Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 242/04y×

Entscheidung 4 Ob 242/04y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob242/04y

Entscheidungsdatum

30.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. September 2004, GZ 3 R 54/04i-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass eine Rechtsprechung zur Auslegung von Vereinbarungen zur Beilegung gerichtlich erhobener Unterlassungsansprüche im Bereich des Wettbewerbsrechts fehle. Die angefochtene Entscheidung widerspreche dem Gesetz und den zur Auslegung rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung. Der krasse Rechtsirrtum des Rekursgerichts gefährde Einheit und Sicherheit der Rechtsprechung.

Die Klägerin erkennt damit selbst, dass für die Auslegung von Vereinbarungen zur Beilegung gerichtlich erhobener Unterlassungsansprüche im Bereich des Wettbewerbsrechts die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung gelten. Mit diesen Grundsätzen, und zwar insbesondere mit Paragraph 915, ABGB, steht die angefochtene Entscheidung im Einklang, wenn sie die von der Klägerin verfasste und von einem Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnete Erklärung zu deren Ungunsten auslegt. Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen bildet im Übrigen, vom Fall einer - hier nicht vorliegenden - krassen Fehlbeurteilung abgesehen, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (stRsp ua 4 Ob 76/89 = MR 1989, 210 [Walter] - Happy Skiing mwN).

Anmerkung

E75610 4Ob242.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00242.04Y.1130.000

Dokumentnummer

JJT_20041130_OGH0002_0040OB00242_04Y0000_000