Begründung:
Die Klägerin erzeugt in der Schweiz Schädlingsbekämpfungsmittel und vertreibt diese (ua) in Österreich. Die Beklagte vertrieb unter der Bezeichnung BIO-SON ein Insektenschutzmittel, dessen Etikett wie folgt gestaltet war:
BIO-SON enthielt den Wirkstoff Permethrin. In dem von der Beklagten nach dem 31. 3. 1994 gelieferten Produkt CLEAN- KILL ist kein Permethrin enthalten. Seit 29. 1. 1997 hat die Beklagte BIO-SON weder vertrieben noch dafür geworben; sie hat das Produkt durch CLEAN-KILL ersetzt.
Die Klägerin begehrte - mit dem mit der Klage verbundenen und mit Schriftsatz ON 4 geänderten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung - zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen,
a) Schädlingsbekämpfungsmittel und Insektizide unter der Bezeichnung BIO-SON zu vertreiben, wenn die mit diesen Produkten erzielte Wirkung nicht tatsächlich ausschließlich auf biologischen, natürlichen oder naturnahen Wirkstoffen beruht;
b) beim Vertrieb von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Insektiziden, insbesondere des von ihr unter der Bezeichnung BIO-SON in Verkehr gebrachten Produktes, zu behaupten, es sei ungiftig und ungefährlich für Mensch und Tier;
c) Schädlingsbekämpfungsmittel und Insektizide, die in der Anlage 2 der Verordnung BGBl 1993/652 genannte Stoffe enthalten, in Behältern zu vertreiben, die keine klaren Angaben über die enthaltenen Wirkstoffe aufweisen;
d) Schädlingsbekämpfungsmittel, die in der Anlage 2 der Verordnung BGBl 1993/652 enthaltene Pyrethroide als Wirkstoffe enthalten, in Behältnissen zu vertreiben, auf denen nicht die Warnhinweise
a) "Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren.",
b) "Beim Umgang mit dem Mittel nicht essen, trinken, rauchen.",
c) "Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.",
d) "Nicht auf Oberflächen anwenden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können.",
e) "Berührung mit den Augen, auch über die Hände vermeiden.",
f) "Vor der Wiederbenützung Raum gründlich lüften.",
g) "Jedes Einatmen des Mittels vermeiden.",
h) "Nur gezielt, nicht als Raumspray anwenden.",
i) "Nicht anwenden in Räumen, in denen sich Kranke, Allergiker, Schwangere oder Kleinkinder aufhalten.",
wiedergegeben sind;
e) beim Vertrieb von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Insektiziden auf die angebliche Einhaltung von einschlägigen Rechtsvorschriften hinzuweisen, wenn diese Rechtsvorschriften nicht existieren oder mit der behaupteten Eigenschaft des vertriebenen Produktes in keinem Zusammenhang stehen.
Die Beklagte bezeichne BIO-SON als "Kontakt- und Fraßinsektizid auf Pyrethroidbasis". Damit stehe fest, daß BIO-SON den Bestimmungen der Verordnung BGBl 1993/652 unterliege. Die Werbeaussagen der Beklagten ("giftfrei", "völlig ungefährlich") und die Bezeichnung als BIO-SON seien demnach unzulässig. Selbst wenn zugunsten der Beklagten angenommen werde, daß BIO-SON Pyrethroide bloß in der Form von Pyrethrumextrakt und nicht die für Menschen erheblich gefährlicheren Pyrethrine Allethrin und Permethrin enthalte, müßten die im Spruch aufgezählten Warnhinweise auf der Verpackung angegeben sein. Die Beweislast für die Zusammensetzung ihres Produktes treffe die Beklagte.
Die Beklagte beantragte, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die genaue Zusammensetzung von BIO-SON sei ein Geschäftsgeheimnis, das die Beklagte nicht preisgebe. Die Beschränkungen der Verordnung BGBl 1993/652 seien nur anzuwenden, wenn ein Produkt die in Anlage 2 der Verordnung genannten Stoffe enthalte. Daß dies der Fall wäre, sei dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Es gebe verschiedene Pyrethroide; aus dem Hinweis "auf Pyrethroidbasis" sei nicht abzuleiten, daß ein Produkt den Beschränkungen der genannten Verordnung unterliege. Als "biologisch" könnten alle Insektenschutzmittel bezeichnet werden, die keinen der in Anlage 2 der Verordnung genannten Stoffe enthalten.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Beweislast für die Zusammensetzung des Produktes treffe nicht die Beklagte, sondern die Klägerin. Da die Klägerin nicht bewiesen habe, daß BIO-SON einen in der Anlage 2 der Verordnung BGBl 1993/652 genannten Stoff enthalte, sei ihr Begehren nicht begründet. Daß die Beklagte den bereits außer Kraft getreten § 4 GiftVO auf der Verpackung angebe, sei nicht irreführend; an seine Stelle sei der im wesentlichen inhaltsgleiche § 32 ChemieG getreten.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Beweislast für die Zusammensetzung des Produktes treffe nicht die Beklagte, sondern die Klägerin. Da die Klägerin nicht bewiesen habe, daß BIO-SON einen in der Anlage 2 der Verordnung BGBl 1993/652 genannten Stoff enthalte, sei ihr Begehren nicht begründet. Daß die Beklagte den bereits außer Kraft getreten Paragraph 4, GiftVO auf der Verpackung angebe, sei nicht irreführend; an seine Stelle sei der im wesentlichen inhaltsgleiche Paragraph 32, ChemieG getreten.
Das Rekursgericht hob den Beschluß insoweit auf, als das Erstgericht das zu Punkt a) des Sicherungsantrages erhobene Begehren abgewiesen hatte; im übrigen bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichtes. Das Rekursgericht sprach - vor Inkrafttreten der WGN 1997 - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe die Abweisung des zu Punkt a) des Sicherungsantrages gestellten Begehrens nicht begründet; insoweit sei der Beschluß als nichtig aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Frage der Beweislast habe das Erstgericht richtig gelöst. Durch den Hinweis auf § 4 GiftVO werde nicht inhaltlich falsch belehrt, sondern nur eine unrichtige Norm angeführt. Diese Irreführung sei für den Kaufentschluß unerheblich.Das Rekursgericht hob den Beschluß insoweit auf, als das Erstgericht das zu Punkt a) des Sicherungsantrages erhobene Begehren abgewiesen hatte; im übrigen bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichtes. Das Rekursgericht sprach - vor Inkrafttreten der WGN 1997 - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe die Abweisung des zu Punkt a) des Sicherungsantrages gestellten Begehrens nicht begründet; insoweit sei der Beschluß als nichtig aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Frage der Beweislast habe das Erstgericht richtig gelöst. Durch den Hinweis auf Paragraph 4, GiftVO werde nicht inhaltlich falsch belehrt, sondern nur eine unrichtige Norm angeführt. Diese Irreführung sei für den Kaufentschluß unerheblich.
Den gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 9. September 1997, 4 Ob 256/97v, zurück.
Mit am 4. 6. 1997 eingelangten Schriftsatz (ON 28) stellte die Klägerin einen weiteren Sicherungsantrag, den sie am 4. 8. 1997 (ON 16) wiederholte, weil der zuerst eingebrachte Schriftsatz bei Gericht nicht auffindbar gewesen war. Sie beantragte, der Beklagten zu untersagen,
b) beim Vertrieb von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Insektiziden, insbesondere des von ihr unter der Bezeichnung BIO-SON in Verkehr gebrachten Produktes, wenn sie einen in der Anlage 2 der Verordnung BGBl 1993/652 angeführten Wirkstoffe enthalten, zu behaupten, es sei ungiftig und ungefährlich für Mensch und Tier;
d) Schädlingsbekämpfungsmittel, insbesondere das von ihr unter der Bezeichnung BIO-SON in Verkehr gebrachte Produkt, wenn sie den in der Anlage 2 der Verordnung BGBl 1993/652 angeführten Wirkstoff Permethrin enthalten, in Behältnissen zu vertreiben, auf denen nicht die Warnhinweise
a) "Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren.",
b) "Beim Umgang mit dem Mittel nicht essen, trinken, rauchen.",
c) "Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.",
d) "Nicht auf Oberflächen anwenden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können.",
e) "Berührung mit den Augen, auch über die Hände vermeiden.",
g) "Jedes Einatmen des Mittels vermeiden.",
i) "Nicht anwenden in Räumen, in denen sich Kranke, Allergiker, Schwangere oder Kleinkinder aufhalten.",
wiedergegeben sind.
Nach einem von der Klägerin eingeholten Analysenbericht enthalte BIO-SON den Wirkstoff Permethrin. Die Klägerin habe das Produkt unmittelbar vor der Untersuchung in einem Wiener Geschäft gekauft.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Das Sicherungsbegehren der Klägerin sei rechtskräftig abgewiesen worden. Das nunmehr gestellte Begehren sei, soweit es nicht eingeschränkt sei, damit identisch. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung entgegen. Da die Untersuchung bereits am 24. 1. 1997 durchgeführt worden sei, sei das erst am 4. 8. 1997 gestellte Begehren verjährt. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Die Beklagte sei inländischer Vertriebspartner der Jesmond-Gruppe. Die Jesmond-Gruppe erzeuge für den österreichischen Markt das Insektenschutzmittel CLEAN-KILL, das die Beklagte bis Anfang Februar 1997 aus markenpolitischen Überlegungen unter BIO-SON vertrieben habe. Die nach dem 31. 3. 1994 in Verkehr gebrachten Chargen von CLEAN-KILL enthielten den Wirkstoff Permethrin nicht mehr. Seit Februar 1997 werde auch die Bezeichnung BIO-SON und die darauf abgestimmte Werbung nicht mehr verwendet. Die Bestände an BIO-SON seien entsorgt worden.
Das Erstgericht verbot der Beklagten, Schädlingsbekämpfungsmittel und Insektizide unter der Bezeichnung BIO-SON zu vertreiben, wenn die mit diesen Produkten erzielte Wirkung nicht tatsächlich ausschließlich auf biologischen, natürlichen oder naturnahen Wirkstoffen beruht. Das Mehrbegehren wies das Erstgericht zurück. Bei der Entscheidung zu Punkt a) des Sicherungsantrages sei der mittlerweile vorgelegte Analysenbericht zu berücksichtigen. Damit stehe fest, daß BIO-SON mit Permethrin einen in Anlage 2 der Verordnung BGBl 1993/652 genannten Wirkstoff enthalten habe. Daß die Beklagte wieder ein permethrinhaltiges Produkt vertreiben werde, sei trotz des Ersatzes von BIO-SON durch CLEAN-KILL nicht ganz unwahrscheinlich. Das mit dem zweiten Sicherungsantrag gestellte Begehren stimme mit dem bereits rechtskräftig abgewiesenen Antrag überein; der zweite Sicherungsantrag sei daher wegen entschiedener Streitsache zurückzuweisen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes, soweit der Antrag zu Punkt b) und d) lit a) bis e), lit g) und lit i) zurückgewiesen worden war. Den zu Punkt d) lit k) gestellten Antrag wies das Rekursgericht ebenso ab wie den zu Punkt a) gestellten Antrag. Das Rekursgericht sprach - nach der ihm aufgetragenen Verbesserung - aus, daß der Wert des bestätigten und des abgeänderten (abgewiesenen) Entscheidungsgegenstandes jeweils 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige; insgesamt übersteige der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S, der ordentliche Revisionsrekurs sei jeweils nicht zulässig. Der Einwand der entschiedenen Streitsache sei berechtigt, weil die Klägerin in ihrem zweiten Sicherungsantrag ein inhaltlich gleiches Begehren stelle. Bei der Entscheidung zu Punkt a) des (ersten) Sicherungsantrages hätte das Erstgericht den Analysenbericht nicht berücksichtigen dürfen. Als nichtig aufgehoben sei nur die Entscheidung, nicht aber auch das vorangegangene Verfahren worden.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes, soweit der Antrag zu Punkt b) und d) Litera a,) bis e), Litera g,) und Litera i,) zurückgewiesen worden war. Den zu Punkt d) Litera k,) gestellten Antrag wies das Rekursgericht ebenso ab wie den zu Punkt a) gestellten Antrag. Das Rekursgericht sprach - nach der ihm aufgetragenen Verbesserung - aus, daß der Wert des bestätigten und des abgeänderten (abgewiesenen) Entscheidungsgegenstandes jeweils 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige; insgesamt übersteige der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S, der ordentliche Revisionsrekurs sei jeweils nicht zulässig. Der Einwand der entschiedenen Streitsache sei berechtigt, weil die Klägerin in ihrem zweiten Sicherungsantrag ein inhaltlich gleiches Begehren stelle. Bei der Entscheidung zu Punkt a) des (ersten) Sicherungsantrages hätte das Erstgericht den Analysenbericht nicht berücksichtigen dürfen. Als nichtig aufgehoben sei nur die Entscheidung, nicht aber auch das vorangegangene Verfahren worden.