Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Beklagte hält auch noch in dritter Instanz daran fest, daß der Marke der Klägerin Kennzeichnungskraft fehle: GEO bedeute Erde und werde in der Umgangssprache als Synonym für Erde in zahlreichen Wortverbindungen gebraucht; die Produkte der Klägerin befaßten sich aber durchwegs mit Reise- und Länderbeschreibungen, welcher Zusammenhang ausschließe, GEO als Phantasiewort im weiteren Sinne zu beurteilen.
Bei Wortmarken haben nach ständiger Rechtsprechung Unterscheidungskraft grundsätzlich (nur) frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn; Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 163; ÖBl 1993, 167 - Teleshop mwN; ÖBl 1996, 143 - Plus uva). Entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch mwN; ÖBl 1993, 167 - Teleshop; ÖBl 1996, 246 - Leumin/Leimin; ÖBl 1997, 227 - Stanford boss; ÖBl 1998, 241 - jusline uva). Beschreibende Angaben - insbesondere solche über die Beschaffenheit und Bestimmung der Ware (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) - sind hingegen in aller Regel nicht unterscheidungskräftig, können den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG aber bei entsprechender Verkehrsgeltung erlangen (ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch; ÖBl 1993, 167 - Teleshop mwN; ÖBl 1996, 246 - Leumin/Leimin). Bei bloßen Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands liegt freilich noch keine beschreibende Angabe vor; von einer solchen ist erst dann zu sprechen, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter des Zeichenwortes für die angesprochenen Verkehrskreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenoperationen erkennbar ist (OPM PBl 1990, 111 - Thermo-Ski; PBl 1991, 168 - top-cat; OGH ÖBl 1993, 99 - SMASH; ÖBl 1996, 143 - Plus; ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink). Bloße Andeutungen über die Beschaffenheit begründen also in der Regel keine Deskriptivität, solange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen (OPM PBl 1980, 8 - Paradies; PBl 1986, 12 - Multibeton; PBl 1991, 168 - top-cat). Worte, die eine gedankliche Schlußfolgerung verlangen oder lediglich im übertragenen Sinn auf die Merkmale der Ware hinweisen, sind oft sogar sehr geeignet (OPM PBl 1993, 25 - Hundeglück und Katzenglück). Stellt ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff her, ohne etwas Bestimmtes über Herstellung oder Beschaffenheit der Ware auszusagen, dann liegt keine bloß beschreibende Angabe vor (ÖBl 1976, 39 - Therma; ÖBl 1996, 143 - Plus; ÖBl 1996, 246 - Leumin/Leimin).Bei Wortmarken haben nach ständiger Rechtsprechung Unterscheidungskraft grundsätzlich (nur) frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn; Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 163; ÖBl 1993, 167 - Teleshop mwN; ÖBl 1996, 143 - Plus uva). Entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch mwN; ÖBl 1993, 167 - Teleshop; ÖBl 1996, 246 - Leumin/Leimin; ÖBl 1997, 227 - Stanford boss; ÖBl 1998, 241 - jusline uva). Beschreibende Angaben - insbesondere solche über die Beschaffenheit und Bestimmung der Ware (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) - sind hingegen in aller Regel nicht unterscheidungskräftig, können den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG aber bei entsprechender Verkehrsgeltung erlangen (ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch; ÖBl 1993, 167 - Teleshop mwN; ÖBl 1996, 246 - Leumin/Leimin). Bei bloßen Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands liegt freilich noch keine beschreibende Angabe vor; von einer solchen ist erst dann zu sprechen, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter des Zeichenwortes für die angesprochenen Verkehrskreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenoperationen erkennbar ist (OPM PBl 1990, 111 - Thermo-Ski; PBl 1991, 168 - top-cat; OGH ÖBl 1993, 99 - SMASH; ÖBl 1996, 143 - Plus; ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink). Bloße Andeutungen über die Beschaffenheit begründen also in der Regel keine Deskriptivität, solange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen (OPM PBl 1980, 8 - Paradies; PBl 1986, 12 - Multibeton; PBl 1991, 168 - top-cat). Worte, die eine gedankliche Schlußfolgerung verlangen oder lediglich im übertragenen Sinn auf die Merkmale der Ware hinweisen, sind oft sogar sehr geeignet (OPM PBl 1993, 25 - Hundeglück und Katzenglück). Stellt ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff her, ohne etwas Bestimmtes über Herstellung oder Beschaffenheit der Ware auszusagen, dann liegt keine bloß beschreibende Angabe vor (ÖBl 1976, 39 - Therma; ÖBl 1996, 143 - Plus; ÖBl 1996, 246 - Leumin/Leimin).
Wendet man diese Grundsätze auf die hier zu beurteilende Marke der Klägerin an, dann kann deren Kennzeichnungskraft nicht bezweifelt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wird das Zeichen "GEO" als Synonym für Erde immer nur in Wortverbindungen (Geographie, Geologie, Geodäsie uä) gebraucht und weicht daher - isoliert verwendet - vom gewöhnlichen Sprachgebrauch ab "GEO" ist im übrigen nicht das griechische Wort für "Erde"; diese wird im (Alt-)Griechischen "Ge" bezeichnet. Daß von den beteiligten Verkehrskreisen der Begriff "GEO" zwanglos und auch ohne besondere Denkarbeit als beschreibender Hinweis für Reisefilme verstanden würde, ist mit den Vorinstanzen zu verneinen und macht die Marke der Klägerin zu einem Phantasiewort im weiteren Sinn. Liegt aber eine Marke mit normaler Kennzeichnungskraft vor, dann ist auch die Verwechslungsgefahr ungeachtet des Umstandes zu bejahen, daß es sich dabei um ein "schwaches Zeichen" handelt: Die Marke der Klägerin wurde nämlich zur Gänze in das Warenzeichen der Beklagten aufgenommen; die gänzliche Aufnahme einer Marke in ein anderes Zeichen begründet aber in der Regel Verwechslungsgefahr, sofern nicht die ältere Marke innerhalb des jüngeren Zeichens nur eine untergeordnete Rolle spielt und gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen, ganz in den Hintergrund tritt (ÖBl 1987, 102 - Sportland; ÖBl 1996, 93 - Miss Fitness Austria; ÖBl 1997, 227 - Stanford boss). In der Bezeichnung "GEOS" spielt das Kennzeichen der Klägerin "GEO" aber weder bildlich, noch klanglich oder im Sinngehalt eine nur untergeordnete Rolle, und der Gesamteindruck dieses jüngeren Zeichens wird auch nicht allein vom angehängten Zischlaut "S" geprägt.
Diese Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zu der von der Revisionswerberin zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht zitierten Entscheidung ÖBl 1998, 76 - St. Pölten konkret: Der erkennende Senat hatte sich nämlich dort ausschließlich mit der Verwechslungsgefahr zweier Titel von Gratiszeitungen zu beschäftigen, mit welchem Sachverhalt der Vertrieb von Videofilmen nicht vergleichbar ist. Daß sich die Produkte der Streitteile an verschiedene Abnehmerkreise wenden, wie die Beklagte meint, ist schon durch die erstgerichtliche Feststellung widerlegt, daß die Filme des Beklagten (ebenso wie die GEO-Bücher der Klägerin) auch in Buchhandlungen erhältlich sind. Damit wird aber die einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch begründende Gefahr verwirklicht, daß das angesprochene Publikum die Marke des Beklagten als abgewandeltes Zeichen einer Serienmarke der Klägerin ansieht und die Filme des Beklagten für Produkte der Klägerin hält (OPM ÖBl 1994, 89 - Orient Express).
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.