Rechtssatz RS0110902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110902
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Koppelungsgeschäfte sind grundsätzlich erlaubt; sie können aber aus verschiedenen Gründen wettbewerbswidrig sein. Es kann ein Verstoß gegen das Zugabenverbot vorliegen, das Angebot kann wegen Preisverschleierung gegen §§ 1, 2 UWG verstoßen oder es kann sich um ein sittenwidriges Vorspannangebot handeln.Koppelungsgeschäfte sind grundsätzlich erlaubt; sie können aber aus verschiedenen Gründen wettbewerbswidrig sein. Es kann ein Verstoß gegen das Zugabenverbot vorliegen, das Angebot kann wegen Preisverschleierung gegen Paragraphen eins, 2, UWG verstoßen oder es kann sich um ein sittenwidriges Vorspannangebot handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110902
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0040OB00241_98I0000_002