Rechtssatz RS0108480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108480
Entscheidungsdatum
23.09.1997
Rechtssatz
Der Eingriff in die Rechte der Patentinhaberin liegt in der rechtsgrundlosen Nutzung ihrer Patentrechte, die nicht nur durch die Herstellung eines Eingriffsgegenstandes, sondern auch durch dessen Gebrauch und Veräußerung verwirklicht wird (§ 22 Abs 1 PatG). Genutzt wird nicht eine Sache der Klägerin, sondern der immaterielle Schutzgegenstand, wofür üblicherweise eine Lizenzgebühr zu entrichten ist. Bei der Bemessung der Lizenzgebühr können die Grundsätze herangezogen werden, die für die Ermittlung einer angemessenen vertraglichen Lizenzgebühr entwickelt wurden. Dabei sind aber die Vorteile und Nachteile abzuwägen, die der Verletzer gegenüber einem Lizenznehmer hat. Bei der Bemessung ist auch die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Patentes zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Verletzer selbst mit Verlust oder Gewinn gearbeitet hat, kommt es hingegen nicht an.Der Eingriff in die Rechte der Patentinhaberin liegt in der rechtsgrundlosen Nutzung ihrer Patentrechte, die nicht nur durch die Herstellung eines Eingriffsgegenstandes, sondern auch durch dessen Gebrauch und Veräußerung verwirklicht wird (Paragraph 22, Absatz eins, PatG). Genutzt wird nicht eine Sache der Klägerin, sondern der immaterielle Schutzgegenstand, wofür üblicherweise eine Lizenzgebühr zu entrichten ist. Bei der Bemessung der Lizenzgebühr können die Grundsätze herangezogen werden, die für die Ermittlung einer angemessenen vertraglichen Lizenzgebühr entwickelt wurden. Dabei sind aber die Vorteile und Nachteile abzuwägen, die der Verletzer gegenüber einem Lizenznehmer hat. Bei der Bemessung ist auch die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Patentes zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Verletzer selbst mit Verlust oder Gewinn gearbeitet hat, kommt es hingegen nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108480
Dokumentnummer
JJR_19970923_OGH0002_0040OB00246_97Y0000_003