Die Frage, wieweit der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Rekursgerichtes noch nicht beurteilt werden:
Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht in einem Geldbetrag, hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht (§§ 78, 402 Abs 2 EO, § 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000,- übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§§ 500 Abs 2 Z 3, 526 Abs 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO).Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht in einem Geldbetrag, hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000,- übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht (Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3, 526, Absatz 3, ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO).
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in seiner Begründung nicht zum Ausdruck gebracht, daß dieser S 50.000,- übersteige. Es hat vielmehr nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, die Entscheidung aber - trotz der gänzlichen Bestätigung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - anfechtbar sei. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil die zweite Instanz auch der unrichtigen Ansicht gewesen sein könnte, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme, der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung im Sinn des § 402 Abs 1 EO vielmehr in keinem Fall jedenfalls unzulässig sei. Dies trifft jedoch nicht zu. § 402 Abs 1 letzter Satz EO in der Fassung BGBl 1992/756 macht nur eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nicht aber auch von § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in seiner Begründung nicht zum Ausdruck gebracht, daß dieser S 50.000,- übersteige. Es hat vielmehr nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt, die Entscheidung aber - trotz der gänzlichen Bestätigung nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO - anfechtbar sei. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil die zweite Instanz auch der unrichtigen Ansicht gewesen sein könnte, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme, der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung im Sinn des Paragraph 402, Absatz eins, EO vielmehr in keinem Fall jedenfalls unzulässig sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO in der Fassung BGBl 1992/756 macht nur eine Ausnahme von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, nicht aber auch von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO.
Daß die Klägerin den Streitgegenstand mit S 408.713,- beziffert hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Rekursgericht nicht daran gebunden ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß der Revisionsrekurs in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist.
Dem Rekursgericht war daher die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aus- sprechen, daß dieser Wert S 50.000,-
nicht übersteigt, wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO zu ersetzen haben.nicht übersteigt, wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO zu ersetzen haben.