Begründung:
Zweck des klagenden Verbandes ist es (ua), unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Ihm gehören rund 400 Fachgruppen, Innungen und Gremien als Mitglieder an.
Der Erstbeklagte betreibt in W***** eine der größten Fahrschulen Österreichs. Er ist auch Gesellschafter und kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer der Zweitbeklagten, die er gemeinsam mit einem Versicherungsfachmann und einem KFZ-Leasingspezialisten gegründet hat. Unternehmensgegenstand der Zweitbeklagten ist die Vermittlung von Verträgen über bewegliche Sachen (ein- und mehrspurige KFZ) und Versicherungsverträgen, Betrieb einer Fahrschule, Versicherungsmaklergewerbe, Vermittlung von Finanzierungen (Leasing und Kredit) sowie Handel mit Waren aller Art. Die Zweitbeklagte arbeitet mit Unternehmen zusammen, die rund 80 % des Neuwagen- und 100 % des Gebrauchtwagensektors abdecken sowie auch mit einer Versicherung und einer Bank.Der Erstbeklagte betreibt in W***** eine der größten Fahrschulen Österreichs. Er ist auch Gesellschafter und kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer der Zweitbeklagten, die er gemeinsam mit einem Versicherungsfachmann und einem KFZ-Leasingspezialisten gegründet hat. Unternehmensgegenstand der Zweitbeklagten ist die Vermittlung von Verträgen über bewegliche Sachen (ein- und mehrspurige KFZ) und Versicherungsverträgen, Betrieb einer Fahrschule, Versicherungsmaklergewerbe, Vermittlung von Finanzierungen (Leasing und Kredit) sowie Handel mit Waren aller "Art". Die Zweitbeklagte arbeitet mit Unternehmen zusammen, die rund 80 % des Neuwagen- und 100 % des Gebrauchtwagensektors abdecken sowie auch mit einer Versicherung und einer Bank.
In der Fahrschule des Erstbeklagten werden Informationsblätter verteilt, in denen die Zweitbeklagte die Ausbildung für den Führerschein B inklusive Theoriekurs, Anmeldung, Einschreibung, 20 Fahrstunden, Prüfungsvorbereitung und Prüfung zum "sensationellen Preis von S 7.999,--" anbietet. Das Angebot gilt laut Ankündigung für alle Fahrschüler, die bis zur ersten Lenkprüfung ein Auto über C*****, also die Zweitbeklagte, beziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Neu-, Gebraucht- oder Leasingwagen handelt. Die Zweitbeklagte erbringt die angekündigten Leistungen nicht im eigenen Namen, sondern sie tritt als Vermittlerin auf. Die Ausbildung für den Führerschein erfolgt in der Fahrschule des Erstbeklagten.
Das Angebot ist seit Frühsommer 1997 gültig. Das zugrundeliegende Werbekonzept wurde im Einvernehmen aller beteiligten Unternehmen erstellt. Die Gesellschafter der Zweitbeklagten stellten in einer Pressekonferenz das Leistungspaket vor. Der "Kurier" berichtete am 27. 6. 1997, daß ein neues Unternehmen, an dem eine Fahrschule, eine Versicherung, eine Bank und fünf große Autohändler beteiligt seien, Führerscheinanwärtern ein Komplettpaket vom Führerschein bis zum Autokauf anbiete, das neben dem Führerschein und 20 Fahrstunden um S 7.999,-- (Fahrschule R*****) eine Autofinanzierung, Versicherung und Beratung bei Wiederverkauf biete; alle Angebote lägen unter den Marktpreisen.
Am 16. 9. 1997 erschien in der Zeitschrift "FIRMENwagen" ein Bericht, der auszugsweise wie folgt lautete:
"Das Angebots-Paket beinhaltet Führerschein, Auto, Versicherung und Finanzierung - alles aus einer Hand! Bei D***** kostet die Ausbildung für den Führerschein B inklusive Theoriekurs, Anmeldung, Einschreibung, 20 Fahrstunden, Prüfungsvorbereitung und Prüfung nur öS 7.999,--.
Dieser sensationelle Preis gilt für jene Fahrschüler, die ein Auto über D***** ankaufen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um einen Neu-, Gebraucht- oder Leasing-Wagen handelt."
Die Beklagten nahmen auf den Inhalt der Artikel keinen Einfluß; sie wurden ihnen vor dem Erscheinen nicht vorgelegt.
Der Preis von S 7.999,-- gilt nur für jene Fahrschüler, die spätestens eine Woche vor der Führerscheinprüfung ein Auto bei einem Partnerunternehmen kaufen. Der Erstbeklagte kommt aber in der Regel den Kunden entgegen, wenn sie die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.
Kauft der Fahrschüler kein Auto, so hat er den Preis zu zahlen, der sich aus den ausgehängten und den Interessenten vor Vertragsabschluß ausgefolgten Preislisten ergibt. Die Ausbildung kostet dann rund S 14.000,--; der genaue Endbetrag hängt davon ab, zu welcher Tageszeit die Fahrstunden in Anspruch genommen werden. Nach 16.00 Uhr sind die Fahrstunden teurer, was sich aber auf den Sonderpreis von S 7.999,-- nicht auswirkt.
Der Erstbeklagte rechnet mit seinen Kunden in Teilbeträgen ab; wird kein Auto gekauft, so wird der Differenzbetrag auf den Normalpreis nachverrechnet. Seine Selbstkosten für die Entlohnung eines Fahrlehrers mit 10 Dienstjahren betragen je Fahrstunde rund S 240,--. Mitbewerber des Erstbeklagten bieten die Führerscheinausbildung um S 9.300,-- pauschal an.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches,
a) den Beklagten aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort zu unterlassen, in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, allen Fahrschülern, die ein Auto über die Zweitbeklagte beziehen, die Ausbildung für den Führerschein B inklusive Theoriekurs, Anmeldung, Einschreibung, 20 Fahrstunden, Prüfungsvorbereitung und Prüfung zu einem stark reduzierten Preis, insbesondere zu einem Preis von öS 7.999,-- anzubieten, anzukündigen und/oder zu gewähren.
b) der Zweitbeklagten weiters aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort zu unterlassen, in der Rechtsform einer GmbH eine Führerscheinausbildung anzubieten oder durchzuführen.
c) in eventu für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens a: den Beklagten aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort zu unterlassen, allen Fahrschülern, die ein Auto über die Zweitbeklagte beziehen, die Ausbildung für den Führerschein B inklusive Theoriekurs, Anmeldung, Einschreibung, 20 Fahrstunden, Prüfungsvorbereitung und Prüfung um einen stark reduzierten Preis, insbesondere zu einem Preis von S 7.999,--, anzukündigen, ohne darauf hinzuweisen, daß der angekündigte Preisvorteil tatsächlich nur jenen Fahrschülern gewährt wird, die bis eine Woche vor Ende der Ausbildung einen abgeschlossenen Vertrag über den Kauf bei B*****, O*****, N*****, V***** oder F***** vorweisen können.
Die Bewilligung für das Betreiben einer Fahrschule könne nach § 109 KFG nur natürlichen Personen erteilt werden. Gegen diese Bestimmung verstießen die Beklagten durch ihre Zusammenarbeit. Der Erstbeklagte schöpfe "seine Finanzkraft aus anderen Branchen" und könne dadurch seine Mitbewerber um bis zu 50 % unterbieten. Der von ihm verlangte Preis liege unter dem Einstandspreis; eine sittenwidrige Verwilderung des Wettbewerbs sei die Folge. Interessenten würden darüber in Irrtum geführt, wer die Fahrschule betreibe. Es werde der Anschein erweckt, daß hinter der Fahrschule eine wirtschaftlich potente Gesellschaft stehe, die dem Führerscheinbewerber weitere Vorteile biete. Mit einer gediegenen Ausbildung der künftigen Verkehrsteilnehmer habe das nichts zu tun. Die Ankündigung verstoße gegen § 9a UWG. Ein zulässiger Barrabatt liege nicht vor. Der bei Erwerb eines Fahrzeuges eingeräumte Preisvorteil sei so groß, daß Qualität und Preiswürdigkeit der Führerscheinausbildung für den Kaufentschluß keine Rolle mehr spielten. Interessenten würden das "Führerscheinangebot" des Erstbeklagten aus sachfremden Gründen annehmen. Aus den Ankündigungen gehe nicht deutlich hervor, daß der Kaufvertrag bereits eine Woche vor Ende der Ausbildung vorgewiesen werden müsse. Davon erfahre der Interessent erst an Ort und Stelle. Wenn er deshalb am Kurs zum Sonderpreis nicht interessiert sei, werde er sich, weil durch das Angebot angelockt, für die Führerscheinausbildung zum Normalpreis beim Erstbeklagten entscheiden. Mit der Bedingung für den Preisnachlaß werde im übrigen das Recht auf Vertragsrücktritt nach dem Konsumentenschutzgesetz unterlaufen; die Ankündigung sei auch deshalb sittenwidrig.Die Bewilligung für das Betreiben einer Fahrschule könne nach Paragraph 109, KFG nur natürlichen Personen erteilt werden. Gegen diese Bestimmung verstießen die Beklagten durch ihre Zusammenarbeit. Der Erstbeklagte schöpfe "seine Finanzkraft aus anderen Branchen" und könne dadurch seine Mitbewerber um bis zu 50 % unterbieten. Der von ihm verlangte Preis liege unter dem Einstandspreis; eine sittenwidrige Verwilderung des Wettbewerbs sei die Folge. Interessenten würden darüber in Irrtum geführt, wer die Fahrschule betreibe. Es werde der Anschein erweckt, daß hinter der Fahrschule eine wirtschaftlich potente Gesellschaft stehe, die dem Führerscheinbewerber weitere Vorteile biete. Mit einer gediegenen Ausbildung der künftigen Verkehrsteilnehmer habe das nichts zu tun. Die Ankündigung verstoße gegen Paragraph 9 a, UWG. Ein zulässiger Barrabatt liege nicht vor. Der bei Erwerb eines Fahrzeuges eingeräumte Preisvorteil sei so groß, daß Qualität und Preiswürdigkeit der Führerscheinausbildung für den Kaufentschluß keine Rolle mehr spielten. Interessenten würden das "Führerscheinangebot" des Erstbeklagten aus sachfremden Gründen annehmen. Aus den Ankündigungen gehe nicht deutlich hervor, daß der Kaufvertrag bereits eine Woche vor Ende der Ausbildung vorgewiesen werden müsse. Davon erfahre der Interessent erst an Ort und Stelle. Wenn er deshalb am Kurs zum Sonderpreis nicht interessiert sei, werde er sich, weil durch das Angebot angelockt, für die Führerscheinausbildung zum Normalpreis beim Erstbeklagten entscheiden. Mit der Bedingung für den Preisnachlaß werde im übrigen das Recht auf Vertragsrücktritt nach dem Konsumentenschutzgesetz unterlaufen; die Ankündigung sei auch deshalb sittenwidrig.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Der Erstbeklagte sei für den behaupteten Zugabenverstoß nicht passiv legitimiert. Die Beklagten hätten für die Zeitungsartikel nicht einzustehen. Sie kündigten wahrheitsgemäß mit dem Preis von S 7.999,-- einen Bestpreis an; dies bestreite der Kläger gar nicht. Der Preisvorteil des Kunden betrage nicht 50 %, sondern bei Berücksichtigung eines Autokaufs zum Normalpreis zwischen 4,13 bis 4,66 %. Von einem übertriebenen Anlocken könne keine Rede sein. Das Angebot sei unabhängig davon zulässig, in welchem Zeitraum vor der Prüfung der Autokauf nachgewiesen werden müsse. Die Wochenfrist solle verhindern, daß der für die Reduzierung des Fahrschulpreises erforderliche Autokauf durch einen Rücktritt nach dem Konsumentenschutzgesetz umgangen werde. Ein Verstoß gegen § 9a UWG liege nicht vor. Die Beklagten kündigten keine unentgeltliche Zugabe an. Keiner der Interessenten werde wegen des Preisnachlasses bei der Führerscheinausbildung ein Fahrzeug kaufen oder leasen. Zweck des Zugabenverbots sei es nicht, den Interessenten vor dem Erwerb der Zugabe zu schützen. Der Wertunterschied zwischen Haupt- und Nebenleistung schließe sachfremde Gründe für den Erwerb der Hauptleistung aus. Die Fahrschule R***** werde vom Erstbeklagten allein betrieben. Dem Fahrschulinhaber sei nicht verboten, sich an an einer Kapitalgesellschaft zu beteiligen. Wie der Unternehmensgegenstand der Zweitbeklagten umschrieben sei, sei für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Ein Eventualbegehren könne nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden.Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Der Erstbeklagte sei für den behaupteten Zugabenverstoß nicht passiv legitimiert. Die Beklagten hätten für die Zeitungsartikel nicht einzustehen. Sie kündigten wahrheitsgemäß mit dem Preis von S 7.999,-- einen Bestpreis an; dies bestreite der Kläger gar nicht. Der Preisvorteil des Kunden betrage nicht 50 %, sondern bei Berücksichtigung eines Autokaufs zum Normalpreis zwischen 4,13 bis 4,66 %. Von einem übertriebenen Anlocken könne keine Rede sein. Das Angebot sei unabhängig davon zulässig, in welchem Zeitraum vor der Prüfung der Autokauf nachgewiesen werden müsse. Die Wochenfrist solle verhindern, daß der für die Reduzierung des Fahrschulpreises erforderliche Autokauf durch einen Rücktritt nach dem Konsumentenschutzgesetz umgangen werde. Ein Verstoß gegen Paragraph 9 a, UWG liege nicht vor. Die Beklagten kündigten keine unentgeltliche Zugabe an. Keiner der Interessenten werde wegen des Preisnachlasses bei der Führerscheinausbildung ein Fahrzeug kaufen oder leasen. Zweck des Zugabenverbots sei es nicht, den Interessenten vor dem Erwerb der Zugabe zu schützen. Der Wertunterschied zwischen Haupt- und Nebenleistung schließe sachfremde Gründe für den Erwerb der Hauptleistung aus. Die Fahrschule R***** werde vom Erstbeklagten allein betrieben. Dem Fahrschulinhaber sei nicht verboten, sich an an einer Kapitalgesellschaft zu beteiligen. Wie der Unternehmensgegenstand der Zweitbeklagten umschrieben sei, sei für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Ein Eventualbegehren könne nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden.
Das Erstgericht wies Punkt a und b des Sicherungsantrages ab und gab Punkt c des Sicherungsantrages statt. Das Angebot der Beklagten sei kein Lockangebot, das jede sachliche Überlegung ausschließe. Die Bedingung, an die der der günstige Preis geknüpft sei, springe ins Auge. Das Angebot wäre auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Preis unter dem Einstandspreis läge. Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege auch nicht darin, daß der Erstbeklagte die Führerscheinausbildung in ein Leistungspaket eingebracht hat, das die von ihm mitgegründete und mitbestimmte Zweitbeklagte anbietet. Dem Fahrschulbetreiber sei es nicht verboten, andere Geschäfte zu führen und auch in Verbindung mit seiner Fahrschule zu betreiben, sofern die persönliche Leitung und Überwachung des Fahrschulbetriebes davon nicht berührt werden. Der Erstbeklagte nütze seine gute wirtschaftliche Position nicht dazu aus, mit für seinen Mitbewerbern ruinösen Preisen zu werben, sondern er biete die Leistung seiner Fahrschule als Teil eines Leistungspakets an. Es könne offenbleiben, ob eine Zugabe vorliege. Der Preisnachlaß gegenüber dem Normalpreis sei ein erlaubter Barrabatt. Ein solches Geschäft sei auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Das Informationsblatt der Beklagten sei nicht irreführend. Für die Willensbildung des Kunden sei ohne Bedeutung, ob er den Kauf eine Woche oder einen kürzeren Zeitraum vor der Prüfung nachweisen müsse. Die Wochenfrist sei nicht deshalb sittenwidrig, weil sie eine Umgehung der Verpflichtung, ein Auto zu kaufen, verhindern soll. In einem solchen Fall könne der Erstbeklagte aber ohnehin den Normalpreis verrechnen. Der in der Zeitschrift "FIRMENwagen" erschienene Artikel sei irreführend, weil nicht darauf hingewiesen werde, daß das Fahrzeug bereits vor der Fahrprüfung gekauft werden muß. Die Irreführung sei für den Entschluß des Kunden, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, relevant. Die Beklagten hätten dafür gemäß § 18 UWG einzustehen. Sie hätten dafür sorgen müssen, daß ihnen der Artikel vor dem Erscheinen vorgelegt wird oder wenigstens auf nachfolgende Berichtigung drängen müssen. Da sie dies unterlassen hätten, sei das Eventualbegehren berechtigt. Vertragspartner des Auszubildenden sei der Erstbeklagte; er erbringe die Ausbildungsleistung. Die Ankündigung der Zweitbeklagten, die Ausbildung anzubieten, sei zwar mehrdeutig; die Zweitbeklagte verstoße damit aber nicht gegen das Kraftfahrzeuggesetz. Ein allfälliger Irrtum der Interessenten darüber, daß die Zweitbeklagte die Führerscheinausbildung im eigenen Namen anbiete, sei unerheblich.Das Erstgericht wies Punkt a und b des Sicherungsantrages ab und gab Punkt c des Sicherungsantrages statt. Das Angebot der Beklagten sei kein Lockangebot, das jede sachliche Überlegung ausschließe. Die Bedingung, an die der der günstige Preis geknüpft sei, springe ins Auge. Das Angebot wäre auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Preis unter dem Einstandspreis läge. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG liege auch nicht darin, daß der Erstbeklagte die Führerscheinausbildung in ein Leistungspaket eingebracht hat, das die von ihm mitgegründete und mitbestimmte Zweitbeklagte anbietet. Dem Fahrschulbetreiber sei es nicht verboten, andere Geschäfte zu führen und auch in Verbindung mit seiner Fahrschule zu betreiben, sofern die persönliche Leitung und Überwachung des Fahrschulbetriebes davon nicht berührt werden. Der Erstbeklagte nütze seine gute wirtschaftliche Position nicht dazu aus, mit für seinen Mitbewerbern ruinösen Preisen zu werben, sondern er biete die Leistung seiner Fahrschule als Teil eines Leistungspakets an. Es könne offenbleiben, ob eine Zugabe vorliege. Der Preisnachlaß gegenüber dem Normalpreis sei ein erlaubter Barrabatt. Ein solches Geschäft sei auch nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. Das Informationsblatt der Beklagten sei nicht irreführend. Für die Willensbildung des Kunden sei ohne Bedeutung, ob er den Kauf eine Woche oder einen kürzeren Zeitraum vor der Prüfung nachweisen müsse. Die Wochenfrist sei nicht deshalb sittenwidrig, weil sie eine Umgehung der Verpflichtung, ein Auto zu kaufen, verhindern soll. In einem solchen Fall könne der Erstbeklagte aber ohnehin den Normalpreis verrechnen. Der in der Zeitschrift "FIRMENwagen" erschienene Artikel sei irreführend, weil nicht darauf hingewiesen werde, daß das Fahrzeug bereits vor der Fahrprüfung gekauft werden muß. Die Irreführung sei für den Entschluß des Kunden, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, relevant. Die Beklagten hätten dafür gemäß Paragraph 18, UWG einzustehen. Sie hätten dafür sorgen müssen, daß ihnen der Artikel vor dem Erscheinen vorgelegt wird oder wenigstens auf nachfolgende Berichtigung drängen müssen. Da sie dies unterlassen hätten, sei das Eventualbegehren berechtigt. Vertragspartner des Auszubildenden sei der Erstbeklagte; er erbringe die Ausbildungsleistung. Die Ankündigung der Zweitbeklagten, die Ausbildung anzubieten, sei zwar mehrdeutig; die Zweitbeklagte verstoße damit aber nicht gegen das Kraftfahrzeuggesetz. Ein allfälliger Irrtum der Interessenten darüber, daß die Zweitbeklagte die Führerscheinausbildung im eigenen Namen anbiete, sei unerheblich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge; dem Rekurs des Klägers gab es teilweise Folge. Es bestätigte die Abweisung von Punkt a des Sicherungsantrages zur Gänze, jene von Punkt b teilweise und zwar insoweit, als das Erstgericht der Zweitbeklagten verboten hatte, eine Führerscheinausbildung durchzuführen. Im übrigen änderte es die Entscheidung des Erstgerichtes zu Punkt b des Sicherungsantrages dahin ab, daß es der Zweitbeklagten verbot, eine Führerscheinausbildung anzubieten. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Dem Betreiber einer Fahrschule sei es nicht verboten, sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Es bestehe auch kein allgemeines Verbot, "branchenfremdes Kapital" in ein Unternehmen einfließen zu lassen, dessen Führung bestimmten Personen vorbehalten ist. Ein Verstoß gegen § 109 KFG liege nicht vor. Auch gegen das Zugabenverbot werde nicht verstoßen. Hauptleistung sei die Führerscheinausbildung; für diese und nicht für die "Nebenware" Auto werde ein Preisnachlaß angeboten. Die Ankündigung sei auch kein sittenwidriges Vorspannangebot. Niemand werde wegen des Preisnachlasses bei der Führerscheinausbildung ein Auto kaufen, an dem er nicht ohnehin interessiert sei. Die Beklagten gewährten einen Barrabatt auf eine Hauptleistung unter der Voraussetzung, daß eine andere Leistung zu Marktpreisen abgenommen werde. Das sei zulässiger Wettbewerb. Punkt a des Sicherungsantrages sei daher zu Recht abgewiesen worden. Zu Punkt b stehe fest, daß die Zweitbeklagte keine Führerscheinausbildung durchführe. Sie biete jedoch im Informationsblatt "die Ausbildung für den Führerschein B ..." an. Beim durchschnittlichen Adressaten könne leicht der Eindruck entstehen, daß die Zweitbeklagte auch die Führerscheinausbildung anbiete. Nach der Unklarheitenregel müsse die Zweitbeklagte die für sie ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen. Sie habe nicht mit der notwendigen Klarheit offengelegt, daß nicht sie, sondern ein Dritter die Führerscheinausbildung anbietet. Nach § 1 Abs 4 GewO sei das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten. Die Kundenwerbung durch Postwurfsendung sei der Werbung in Zeitungsinseraten gleichwertig und ex lege eine Gewerbeausübung. Nach § 109 KFG sei die Zweitbeklagte aber nicht berechtigt, eine Fahrschule zu betreibe. Sie habe mit der Ankündigung gegen einen Vorschrift mit wettbewerbsregelndem Charakter verstoßen und damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt. Die irreführende Angabe sei auch für den Kaufentschluß wesentlich, weil der Anschein erweckt werde, es handle sich um ein größeres Unternehmen, als dies normalerweise bei Fahrschulen der Fall sei. Auf das nur in eventu gestellte Provisorialbegehren sei nicht einzugehen, weil es nur für den Fall erhoben sei, daß beide Hauptbegehren abgewiesen werden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge; dem Rekurs des Klägers gab es teilweise Folge. Es bestätigte die Abweisung von Punkt a des Sicherungsantrages zur Gänze, jene von Punkt b teilweise und zwar insoweit, als das Erstgericht der Zweitbeklagten verboten hatte, eine Führerscheinausbildung durchzuführen. Im übrigen änderte es die Entscheidung des Erstgerichtes zu Punkt b des Sicherungsantrages dahin ab, daß es der Zweitbeklagten verbot, eine Führerscheinausbildung anzubieten. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Dem Betreiber einer Fahrschule sei es nicht verboten, sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Es bestehe auch kein allgemeines Verbot, "branchenfremdes Kapital" in ein Unternehmen einfließen zu lassen, dessen Führung bestimmten Personen vorbehalten ist. Ein Verstoß gegen Paragraph 109, KFG liege nicht vor. Auch gegen das Zugabenverbot werde nicht verstoßen. Hauptleistung sei die Führerscheinausbildung; für diese und nicht für die "Nebenware" Auto werde ein Preisnachlaß angeboten. Die Ankündigung sei auch kein sittenwidriges Vorspannangebot. Niemand werde wegen des Preisnachlasses bei der Führerscheinausbildung ein Auto kaufen, an dem er nicht ohnehin interessiert sei. Die Beklagten gewährten einen Barrabatt auf eine Hauptleistung unter der Voraussetzung, daß eine andere Leistung zu Marktpreisen abgenommen werde. Das sei zulässiger Wettbewerb. Punkt a des Sicherungsantrages sei daher zu Recht abgewiesen worden. Zu Punkt b stehe fest, daß die Zweitbeklagte keine Führerscheinausbildung durchführe. Sie biete jedoch im Informationsblatt "die Ausbildung für den Führerschein B ..." an. Beim durchschnittlichen Adressaten könne leicht der Eindruck entstehen, daß die Zweitbeklagte auch die Führerscheinausbildung anbiete. Nach der Unklarheitenregel müsse die Zweitbeklagte die für sie ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen. Sie habe nicht mit der notwendigen Klarheit offengelegt, daß nicht sie, sondern ein Dritter die Führerscheinausbildung anbietet. Nach Paragraph eins, Absatz 4, GewO sei das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten. Die Kundenwerbung durch Postwurfsendung sei der Werbung in Zeitungsinseraten gleichwertig und ex lege eine Gewerbeausübung. Nach Paragraph 109, KFG sei die Zweitbeklagte aber nicht berechtigt, eine Fahrschule zu betreibe. Sie habe mit der Ankündigung gegen einen Vorschrift mit wettbewerbsregelndem Charakter verstoßen und damit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt. Die irreführende Angabe sei auch für den Kaufentschluß wesentlich, weil der Anschein erweckt werde, es handle sich um ein größeres Unternehmen, als dies normalerweise bei Fahrschulen der Fall sei. Auf das nur in eventu gestellte Provisorialbegehren sei nicht einzugehen, weil es nur für den Fall erhoben sei, daß beide Hauptbegehren abgewiesen werden.
Den Antrag des Klägers, die Entscheidung des Rekursgerichtes dahin zu berichtigen, daß der erstgerichtliche Beschluß auch insofern bestätigt wird, als Punkt c des Sicherungsantrages stattgegeben wird, wies das Rekursgericht mit der Begründung ab, daß es den Beschluß des Erstgerichtes insoweit nicht habe bestätigen wollen. Da auf Rekurs des Klägers einem Teil des Hauptbegehrens stattgegeben worden sei, sei auf das Eventualbegehren nicht mehr einzugehen gewesen.
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes in der Hauptsache gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt.
Der Kläger bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes als mangelhaft. Das Rekursgericht hätte auch über das zu Punkt c des Sicherungsantrages erhobene Begehren entscheiden müssen. Es sei aber bereits das zu Punkt a erhobene Begehren berechtigt. Die Beklagten hätten eine Zugabe angekündigt. Die Führerscheinausbildung sei die Nebenleistung, das Auto die Hauptware. Ein Barrabatt liege nicht vor, weil der Preisnachlaß nicht feststehe. Ein Gutschein, der, wie der hier vorzulegende Kaufvertrag, nicht in Geld einzulösen sei, könne keine Geldzugabe sein. Läge kein Zugabenverstoß vor, so wäre die Aktion eine sittenwidrige Umgehung des Zugabenverbots. Der Preisnachlaß sei so groß, daß sachliche Erwägungen beim Interessenten ausgeschlossen seien. Das gelte jedenfalls für die Führerscheinausbildung. Das Anbot der Beklagten sei ein Anreiz, die Preise auf ein wirtschaftlich nicht mehr vertretbares Maß herabzusetzen. Es bestehe die Gefahr, daß das Verhalten der Beklagten nachgeahmt werde und die Führerscheinausbildung leide. Das attraktive Zugaben- bzw. Koppelungsangebot besteche aus sachfremden Gründen. Der Interessent befasse sich in erster Linie mit der Fahrschule des Erstbeklagten; hole er dort nähere Informationen ein, so werde er den Fahrkurs - sei es aus psychischem Zwang oder reiner Bequemlichkeit - auch dort besuchen. Die Preisbildung sei wegen weiterer Unlauterkeitsmomente wettbewerbswidrig. Der Führerscheinwerber werde unter Druck gesetzt, noch vor bestandener Fahrprüfung ein Auto zu kaufen oder zu leasen, da er ansonsten den ganzen Preis zahlen müsse. Die Fahrschule des Erstbeklagten sei eine der größten Fahrschulen; sie könne durch ihre Marktmacht den Leistungswettbewerb negativ beeinflussen, Mitbewerber zum Nachahmen bewegen und damit eine Verwilderung des Wettbewerbs auslösen. Da die Beklagten aus dem Betrieb der Fahrschule keinen Gewinn erzielen müßten, könnten sie ihre Leistungen unter dem Einstandspreis anbieten, um Mitbewerber vom Markt zu verdrängen und danach die Preise wieder zu erhöhen. Habe der Führerscheinbewerber bereits vor der Fahrprüfung ein Auto gekauft, so könne er sich bei Nichtbestehen der Prüfung nicht mehr frei entscheiden, ob er noch einmal antrete. Durch den Autokauf sei er unter Umständen zu vielfachen Wiederholungen gezwungen.
Zur Mängelrüge ist auszuführen:
Das Rekursgericht hat gemeint, daß auf das Eventualbegehren "infolge der Formulierung in AS 87" nur bei Abweisung beider Hauptbegehren einzugehen sei. Es hat dabei außer acht gelassen, daß der Kläger sein ursprüngliches Begehren (AS 87) nach Aufforderung des Erstgerichtes dahin verbessert hat, daß das Begehren zu Punkt c des Sicherungsantrages "in eventu für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens a" (und nicht auch des zu Punkt b erhobenen Hauptbegehrens) gestellt werde (AS 113). Die teilweise Stattgebung des zu Punkt b des Sicherungsantrages erhobenen Begehrens durch das Rekursgericht bei gleichzeitiger Bestätigung der Abweisung des zu Punkt a erhobenen Begehrens hat somit die Entscheidung über das Eventualbegehren nicht entbehrlich gemacht. Der Entscheidung des Rekursgerichtes haftet somit dann ein Mangel an, wenn es die Abweisung des Hauptbegehrens zu a zu Recht bestätigt hat.