Rechtssatz RS0111815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111815
Entscheidungsdatum
09.03.1999
Rechtssatz
Auch nach der Aufhebung einer Entscheidung nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO hat das Gericht nicht bloß die fehlende Begründung nachzutragen. Das Gericht hat vielmehr die als nichtig aufgehobene Entscheidung neu zu fällen.Auch nach der Aufhebung einer Entscheidung nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO hat das Gericht nicht bloß die fehlende Begründung nachzutragen. Das Gericht hat vielmehr die als nichtig aufgehobene Entscheidung neu zu fällen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111815
Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0040OB00240_98T0000_001