Begründung:
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2001, GZ 4 Ob 204/01f-14, in Stattgebung des Revisionsrekurses der klagenden Partei die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen. Die Parteien werden vorab auf die ihnen bekannten Ausführungen in der genannten Entscheidung verwiesen.
Die Beklagte hatte überdies die (örtliche) Unzuständigkeit des Erstgerichts eingewendet: Eine Streitigkeit aus dem Bestandvertrag liege nicht vor, die Verpflichtung (der klagenden Partei) zur Bereitstellung von Räumlichkeiten und (der Beklagten) zur Zahlung der "erwachsenen Selbstkosten" ergebe sich direkt aus dem Gesetz (§ 18 Abs 1 ZollG 1955 idF BGBl Nr. 644/1988 bzw § 13 ZollrechtsdurchführungsG, BGBl Nr 659/1994). Die Anwendung des § 84 Abs 2 JN sei nicht möglich, weil dem Rechtsverhältnis der Parteien kein Bestandverhältnis zu Grunde liege und demnach nicht die Lage des "Miet- bzw Pachtgegenstands" als Anknüpfungspunkt für die (örtliche) Zuständigkeit herangezogen werden könne. Überdies seien die in der Klage geltend gemachten Ansprüche weder in einem rechtlichen, noch in einem tatsächlichen Zusammenhang "zu sehen", weshalb auch die für § 84 Abs 2 JN geforderte Voraussetzung einer zulässigen objektiven Klagehäufung nicht gegeben sei.Die Beklagte hatte überdies die (örtliche) Unzuständigkeit des Erstgerichts eingewendet: Eine Streitigkeit aus dem Bestandvertrag liege nicht vor, die Verpflichtung (der klagenden Partei) zur Bereitstellung von Räumlichkeiten und (der Beklagten) zur Zahlung der "erwachsenen Selbstkosten" ergebe sich direkt aus dem Gesetz (Paragraph 18, Absatz eins, ZollG 1955 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, bzw Paragraph 13, ZollrechtsdurchführungsG, Bundesgesetzblatt Nr 659 aus 1994,). Die Anwendung des Paragraph 84, Absatz 2, JN sei nicht möglich, weil dem Rechtsverhältnis der Parteien kein Bestandverhältnis zu Grunde liege und demnach nicht die Lage des "Miet- bzw Pachtgegenstands" als Anknüpfungspunkt für die (örtliche) Zuständigkeit herangezogen werden könne. Überdies seien die in der Klage geltend gemachten Ansprüche weder in einem rechtlichen, noch in einem tatsächlichen Zusammenhang "zu sehen", weshalb auch die für Paragraph 84, Absatz 2, JN geforderte Voraussetzung einer zulässigen objektiven Klagehäufung nicht gegeben sei.
Die klagende Partei brachte vor, die Parteien hätten nach Ausgliederung der klagenden Partei (auf Grund § 25 Abs 1 BBG 1992, BGBl Nr 825 mit 1. 1. 1994) dadurch schlüssig einen Mietvertrag (mit dem Inhalt des vormaligen Übereinkommens vom 18./28. 12. 1961) geschlossen, dass sie die Bestimmungen des Übereinkommens weiterhin wechselseitig erfüllt hätten.Die klagende Partei brachte vor, die Parteien hätten nach Ausgliederung der klagenden Partei (auf Grund Paragraph 25, Absatz eins, BBG 1992, BGBl Nr 825 mit 1. 1. 1994) dadurch schlüssig einen Mietvertrag (mit dem Inhalt des vormaligen Übereinkommens vom 18./28. 12. 1961) geschlossen, dass sie die Bestimmungen des Übereinkommens weiterhin wechselseitig erfüllt hätten.
Das Erstgericht, das die Verhandlung auf die Prüfung seiner Zuständigkeit eingeschränkt hatte, erklärte sich für örtlich unzuständig und wies die Klage zurück. Es stellte fest, dass die klagende Partei über die anteiligen Beheizungskosten eine aufgegliederte Rechnung an die Finanzlandesdirektion von Kärnten gelegt habe, diese ihrerseits eine Aufgliederung der verrechneten Beträge nach "Personalkosten, Brennstoffkosten, sonstige Kosten des Betriebs, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Abschreibung, Erhaltungskosten udgl" verlangt und sodann die Rechnung nicht in voller Höhe, sondern "mit Abschlägen" (also nur teilweise) an die klagende Partei gezahlt habe. Es äußerte die Rechtsauffassung, selbst wenn sich die Verrechnung der Parteien nach der Ausgliederung der klagenden Partei weiterhin nach den Grundsätzen des Verwaltungsübereinkommens vom 18./28. 12. 1961 gerichtet habe, könne daraus ein schlüssiger Abschluss eines Bestandvertrags nicht abgeleitet werden. Vielmehr seien weiterhin die Bestimmungen des § 18 Abs 2 ZollG bzw des § 13 ZollrechtsdurchführungsG 1994 die Grundlage für diese auf Antrag der klagenden Partei durchzuführende und daher im Verwaltungsweg zu erledigende Verrechnung.Das Erstgericht, das die Verhandlung auf die Prüfung seiner Zuständigkeit eingeschränkt hatte, erklärte sich für örtlich unzuständig und wies die Klage zurück. Es stellte fest, dass die klagende Partei über die anteiligen Beheizungskosten eine aufgegliederte Rechnung an die Finanzlandesdirektion von Kärnten gelegt habe, diese ihrerseits eine Aufgliederung der verrechneten Beträge nach "Personalkosten, Brennstoffkosten, sonstige Kosten des Betriebs, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Abschreibung, Erhaltungskosten udgl" verlangt und sodann die Rechnung nicht in voller Höhe, sondern "mit Abschlägen" (also nur teilweise) an die klagende Partei gezahlt habe. Es äußerte die Rechtsauffassung, selbst wenn sich die Verrechnung der Parteien nach der Ausgliederung der klagenden Partei weiterhin nach den Grundsätzen des Verwaltungsübereinkommens vom 18./28. 12. 1961 gerichtet habe, könne daraus ein schlüssiger Abschluss eines Bestandvertrags nicht abgeleitet werden. Vielmehr seien weiterhin die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2, ZollG bzw des Paragraph 13, ZollrechtsdurchführungsG 1994 die Grundlage für diese auf Antrag der klagenden Partei durchzuführende und daher im Verwaltungsweg zu erledigende Verrechnung.
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der klagenden Partei den erstinstanzlichen Beschluss auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Übereinkommen aus 1961 habe unter anderem folgenden Inhalt:
"1. Die Österreichischen Bundesbahnen stellen der Zollverwaltung für Zolldienststellen, die im Interesse der Österreichischen Bundesbahnen Zollabfertigungen durchführen, die für diese Tätigkeit erforderlichen und verfügbaren Räume, Lagerplätze und Anlagen unentgeltlich zur Verfügung und belassen ihr ebenfalls ohne Anrechnung einer Vergütung die bisher zu diesem Zweck bereitgestellten Räume, Lagerplätze und Anlagen.
Auch die im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Übereinkommens von Zolldienststellen zur Abwicklung bahnfremder Agenden benützten bzw. mitbenützten Räume, Lagerplätze und Anlagen werden weiterhin zur Verfügung gestellt, jedoch entrichtet hiefür die Zollverwaltung eine Vergütung entsprechend den Bestimmungen des Punktes 4.1 ...
4. Die Zollverwaltung leistet für die Benützung oder Mitbenützung von bahneigenen Räumen, Lagerplätzen und Anlagen zur Abwicklung bahnfremder Agenden eine dem Verhältnis zwischen eisenbahnzolldienstlichen und bahnfremden Agenden entsprechende Vergütung. Diese ist unter Zugrundelegung eines kostendeckenden Entgeltes zu ermitteln, welches für Räume - berechnet auf Preisbasis 31. Dezember 1960 - in gemauerten Objekten S 150 pro m2 und Jahr und in Holzbauten S 90 pro m2 und Jahr, für unverbaute Lagerplätze 6 % des jeweiligen Verkehrswertes pro Jahr beträgt. .....
5. Die Kosten von Instandhaltungsarbeiten im Inneren der Räume werden - soweit es sich nicht um Baugebrechen oder sonstige ernste Schäden im Sinne des Mietengesetzes handelt - von der Zollverwaltung getragen; dies gilt auch für bauliche Sonderausstattungen und deren Erneuerung und Erhaltung ....
10. Die Zollverwaltung ersetzt den Österreichischen Bundesbahnen außer den Kosten für die Beleuchtung, Beheizung und Reinigung ... auch jene für Sonderleistungen."
Nach dem Inhalt des Übereinkommens sei grundsätzlich zwischen Räumen, Lagerplätzen und Anlagen (kurz Räumlichkeiten), die zur Durchführung von im Interesse der ÖBB von der Zollverwaltung durchgeführten Abfertigungen dienten, und Räumlichkeiten zur Durchführung bahnfremder Agenden zu unterscheiden: Die Überlassung der Räumlichkeiten für bahnfremde Agenden sei schon nach dem Wortlaut des Übereinkommens entgeltlich erfolgt, während die Überlassung für im Interesse der ÖBB durchgeführte Agenden unentgeltlich sein sollte. Selbst wenn man vom Vorbringen der klagenden Partei ausgehe, dass die Parteien das Übereinkommen seit der Ausgliederung der ÖBB weiterhin wechselseitig erfüllt hätten, so könnte doch nur hinsichtlich der entgeltlich überlassenen Räumlichkeiten der behauptete Mietvertrag zustande gekommen sein - dies auch nur unter der Voraussetzung, dass es sich nicht nur um einen Anerkennungszins handle. Jene Räumlichkeiten, die der Durchführung von Agenden im Interesse der ÖBB dienten, könnten nach dem Wortlaut des Übereinkommens - weil unentgeltlich - nur zur Leihe überlassen sein. Die klagende Partei werde daher im fortgesetzten Verfahren aufzuschlüsseln haben, auf welche der überlassenen Räumlichkeiten sich die geltend gemachten Heizkosten bezögen. Auch die Entgeltlichkeit der Überlassung werde darzulegen sein.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob im vorliegenden Fall im Zuständigkeitsstreit die allgemeinen Kriterien für das schlüssige Zustandekommen eines Mietvertrags im Einzelnen zu prüfen seien.