Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Wegfall der Wiederholungsgefahr abgewichen ist. Er ist auch berechtigt:
Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlungen als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp 4 Ob 193/00m = ÖBl 2001, 267 - Einkaufszentrum U II mwN; 4 Ob 283/00x = ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf; 4 Ob 72/03x = ÖBl 2004/23 - Tintenpatronen; RIS-Justiz RS0012087 und RS0080065). Maßgebend ist, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (4 Ob 283/00x = ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf mwN; 4 Ob 72/03x = ÖBl 2004/23 - Tintenpatronen). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seiner Willensänderung bestehen (4 Ob 72/03x = ÖBl 2004/23 - Tintenpatronen uva). Die Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht aus, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wurde (4 Ob 302/02v). Eine derartige Erklärung ist - anders als das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs - nämlich kein verlässliches Indiz für eine Willensänderung des Verletzers, bildet doch diese Zusage keine exekutionsfähige Verpflichtung. Hat sich der Beklagte nicht bloß irrtümlich, sondern willentlich wettbewerbswidrig verhalten, verneint die Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr nur dann, wenn er nach außen Handlungen vornimmt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, er werde sich in Hinkunft wohl verhalten (4 Ob 302/02v). Die Entfernung einer die Irreführung des Publikums begründenden Ware aus dem Verkaufsprogramm nach Beanstandung reicht nach der Rechtsprechung zum Nachweis einer ernstlichen Willensänderung nicht aus (4 Ob 163/03d = ÖBl-LS 2003/153; s auch 4 Ob 410/78 = ÖBl 1979, 68 - TUS Insektenstrip).Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlungen als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp 4 Ob 193/00m = ÖBl 2001, 267 - Einkaufszentrum U römisch zwei mwN; 4 Ob 283/00x = ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf; 4 Ob 72/03x = ÖBl 2004/23 - Tintenpatronen; RIS-Justiz RS0012087 und RS0080065). Maßgebend ist, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (4 Ob 283/00x = ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf mwN; 4 Ob 72/03x = ÖBl 2004/23 - Tintenpatronen). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seiner Willensänderung bestehen (4 Ob 72/03x = ÖBl 2004/23 - Tintenpatronen uva). Die Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht aus, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wurde (4 Ob 302/02v). Eine derartige Erklärung ist - anders als das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs - nämlich kein verlässliches Indiz für eine Willensänderung des Verletzers, bildet doch diese Zusage keine exekutionsfähige Verpflichtung. Hat sich der Beklagte nicht bloß irrtümlich, sondern willentlich wettbewerbswidrig verhalten, verneint die Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr nur dann, wenn er nach außen Handlungen vornimmt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, er werde sich in Hinkunft wohl verhalten (4 Ob 302/02v). Die Entfernung einer die Irreführung des Publikums begründenden Ware aus dem Verkaufsprogramm nach Beanstandung reicht nach der Rechtsprechung zum Nachweis einer ernstlichen Willensänderung nicht aus (4 Ob 163/03d = ÖBl-LS 2003/153; s auch 4 Ob 410/78 = ÖBl 1979, 68 - TUS Insektenstrip).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt an, so ist die Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben:
Der Wettbewerbsverstoß erfolgte nicht etwa irrtümlich, sondern dem Sohn des Beklagten musste bewusst sein, dass noch keine Vereinbarung über die Gebietsvertretung zustande gekommen war. Nach der Beanstandung wurden Einschaltungen in den folgenden Ausgaben des Magazins zwar unterlassen. In der Äußerung zum Sicherungsantrag hat der Beklagte auch erklärt, die beanstandete Behauptung oder ihr ähnliche Behauptungen bei der Werbung für Sportzusatzernährung künftig zu unterlassen, einen das Unterlassungsgebot umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleich bot er jedoch nicht an. Das bloße Unterbleiben weiterer Einschaltungen in den Folgemonaten reicht auch in Verbindung mit der unter dem Druck des Prozesses abgegebenen Zusage nicht aus, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, der Beklagte (bzw sein Sohn für den er hier einzustehen hat) würden in Hinkunft derartige Wettbewerbsverstöße nicht mehr begehen.
Das Unterlassungsbegehren ist daher mangels Wegfalls der Wiederholungsgefahr berechtigt. Die einstweilige Verfügung wird in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen erlassen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; die Entscheidung über die Kosten des Beklagten beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; die Entscheidung über die Kosten des Beklagten beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.