Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte im Verfahren 8 Cr 125/82 zunächst den Zuspruch von S 76.548,48 brutto, davon S 60,-- netto s.A. an Kündigungsentschädigung, anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Urlaubsentschädigung, Wohnungsbeihilfe und der vorerst fällig gewordenen Abfertigung im Ausmaß von 6 Monaten. Im Verfahren 8 Cr 174/82 wurden zuletzt S 24.500,-- s.A. und im Verfahren 8 Cr 188/82 S 12.250,--, an restlichen Abfertigungsbeträgen begehrt. Nach Verbindung der Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung schränkte die Klägerin das Klagebegehren im Hinblick auf die Zahlung von S 5.683,80 netto für 12 Tage Urlaubsanspruch dahin ein, daß sie insgesamt in den verbundenen Streitsachen den Betrag von S 113.238,48 brutto (die S 60,-Wohnungsb wurden offensichtlich fallengelassen) abzüglich S 5.683,80 netto samt 4 % Zinsen seit 1.Mai 1982 begehrte. Die Klägerin brachte vor, die Beklagte habe sie zunächst vor Weihnachten 1981 fristgerecht zum 31.März 1982
gekündigt, jedoch am 3.Februar 1982 grundlos entlassen. Die Beklagte stellte das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit, beantragte jedoch dessen Abweisung und wendete ein, die Entlassung der Klägerin sei zu Recht erfolgt. Die Klägerin habe im Namen der Beklagten mit der falschen Behauptung, sie sei im Besitz einer sogenannten Kundenkarte, bei der Großhandelsfirma D Waren für sich eingekauft, obgleich es ihr anläßlich eines vier Monate zuvor aufgekommenen gleichartigen Kaufes bei der Fa. E streng untersagt worden sei, derartige Einkäufe zu tätigen. Die Klägerin habe dadurch einen schweren Vertrauensbruch begangen und der Beklagten möglicherweise steuerliche Nachteile zugefügt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Klägerin war seit 6.Februar 1967 bis zu ihrer Entlassung am 3. Februar 1982 im Textilhandelsgeschäft der Beklagten in Eisenstadt tätig.
Diese hatte die Klägerin bereits vor Weihnachten 1981 fristgerecht zum 31.März 1982 gekündigt. Die Entlassung erfolgte während der Kündigungszeit, und zwar drei Tage vor Vollendung des 15. Dienstjahres der Klägerin.
Das Geschäft der Beklagten war von deren Ehemann bis zu dessen Tod vor etwa 2 Jahren geführt worden. Dieser räumte der Klägerin im Geschäft eine besondere Stellung ein. Er führte die Klägerin auf Märkten für Wiederverkäufer ein und erlaubte ihr ausdrücklich, für ihren persönlichen Bedarf dort einzukaufen. Die Klägerin machte nahezu 15 Jahre hindurch von dieser Möglichkeit unbehelligt Gebrauch. Einige Monate vor der Entlassung wurde die Klägerin von einer Verkäuferin der Fa. E beanstandet, daß sie keine Kundenkarte vorweisen konnte. Die Beklagte wurde von der Fa. E über diesen Vorfall in Kenntnis gesetzt und machte der Klägerin Vorhaltungen. Diese erklärte ihr, sie habe immer einkaufen können und sehe nicht ein, warum sich das nun ändern solle. Die Beklagte verbot der Klägerin dennoch, ohne ihr Wissen solche Einkünfte weiterhin auf eigene Faust durchzuführen. Als die Klägerin in der Folge die Beklagte wegen des Kaufes einer Handtasche als Geschenk für ihre Mutter ansprach, war die Beklagte mit einem solchen Kauf nicht nur einverstanden, sondern schickte die Klägerin selbst zu einem bestimmten Wiederverkäufer und erlaubte ihr auch, sich auf die Beklagte zu berufen.
Anfang Februar 1982 rief eine Angestellte der Firma D bei der Beklagten an und gab bekannt, daß eine Dame ihrer Firma bei D einkaufen gewesen sei und irrtümlich den Paragon samt einem für die Fa. D bestimmten Durchschlag mitgenommen habe. Die Angestellte ersuchte, den Durchschlag des Paragons für die Verrechnung umgehend zurückzustellen. Dadurch erfuhr die Beklagte, daß die Klägerin erneut, ohne sie zu fragen, in Wiederverkäufergeschäften eingekauft hatte. Unmittelbar danach wurde die Klägerin im Auftrag der Beklagten von deren Wirtschaftstreuhänder entlassen. Bei Privateinkäufen von Wiederverkäufern in Wiederverkäuferzentren wird auf dem Paragon kein Firmenname vermerkt. Dies geschah auch im vorliegenden Fall. Ein wie immer gearteter finanzieller Schaden der Beklagten durch die Vorgangsweise der Klägerin konnte nicht nachgewiesen werden.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Klägerin sei nicht vertrauensunwürdig geworden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht mit der Ergänzung, daß die Klägerin am 1.Februar 1982 Waren um S 638,-- bei der Fa. D eingekauft hat.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es verhandelte die Streitsache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht mit der Ergänzung, daß die Klägerin am 1.Februar 1982 Waren um S 638,-- bei der Fa. D eingekauft hat.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Entlassungsgrund des § 27 Z 4 dritter Fall AngG liege deshalb nicht vor, weil das Verbot, ohne ausdrückliche Genehmigung des Dienstgebers bei einer Großhandelsfirma einzukaufen, nicht im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehe. Auch eine Zuwendung unberechtigter Vorteile im Sinn des § 27 Z 1 AngG sei nicht gegeben, weil die Vorteile im Zusammenhang mit der Dienstleistung des Angestellten zugewendet sein müßten, was hier nicht der Fall gewesen sei.Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer 4, dritter Fall AngG liege deshalb nicht vor, weil das Verbot, ohne ausdrückliche Genehmigung des Dienstgebers bei einer Großhandelsfirma einzukaufen, nicht im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehe. Auch eine Zuwendung unberechtigter Vorteile im Sinn des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG sei nicht gegeben, weil die Vorteile im Zusammenhang mit der Dienstleistung des Angestellten zugewendet sein müßten, was hier nicht der Fall gewesen sei.
Die Klägerin sei auch nicht vertrauensunwürdig geworden. Die Erwägung der Beklagten für ihr Verbot, daß dem Detailhandel durch ein überhandnehmen von Einkäufen durch Letztverbraucher bei Großhändlern ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen könne, vermöge den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht zu begründen. Für die Klägerin sei die Bedeutung der Einhaltung des Verbotes für die Beklagte nicht klar erkennbar gewesen, nachdem diese trotz des Vorfalls mit der Fa. E die Klägerin in der Folge anläßlich des Kaufes einer Handtasche zu einem bestimmten Wiederverkäufer geschickt und ihr erlaubt habe, sich auf die Beklagte zu berufen. Dieses Verhalen der Beklagten im Zusammenhang mit der vorangegangenen jahrelangen übung habe in der Klägerin nicht den Eindruck entstehen lassen können, daß die Beklagte die Einkäufe der Klägerin bei Großhändlern als ihre geschäftlichen Interessen gefährdend erachte. Infolge der Handhabung des Paragons bei den Großhändlern sei ein Schaden für die beklagte Partei nicht eingetreten und auch nicht zu befürchten gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.