Der dagegen von den Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Fassung des Spruches der einstweiligen Verfügung nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht; er ist auch teilweise berechtigt.
Nach der zur Zulässigkeit vergleichender Werbung nach der UWG-Novelle 1988 ergangenen Rechtsprechung verstößt ein Werbevergleich, der durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Tendenzen das Gebot der Sachlichkeit verletzt, weiterhin gegen § 1 UWGNach der zur Zulässigkeit vergleichender Werbung nach der UWG-Novelle 1988 ergangenen Rechtsprechung verstößt ein Werbevergleich, der durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Tendenzen das Gebot der Sachlichkeit verletzt, weiterhin gegen Paragraph eins, UWG
(SZ63/108 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988; ÖBl 1991, 71 -
tele-Wien; SZ 68/89 = ÖBl 1996, 28 - Teure Schilling 185 uva). Danach
kann nicht zweifelhaft sein, daß die beanstandeten Werbeanzeigen der Beklagten sowohl in ihren Bildteilen als auch durch einzelne Textstellen das Gebot der Sachlichkeit verletzen. Wird die Fernsehbeilage der Beklagten als frisch - und voll eingeschenktes, die Fernsehzeitschrift der Klägerin jedoch als mit abgestandem Bier nur halb gefülltes Bierglas dargestellt, dann wird dadurch der pauschal herabsetzende Eindruck erweckt, daß die Qualität der Zeitschrift der Klägerin mit abgestandem Bier vergleichbar sei. Diese Aussage enthält der Begleittext des Inserats vom 19.4.1996 in der Zeitschrift "Horizont" auch ausdrücklich. Auch die Überschrift "Halbe Sachen sind nicht unser Bier" zum Inserat vom 20.4.1996 in der Zeitschrift "Wirtschaftsblatt" setzt das Druckerzeugnis der Klägerin pauschal herab. Das Gleichsetzen der Fersehzeitschrift der Klägerin mit einer Einmal- oder Wegwerf-Kamera und das Gegenüberstellen der Fernsehbeilage der Beklagten, dargestellt als hochqualifizierte Kamera, vermittelt ebenfalls in pauschaler Weise den Eindruck, daß die Zeitschrift der Klägerin qualitativ wesentlich schlechter sei.
Die Ausführungen im Text der Inserate "etwas unterbelichtet:
"tele....." in der Zeitschrift "Horizont" vom 26.4.1996 sowie in der Zeitschrift "Intern" vom 30.4.1996, wird ebenfalls als herabsetzend empfunden. Schließlich ist auch das Gegenüberstellen eines Kindersportschuhes als Darstellung der Zeitschrift der Klägerin und eines Sportschuhes für Erwachsene als Darstellung für die Fernsehbeilage der Beklagten als solche Herabsetzung anzusehen. Die Angabe "etwas in den Kinderschuhen: tele...." in den Inseraten vom 3.5.1996 in der Zeitschrift "Horizont" und vom 23.4.1996 in der Zeitschrift "Intern" entspricht der gleichen Tendenz des Werbevergleichs, die Leistungen der Zeitschrift der Klägerin pauschal herabzusetzen und lächerlich zu machen. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen einen Verstoß gegen § 1 UWG angenommen. Der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, daß damit nur in sachlicher Weise auf die unterschiedliche Verbreitung der Medien der Streitteile hingewiesen worden sei, kann daher nicht beigepflichtet werden. Die beanstandeten pauschalen Herabsetzungen können auch nicht als zulässiger Abwehrvergleich angesehen werden, weil aus ihnen gar nicht erkennbar ist, daß damit ein vorausgegangener, im geschäftlichen Verkehr bekanntgewordener Wettbewerbsverstoß eines Mitbewerbers abgewehrt werden soll. Das ist aber Voraussetzung eines zulässigen Abwehr- oder Aufklärungsvergleichs (ÖBl 1986, 42 - Media-Analyse-Zeitungswerbung; 4 Ob 2283/96f)."tele....." in der Zeitschrift "Horizont" vom 26.4.1996 sowie in der Zeitschrift "Intern" vom 30.4.1996, wird ebenfalls als herabsetzend empfunden. Schließlich ist auch das Gegenüberstellen eines Kindersportschuhes als Darstellung der Zeitschrift der Klägerin und eines Sportschuhes für Erwachsene als Darstellung für die Fernsehbeilage der Beklagten als solche Herabsetzung anzusehen. Die Angabe "etwas in den Kinderschuhen: tele...." in den Inseraten vom 3.5.1996 in der Zeitschrift "Horizont" und vom 23.4.1996 in der Zeitschrift "Intern" entspricht der gleichen Tendenz des Werbevergleichs, die Leistungen der Zeitschrift der Klägerin pauschal herabzusetzen und lächerlich zu machen. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG angenommen. Der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, daß damit nur in sachlicher Weise auf die unterschiedliche Verbreitung der Medien der Streitteile hingewiesen worden sei, kann daher nicht beigepflichtet werden. Die beanstandeten pauschalen Herabsetzungen können auch nicht als zulässiger Abwehrvergleich angesehen werden, weil aus ihnen gar nicht erkennbar ist, daß damit ein vorausgegangener, im geschäftlichen Verkehr bekanntgewordener Wettbewerbsverstoß eines Mitbewerbers abgewehrt werden soll. Das ist aber Voraussetzung eines zulässigen Abwehr- oder Aufklärungsvergleichs (ÖBl 1986, 42 - Media-Analyse-Zeitungswerbung; 4 Ob 2283/96f).
Im Recht ist der Revisionsrekurs jedoch insoweit, als er die Fassung des Verbots lit a bekämpft. Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat nach der Rechtsprechung (ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II ua) nur Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Das auf herabsetzende Werbung schlechthin gerichtete Verbot, in dem die beanstandeten Äußerungen nur beispielsweise angeführt werden, ist zu weit. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 4 Ob 2283/96f bereits ausgeführt hat, ist eine solche Beschränkung des Verbots auch bei einem Werbevergleich mit herabsetzender Tendenz schon deshalb gerechtfertigt, weil eine in eine bestimmte Richtung zielende herabsetzende Behauptung regelmäßig nicht die Befürchtung rechtfertigt, der Beklagte werde, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen, eine herabsetzende Äußerung ganz anderen Inhalts aufstellen oder bildlich darstellen.Im Recht ist der Revisionsrekurs jedoch insoweit, als er die Fassung des Verbots Litera a, bekämpft. Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat nach der Rechtsprechung (ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei ua) nur Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Das auf herabsetzende Werbung schlechthin gerichtete Verbot, in dem die beanstandeten Äußerungen nur beispielsweise angeführt werden, ist zu weit. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 4 Ob 2283/96f bereits ausgeführt hat, ist eine solche Beschränkung des Verbots auch bei einem Werbevergleich mit herabsetzender Tendenz schon deshalb gerechtfertigt, weil eine in eine bestimmte Richtung zielende herabsetzende Behauptung regelmäßig nicht die Befürchtung rechtfertigt, der Beklagte werde, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen, eine herabsetzende Äußerung ganz anderen Inhalts aufstellen oder bildlich darstellen.
Demnach war dem Revisionsrekurs der Beklagten insoweit Folge zu geben, als ihnen zwar Werbevergleiche der konkret beanstandeten Art und ähnliche Vergleiche zu verbieten waren, der auf herabsetzende Werbevergleiche schlechthin gerichtete Teil des Verbotsantrags lit a jedoch abzuweisen war.Demnach war dem Revisionsrekurs der Beklagten insoweit Folge zu geben, als ihnen zwar Werbevergleiche der konkret beanstandeten Art und ähnliche Vergleiche zu verbieten waren, der auf herabsetzende Werbevergleiche schlechthin gerichtete Teil des Verbotsantrags Litera a, jedoch abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen beruht, soweit sie die Klägerin betrifft, auf § 393 Abs 1 EO, soweit sie die Kosten der Beklagten betrifft auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO. Im Hinblick auf den geringen Unterschied zwischen dem Umfang des Sicherungsantrages und dem des gerichtlichen Verbots ist ein Ausmaß des Unterliegens der Klägerin ziffernmäßig nicht erfaßbar.Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen beruht, soweit sie die Klägerin betrifft, auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, soweit sie die Kosten der Beklagten betrifft auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Im Hinblick auf den geringen Unterschied zwischen dem Umfang des Sicherungsantrages und dem des gerichtlichen Verbots ist ein Ausmaß des Unterliegens der Klägerin ziffernmäßig nicht erfaßbar.