Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Klägerin ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, wie das angemessene Entgelt nach § 150 Abs 1 PatG zu berechnen ist; der Rekurs ist aber nicht berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Klägerin ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, wie das angemessene Entgelt nach Paragraph 150, Absatz eins, PatG zu berechnen ist; der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin verweist darauf, daß der Wurzelendreduzierer der Beklagten fast zur Gänze unter Oberbegriff und Anspruch des Patentes der Klägerin falle. Diesen Gegenstand des Patentes habe die Beklagte genutzt und nicht nur das darin verkörperte geistige Eigentum in Form des Patentrechtes. Das angemessene Entgelt für die Benützung einer solchen Sache sei in Analogie zum Verwendungsanspruch nach der Differenz zwischen Ankaufs- und Weiterverkaufspreis (zuzüglich Kapitalkosten) zu berechnen. Während der Hersteller aus seiner Verletzung nur einmal Nutzen ziehe, ziehe der Verwender einen dauernden Nutzen, der nach dem Anteil des Patentgegenstandes am Verletzungsgegenstand und dem dafür getätigten Aufwand zu bemessen sei.
Gemäß § 150 Abs 1 PatG hat der durch unbefugte Verwendung eines Patentes Verletzte gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Bei schuldhafter Patentverletzung kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes a) Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder b) die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Patentverletzung erzielt hat, verlangen (§ 150 Abs 2 PatG).Gemäß Paragraph 150, Absatz eins, PatG hat der durch unbefugte Verwendung eines Patentes Verletzte gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Bei schuldhafter Patentverletzung kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes a) Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder b) die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Patentverletzung erzielt hat, verlangen (Paragraph 150, Absatz 2, PatG).
Die Klägerin hat ausdrücklich erklärt, keinen Schadenersatz nach § 150 Abs 2 PatG zu begehren. Zu prüfen ist daher nur, wie das der Klägerin nach § 150 Abs 1 PatG zustehende angemessene Entgelt zu berechnen ist.Die Klägerin hat ausdrücklich erklärt, keinen Schadenersatz nach Paragraph 150, Absatz 2, PatG zu begehren. Zu prüfen ist daher nur, wie das der Klägerin nach Paragraph 150, Absatz eins, PatG zustehende angemessene Entgelt zu berechnen ist.
Der Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 150 Abs 1 PatG ist ein aus dem § 1041 ABGB erwachsender Vergütungsanspruch für die ungerechtfertigte Verwendung eines Patentes. Die Höhe der Vergütung entspricht dem Wert der Nutzung des Patentes, also in der Regel einer angemessenen Lizenzgebühr (Friedl/Schönherr/Thaler, Patent- und Markenrecht, § 150 PatG Anm 2 unter Hinweis auf die EB; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht**2, 241).Der Anspruch auf angemessenes Entgelt nach Paragraph 150, Absatz eins, PatG ist ein aus dem Paragraph 1041, ABGB erwachsender Vergütungsanspruch für die ungerechtfertigte Verwendung eines Patentes. Die Höhe der Vergütung entspricht dem Wert der Nutzung des Patentes, also in der Regel einer angemessenen Lizenzgebühr (Friedl/Schönherr/Thaler, Patent- und Markenrecht, Paragraph 150, PatG Anmerkung 2 unter Hinweis auf die EB; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht**2, 241).
Auch nach deutschem Recht haftet der Patentverletzer dem Verletzten für den aus der Patentverletzung entstandenen Schaden (§ 139 Abs 2 dPatG). Der Verletzte kann entweder den Ersatz des unmittelbaren Schadens, die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr oder die Herausgabe des vom Verletzer selbst erzielten Gewinns verlangen. Es sind aber auch Bereicherungsansprüche nach §§ 812ff BGB nicht ausgeschlossen. Der Bereicherungsanspruch richtet sich auf den objektiven Wert des Gebrauches, weil das zunächst Erlangte, der Gebrauch des Schutzgegenstandes, nach der Natur der Sache nicht herausgegeben werden kann. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch des Schutzgegenstandes findet sich allein in der angemessenen Lizenzgebühr (Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz9, § 139 Rz 14, 61, 85 mwN).Auch nach deutschem Recht haftet der Patentverletzer dem Verletzten für den aus der Patentverletzung entstandenen Schaden (Paragraph 139, Absatz 2, dPatG). Der Verletzte kann entweder den Ersatz des unmittelbaren Schadens, die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr oder die Herausgabe des vom Verletzer selbst erzielten Gewinns verlangen. Es sind aber auch Bereicherungsansprüche nach Paragraphen 812 f, f, BGB nicht ausgeschlossen. Der Bereicherungsanspruch richtet sich auf den objektiven Wert des Gebrauches, weil das zunächst Erlangte, der Gebrauch des Schutzgegenstandes, nach der Natur der Sache nicht herausgegeben werden kann. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch des Schutzgegenstandes findet sich allein in der angemessenen Lizenzgebühr (Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz9, Paragraph 139, Rz 14, 61, 85 mwN).
Nach deutschem Recht kann demnach der Verletzte eine angemessene Lizenzgebühr entweder aus dem Titel des Schadenersatzes oder nach Bereicherungsrecht verlangen. Der Verletzte wird so gestellt, wie er stünde, wäre der Patentverletzer gesetzmäßig vorgegangen. Der Patentverletzer hätte die Erlaubnis des Schutzrechtsinhabers einholen müssen, die dieser, wie üblich, nur gegen Zahlung eines Entgelts - einer Lizenzgebühr - erteilt hätte. Der Verletzer wird so behandelt, als ob er Lizenzgebühr hätte zahlen müssen, die durch seinen rechtswidrigen Eingriff dem Verletzten entgangen ist. Dabei wird nicht berücksichtigt, ob der Verletzte überhaupt zur Lizenzierung bereit gewesen wäre (s Benkard aaO § 139 dPatG Rz 63f mwN).Nach deutschem Recht kann demnach der Verletzte eine angemessene Lizenzgebühr entweder aus dem Titel des Schadenersatzes oder nach Bereicherungsrecht verlangen. Der Verletzte wird so gestellt, wie er stünde, wäre der Patentverletzer gesetzmäßig vorgegangen. Der Patentverletzer hätte die Erlaubnis des Schutzrechtsinhabers einholen müssen, die dieser, wie üblich, nur gegen Zahlung eines Entgelts - einer Lizenzgebühr - erteilt hätte. Der Verletzer wird so behandelt, als ob er Lizenzgebühr hätte zahlen müssen, die durch seinen rechtswidrigen Eingriff dem Verletzten entgangen ist. Dabei wird nicht berücksichtigt, ob der Verletzte überhaupt zur Lizenzierung bereit gewesen wäre (s Benkard aaO Paragraph 139, dPatG Rz 63f mwN).
Nach österreichischem Recht kann nichts anderes gelten. Die von der Klägerin angewandte Berechnungsmethode ist nur für jene Fälle geeignet, in denen eine fremde Sache rechtsgrundlos benützt wird. Das zeigen die von der Klägerin zitierten Entscheidungen: Gegenstand der Entscheidung SZ 58/138 war die Nutzung eines PKW; jener der Entscheidung JBl 1992, 388 der Gebrauch von zwei Schreibmaschinen und jener der Entscheidung JBl 1992, 456 die Verwendung eines Reitpferdes. Wird hingegen eine Sache gebraucht, die zwar in Rechte eines Dritten eingreift, aber im Eigentum des Benützers steht, dann muß nicht der Gebrauch der Sache an sich, sondern es müssen nur die verletzten Rechte angemessen abgegolten werden. Das sind im vorliegenden Fall die Patentrechte der Klägerin; ihre angemessene Abgeltung geschieht durch eine Lizenzgebühr.
Daran ändert auch nichts, daß die Beklagte den Wurzelendreduzierer nicht hergestellt, sondern nur benutzt und dann weiterverkauft hat. Auch in diesem Fall liegt der Eingriff in die Rechte der Klägerin (nur) in der rechtsgrundlosen Nutzung ihrer Patentrechte, die nicht nur durch die Herstellung eines Eingriffsgegenstandes, sondern auch durch dessen Gebrauch und Veräußerung verwirklicht wird (§ 22 Abs 1 PatG). Genutzt wird nicht eine Sache der Klägerin, sondern der immaterielle Schutzgegenstand, wofür üblicherweise eine Lizenzgebühr zu entrichten ist.Daran ändert auch nichts, daß die Beklagte den Wurzelendreduzierer nicht hergestellt, sondern nur benutzt und dann weiterverkauft hat. Auch in diesem Fall liegt der Eingriff in die Rechte der Klägerin (nur) in der rechtsgrundlosen Nutzung ihrer Patentrechte, die nicht nur durch die Herstellung eines Eingriffsgegenstandes, sondern auch durch dessen Gebrauch und Veräußerung verwirklicht wird (Paragraph 22, Absatz eins, PatG). Genutzt wird nicht eine Sache der Klägerin, sondern der immaterielle Schutzgegenstand, wofür üblicherweise eine Lizenzgebühr zu entrichten ist.
Bei der Bemessung der Lizenzgebühr können die Grundsätze herangezogen werden, die für die Ermittlung einer angemessenen vertraglichen Lizenzgebühr entwickelt wurden. Dabei sind aber die Vor- und Nachteile abzuwägen, die der Verletzer gegenüber einem Lizenznehmer hat. Bei der Bemessung ist auch die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Patentes zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Verletzer selbst mit Verlust oder Gewinn gearbeitet hat, kommt es hingegen nicht an (s Benkard aaO § 139 Rz 63ff, 85).Bei der Bemessung der Lizenzgebühr können die Grundsätze herangezogen werden, die für die Ermittlung einer angemessenen vertraglichen Lizenzgebühr entwickelt wurden. Dabei sind aber die Vor- und Nachteile abzuwägen, die der Verletzer gegenüber einem Lizenznehmer hat. Bei der Bemessung ist auch die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Patentes zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Verletzer selbst mit Verlust oder Gewinn gearbeitet hat, kommt es hingegen nicht an (s Benkard aaO Paragraph 139, Rz 63ff, 85).
Ob der Patentverletzer nicht durch die Herstellung eines Eingriffsgegenstandes, sondern durch seinen Gebrauch und/oder seine Veräußerung in die Patentrechte eingegriffen hat, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Wird eine Lizenz erteilt, so berechtigt sie in der Regel dazu, den geschützten Gegenstand herzustellen, feilzuhalten und zu gebrauchen. Die Lizenzgebühr gilt sämtliche Nutzungsarten ab; sie kann daher auch für jeden Eingriffsgegenstand nur einmal zu entrichten sein, wobei mehrere an der Patentverletzung Beteiligte solidarisch haften. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es demnach keine Rolle spielen, daß die Eingriffshandlung des Herstellers mit der Erzeugung abgeschlossen ist, die des Verwenders aber im Gebrauch liegt und daher andauert.
Das Berufungsgericht hat die Feststellungen nicht für ausreichend erachtet, um das angemessene Entgelt bestimmen zu können. Da die dem Aufhebungsbeschluß insoweit zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 5 mwN).Das Berufungsgericht hat die Feststellungen nicht für ausreichend erachtet, um das angemessene Entgelt bestimmen zu können. Da die dem Aufhebungsbeschluß insoweit zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 519, Rz 5 mwN).
Nicht der Überprüfung entzogen ist aber der Auftrag des Berufungsgerichtes, die Klägerin aufzufordern, das Eventualbegehren zu beziffern, und zu erörtern, ob die Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen Absatzminderung geltend macht. Die vom Berufungsgericht insoweit aufgetragene Verfahrensergänzung erübrigt sich: Die Klägerin fordert schon mit ihrem auf Zahlung eines bestimmten Betrages gerichteten Hauptbegehren ein angemessenes Entgelt gemäß § 150 Abs 1 PatG. Daß ihre Berechnungsmethode unrichtig ist, führt nicht zur Abweisung des Hauptbegehrens; maßgebend ist vielmehr, ob das auf Basis einer angemessenen Lizenzgebühr berechnete angemessene Entgelt die bereits rechtskräftig zuerkannten S 9.000,-- übersteigt und ihr daher ein weiterer Betrag zuzusprechen ist.Nicht der Überprüfung entzogen ist aber der Auftrag des Berufungsgerichtes, die Klägerin aufzufordern, das Eventualbegehren zu beziffern, und zu erörtern, ob die Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen Absatzminderung geltend macht. Die vom Berufungsgericht insoweit aufgetragene Verfahrensergänzung erübrigt sich: Die Klägerin fordert schon mit ihrem auf Zahlung eines bestimmten Betrages gerichteten Hauptbegehren ein angemessenes Entgelt gemäß Paragraph 150, Absatz eins, PatG. Daß ihre Berechnungsmethode unrichtig ist, führt nicht zur Abweisung des Hauptbegehrens; maßgebend ist vielmehr, ob das auf Basis einer angemessenen Lizenzgebühr berechnete angemessene Entgelt die bereits rechtskräftig zuerkannten S 9.000,-- übersteigt und ihr daher ein weiterer Betrag zuzusprechen ist.
Es ist auch nicht zu erörtern, ob die Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen Absatzminderung geltend macht. Die Klägerin hat, wie bereits erwähnt, ausdrücklich erklärt, nicht Schadenersatz, sondern nur ein angemessenes Entgelt nach § 150 Abs 1 PatG zu begehren.Es ist auch nicht zu erörtern, ob die Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen Absatzminderung geltend macht. Die Klägerin hat, wie bereits erwähnt, ausdrücklich erklärt, nicht Schadenersatz, sondern nur ein angemessenes Entgelt nach Paragraph 150, Absatz eins, PatG zu begehren.
Der Rekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.