Rechtssatz RS0027917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027917
Entscheidungsdatum
27.09.2001
Rechtssatz
Der Ausspruch schließt jedoch jenen über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil die zweite Instanz der unrichtigen Ansicht gewesen sein könnte, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme, der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung im Sinne des § 402 Abs 1 EO vielmehr in keinem Fall jedenfalls unzulässig sei. Das trifft indes nicht zu; vielmehr macht § 402 Abs 1, letzter Satz, EO in der Fassung BGBl 1992/756 nur eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nicht aber auch von § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.Der Ausspruch schließt jedoch jenen über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil die zweite Instanz der unrichtigen Ansicht gewesen sein könnte, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme, der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 402, Absatz eins, EO vielmehr in keinem Fall jedenfalls unzulässig sei. Das trifft indes nicht zu; vielmehr macht Paragraph 402, Absatz eins,, letzter Satz, EO in der Fassung BGBl 1992/756 nur eine Ausnahme von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, nicht aber auch von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 128/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 128/94
- 40 b 5/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 40 b 5/95
- 4 Ob 1095/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1095/95
Beisatz: Hier: Das Rekursgericht ist an eine Bewertung der Klägerin gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN nicht gebunden. (T1)
- 4 Ob 2370/96z
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2370/96z
- 5 Ob 222/01k
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 222/01k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027917
Dokumentnummer
JJR_19941122_OGH0002_0040OB00128_9400000_001