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Entscheidung 4 Ob 2370/96z×

Entscheidung 4 Ob 2370/96z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2370/96z

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1.) Rainer G*****, 2.) Roswitha G*****, beide Kaufleute, ***** vertreten durch Dr.Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei V***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren S 408.713,20) infolge Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 23.Oktober 1996, GZ 22 R 549/96h-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 6. Dezember 1995, GZ 5 C 561/95g-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung vom 1.9.1995 verbot das Erstgericht der Bank für Oberösterreich und Salzburg Filiale Vöcklabruck, aus der von ihr im Auftrag der gefährdeten Partei übernommenen Bankgarantie einen S 68.550,- übersteigenden Betrag an die Antragsgegnerin auszufolgen. Die gefährdeten Parteien brachten in der vom Erstgericht gesetzten Frist eine Rechtfertigungsklage gegen die Beklagte als Begünstigte auf Feststellung ein. Die Antragsgegnerin beantragte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und führte aus, daß die Feststellungsklage nicht geeignet sei, die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage einer Klärung zuzuführen.

Das Erstgericht wies den Aufhebungsantrag zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge, wies die Rekursbeantwortung der gefährdeten Partei zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wieweit der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Rekursgerichtes noch nicht beurteilt werden:

Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht in einem Geldbetrag, hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000,- übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht (Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3, 526, Absatz 3, ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO).

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in seiner Begründung nicht zum Ausdruck gebracht, daß dieser S 50.000,- übersteige. Es hat vielmehr nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt, die Entscheidung aber - trotz der gänzlichen Bestätigung nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO - anfechtbar sei. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil die zweite Instanz auch der unrichtigen Ansicht gewesen sein könnte, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme, der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung im Sinn des Paragraph 402, Absatz eins, EO vielmehr in keinem Fall jedenfalls unzulässig sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO in der Fassung BGBl 1992/756 macht nur eine Ausnahme von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, nicht aber auch von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO.

Daß die Klägerin den Streitgegenstand mit S 408.713,- beziffert hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Rekursgericht nicht daran gebunden ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß der Revisionsrekurs in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist.

Dem Rekursgericht war daher die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aus- sprechen, daß dieser Wert S 50.000,-

nicht übersteigt, wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO zu ersetzen haben.

Anmerkung

E44836 04A23706

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02370.96Z.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19961217_OGH0002_0040OB02370_96Z0000_000

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