Aus der Begründung:
Aber auch die vom Rekurswerber erhobene Rechtsrüge ist nicht begrundet.
Nach dem Klagevorbringen ist der Erstkläger als Pferdeknecht, die Zweitklägerin als Stall- und Feldmagd beim Beklagten beschäftigt gewesen. Beide Kläger fallen daher unter die im § 57 Abs. 1 LAO. erwähnten, mit der Viehpflege, bzw. Melkung regelmäßig beschäftigten landwirtschaftlichen Dienstnehmer, die diese Arbeiten auch über die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstundenentlohnung zu verrichten haben. Diese Arbeiten werden durch den normalen Lohn abgegolten, jedoch gebührt dem Dienstnehmer eine entsprechende Freizeit nach Vereinbarung, mindestens aber im Ausmaß von zwei freien Werktagen im Monat. Diese Regelung bezweckt nichts anderes als die zeitliche Aufteilung der normalen Arbeitszeit in einer Weise, die den Bedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebes entspricht. Dabei handelt es sich nur darum, daß die zwischen dem Ende und dem Wiederbeginn der täglichen Arbeitszeit liegende Freizeit verkürzt und die fehlende Zeit in der Form zweier freier Werktage im Monat dem Dienstnehmer zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus gebührt dem landwirtschaftlichen Dienstnehmer ein freier Sonn- oder Feiertag (§ 62/4). Der Zweck dieser laufend zu gewährenden Freizeiten besteht darin, dem Dienstnehmer die erforderliche Erholungszeit zu geben, ohne daß ihre Arbeitsleistung dadurch unter das bei der kollektivvertraglichen Entlohnung vorausgesetzte Arbeitsmaß sinken würde. Für den Fall, daß darüber hinaus Überstunden geleistet werden oder daß an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird, sieht § 63 vor, daß diese Leistungen besonders zu entlohnen sind. Nach dem Gesetz kann daher der Dienstnehmer, der an den ihm nach § 57 Abs. 1 zustehenden zwei freien Werktagen im Monat gearbeitet hat, seine Entlohnung nach § 63 Abs. 3 verlangen. Es handelt sich dabei um einen unverzichtbaren gesetzlichen Anspruch, der nicht davon abhängt, ob der Dienstnehmer - etwa in Unkenntnis der ihm zustehenden Rechte - die freien Tage verlangt hat oder nicht. Maßgebend ist nur, ob an diesen Tagen Arbeit geleistet wurde. Dieser im Gesetz geregelte Entgeltsanspruch geht daher auch nicht verloren, wenn er während des Dienstverhältnisses nicht geltend gemacht wird. Wenn der Rekurswerber auf die im § 57 Abs. 1 3. Satz vorgesehene "Vereinbarung" verweist und daraus ableiten will, daß es sich nicht um eine zwingende Schutzbestimmung handle, so wird übersehen, daß mit dieser Vereinbarung nur die Modalitäten der Freizeitgewährung geregelt werden sollen. Der Anspruch auf die freien Werktage an sich ist aber ein gesetzlicher, der keiner Vereinbarung bedarf. Das Berufungsgericht ist daher von der zutreffenden rechtlichen Auffassung ausgegangen, daß die Kläger ihren behaupteten Anspruch nicht dadurch verloren haben, daß sie die freien Werktage nicht verlangten.Nach dem Klagevorbringen ist der Erstkläger als Pferdeknecht, die Zweitklägerin als Stall- und Feldmagd beim Beklagten beschäftigt gewesen. Beide Kläger fallen daher unter die im Paragraph 57, Absatz eins, LAO. erwähnten, mit der Viehpflege, bzw. Melkung regelmäßig beschäftigten landwirtschaftlichen Dienstnehmer, die diese Arbeiten auch über die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstundenentlohnung zu verrichten haben. Diese Arbeiten werden durch den normalen Lohn abgegolten, jedoch gebührt dem Dienstnehmer eine entsprechende Freizeit nach Vereinbarung, mindestens aber im Ausmaß von zwei freien Werktagen im Monat. Diese Regelung bezweckt nichts anderes als die zeitliche Aufteilung der normalen Arbeitszeit in einer Weise, die den Bedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebes entspricht. Dabei handelt es sich nur darum, daß die zwischen dem Ende und dem Wiederbeginn der täglichen Arbeitszeit liegende Freizeit verkürzt und die fehlende Zeit in der Form zweier freier Werktage im Monat dem Dienstnehmer zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus gebührt dem landwirtschaftlichen Dienstnehmer ein freier Sonn- oder Feiertag (Paragraph 62 /, 4,). Der Zweck dieser laufend zu gewährenden Freizeiten besteht darin, dem Dienstnehmer die erforderliche Erholungszeit zu geben, ohne daß ihre Arbeitsleistung dadurch unter das bei der kollektivvertraglichen Entlohnung vorausgesetzte Arbeitsmaß sinken würde. Für den Fall, daß darüber hinaus Überstunden geleistet werden oder daß an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird, sieht Paragraph 63, vor, daß diese Leistungen besonders zu entlohnen sind. Nach dem Gesetz kann daher der Dienstnehmer, der an den ihm nach Paragraph 57, Absatz eins, zustehenden zwei freien Werktagen im Monat gearbeitet hat, seine Entlohnung nach Paragraph 63, Absatz 3, verlangen. Es handelt sich dabei um einen unverzichtbaren gesetzlichen Anspruch, der nicht davon abhängt, ob der Dienstnehmer - etwa in Unkenntnis der ihm zustehenden Rechte - die freien Tage verlangt hat oder nicht. Maßgebend ist nur, ob an diesen Tagen Arbeit geleistet wurde. Dieser im Gesetz geregelte Entgeltsanspruch geht daher auch nicht verloren, wenn er während des Dienstverhältnisses nicht geltend gemacht wird. Wenn der Rekurswerber auf die im Paragraph 57, Absatz eins, 3. Satz vorgesehene "Vereinbarung" verweist und daraus ableiten will, daß es sich nicht um eine zwingende Schutzbestimmung handle, so wird übersehen, daß mit dieser Vereinbarung nur die Modalitäten der Freizeitgewährung geregelt werden sollen. Der Anspruch auf die freien Werktage an sich ist aber ein gesetzlicher, der keiner Vereinbarung bedarf. Das Berufungsgericht ist daher von der zutreffenden rechtlichen Auffassung ausgegangen, daß die Kläger ihren behaupteten Anspruch nicht dadurch verloren haben, daß sie die freien Werktage nicht verlangten.
Zutreffend ist aber auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die durch Anrechnung auf den Urlaubsanspruch nicht verbrauchten vollkommen arbeitsfreien Bauernfeiertage auf die freien Werktage nach § 57 LAO. angerechnet werden dürfen, daß also ein freier Werktag durch vollkommene Arbeitsruhe an einem Bauernfeiertag ersetzt werden kann, nicht aber ein Sonn- oder gesetzlicher Ruhetag, da nach § 62 Abs. 4 LAO. den landwirtschaftlichen Dienstnehmern jedenfalls auch ein freier Sonntag oder gesetzlicher Feiertag zu gewähren ist, wobei auch auf diese Forderung nicht verzichtet werden kann (§§ 56 bis 63 LAO.).Zutreffend ist aber auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die durch Anrechnung auf den Urlaubsanspruch nicht verbrauchten vollkommen arbeitsfreien Bauernfeiertage auf die freien Werktage nach Paragraph 57, LAO. angerechnet werden dürfen, daß also ein freier Werktag durch vollkommene Arbeitsruhe an einem Bauernfeiertag ersetzt werden kann, nicht aber ein Sonn- oder gesetzlicher Ruhetag, da nach Paragraph 62, Absatz 4, LAO. den landwirtschaftlichen Dienstnehmern jedenfalls auch ein freier Sonntag oder gesetzlicher Feiertag zu gewähren ist, wobei auch auf diese Forderung nicht verzichtet werden kann (Paragraphen 56 bis 63 LAO.).