Entscheidung 4 Ob 242/04y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.11.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. September 2004, GZ 3 R 54/04i-12, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass eine Rechtsprechung zur Auslegung von Vereinbarungen zur Beilegung gerichtlich erhobener Unterlassungsansprüche im Bereich des Wettbewerbsrechts fehle. Die angefochtene Entscheidung widerspreche dem Gesetz und den zur Auslegung rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung. Der krasse Rechtsirrtum des Rekursgerichts gefährde Einheit und Sicherheit der Rechtsprechung.
Die Klägerin erkennt damit selbst, dass für die Auslegung von Vereinbarungen zur Beilegung gerichtlich erhobener Unterlassungsansprüche im Bereich des Wettbewerbsrechts die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung gelten. Mit diesen Grundsätzen, und zwar insbesondere mit § 915 ABGB, steht die angefochtene Entscheidung im Einklang, wenn sie die von der Klägerin verfasste und von einem Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnete Erklärung zu deren Ungunsten auslegt. Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen bildet im Übrigen, vom Fall einer - hier nicht vorliegenden - krassen Fehlbeurteilung abgesehen, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (stRsp ua 4 Ob 76/89 = MR 1989, 210 [Walter] - Happy Skiing mwN).Die Klägerin erkennt damit selbst, dass für die Auslegung von Vereinbarungen zur Beilegung gerichtlich erhobener Unterlassungsansprüche im Bereich des Wettbewerbsrechts die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung gelten. Mit diesen Grundsätzen, und zwar insbesondere mit Paragraph 915, ABGB, steht die angefochtene Entscheidung im Einklang, wenn sie die von der Klägerin verfasste und von einem Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnete Erklärung zu deren Ungunsten auslegt. Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen bildet im Übrigen, vom Fall einer - hier nicht vorliegenden - krassen Fehlbeurteilung abgesehen, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (stRsp ua 4 Ob 76/89 = MR 1989, 210 [Walter] - Happy Skiing mwN).
Anmerkung
E75610
4Ob242.04y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00242.04Y.1130.000
Dokumentnummer
JJT_20041130_OGH0002_0040OB00242_04Y0000_000