Der gegen den abweisenden Teil der Entscheidung gerichtete ordentliche Revisionsrekurs der Kläger (Punkte c und e des Sicherungsantrages = Punkte 3 a und b des angefochtenen Beschlusses) und der gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung gerichtete ordentliche Revisionsrekurs des Beklagten (Punkte a, d, f des Sicherungsantrages = Punkte 1 a, c, d des angefochtenen Beschlusses) sind zulässig, weil der angefochtene Beschluß der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Anspruches nach § 1 UWG widerspricht und das Rekursgericht § 381 EO nicht berücksichtigt hat; der Revisionsrekurs des Beklagten ist auch berechtigt; der Revisionsrekurs der Kläger ist nicht berechtigt.Der gegen den abweisenden Teil der Entscheidung gerichtete ordentliche Revisionsrekurs der Kläger (Punkte c und e des Sicherungsantrages = Punkte 3 a und b des angefochtenen Beschlusses) und der gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung gerichtete ordentliche Revisionsrekurs des Beklagten (Punkte a, d, f des Sicherungsantrages = Punkte 1 a, c, d des angefochtenen Beschlusses) sind zulässig, weil der angefochtene Beschluß der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Anspruches nach Paragraph eins, UWG widerspricht und das Rekursgericht Paragraph 381, EO nicht berücksichtigt hat; der Revisionsrekurs des Beklagten ist auch berechtigt; der Revisionsrekurs der Kläger ist nicht berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs des Beklagten
Der Beklagte ist der Auffassung, daß dem festgestellten Sachverhalt keine Vereinbarung zu entnehmen sei, wonach er ausschließlich mit dem Zweitkläger entsprechende Magazine herausgeben dürfe. Die einzelnen P & P-Unternehmen seien nicht miteinander verbunden. Es treffe nicht zu, daß sich der Beklagten durch das Zusammenwirken mit Jiri R***** und Dipl.-Ing. Laszlo T***** "die Position eines Mehrheitsgesellschafters verschafft" habe. Als nur zu 50 % beteiligten Gesellschafter treffe den Beklagten keine generelle Treuepflicht, die über das Verbot der sittenwidrigen Schädigung hinausgehe. Aus einer allfälligen in einem Mindestumfang bestehenden Treuepflicht könne kein strenges Wettbewerbsverbot abgeleitet werden. Die den Klägern auferlegte Sicherheitsleistung sei bei weitem zu niedrig.
Der Beklagte bekämpft damit in erster Linie die Auffassung des Rekursgerichtes, er sei der Erstklägerin gegenüber durch ein Wettbewerbsverbot und dem Zweitkläger gegenüber durch eine Vereinbarung gebunden. Hierauf kommt es aber diesmal nicht an:
Die Kläger stützen ihren Anspruch (auch) auf § 1 UWG. Wettbewerbswidrig im Sinne dieser Bestimmung sind Handlungen, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes vorgenommen werden und gegen die guten Sitten verstoßen. "Zu Zwecken des Wettbewerbs" handelt ein Gewerbetreibender, der seine Stellung im Wettbewerb irgendwie fördert und subjektiv diese Wirkung, wenn auch nicht ausschließlich, so doch nebenbei verfolgt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 EinldUWG Rz 219). "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes" erfordert demnach in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, daß der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (Baumbach/Hefermehl aaO EinldUWG Rz 216; ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm mwN).Die Kläger stützen ihren Anspruch (auch) auf Paragraph eins, UWG. Wettbewerbswidrig im Sinne dieser Bestimmung sind Handlungen, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes vorgenommen werden und gegen die guten Sitten verstoßen. "Zu Zwecken des Wettbewerbs" handelt ein Gewerbetreibender, der seine Stellung im Wettbewerb irgendwie fördert und subjektiv diese Wirkung, wenn auch nicht ausschließlich, so doch nebenbei verfolgt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 EinldUWG Rz 219). "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes" erfordert demnach in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, daß der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (Baumbach/Hefermehl aaO EinldUWG Rz 216; ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm mwN).
Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein Wettbewerbsverhältnis ist immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Der Abnehmerkreis wird regelmäßig durch die Gesamtheit der Nachfrage (des Angebots) nach gleichen oder doch substitutionsfähigen Gütern abgegrenzt. Gleichheit des Kunden-/Lieferantenkreises hängt nicht nur von sachlichen, sondern auch von räumlichen Umständen ab (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht3 § 23 Rz 11 mwN).Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein Wettbewerbsverhältnis ist immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Der Abnehmerkreis wird regelmäßig durch die Gesamtheit der Nachfrage (des Angebots) nach gleichen oder doch substitutionsfähigen Gütern abgegrenzt. Gleichheit des Kunden-/Lieferantenkreises hängt nicht nur von sachlichen, sondern auch von räumlichen Umständen ab (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht3 Paragraph 23, Rz 11 mwN).
Die Erstklägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der in Österreich in deutscher Sprache erscheinenden periodischen Druckschriften "Print & Publishing" und "K*****". Sie wirft dem Beklagten treuwidriges Verhalten vor, weil er an einem Unternehmen beteiligt ist, das die Herausgabe einer Fachzeitschrift "Print & Publishing" in Rumänien plant und weil er Chefredakteur der Zeitschrift "Packaging" ist, die in der jeweiligen Landessprache in Ungarn, Tschechien und in der Slowakei erscheint. Worin das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen bestehen soll, legt die Klägerin in der Klage nicht dar.
Ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht auch nicht: Während sich die Zeitschriften der Erstklägerin an Leser in Österreich und an Werbekunden wenden, die ihre Waren und Leistungen österreichischen Lesern anbieten wollen, wenden sich die Rumänien-Ausgabe der Zeitschrift "Print & Publishing" und die ungarische, tschechische und slowakische Ausgabe von "Packaging" an Leser in den jeweiligen Ländern und damit auch an Werbekunden, die an Werbung in diesen Ländern interessiert sind. Werbung in deutscher Sprache in Österreich läßt sich nicht durch (zB) Werbung in rumänischer Sprache in Rumänien ersetzen. Die Abnehmerkreise sind daher insoweit verschieden, auch wenn es Unternehmen geben wird, die sowohl in Österreich als auch in Rumänien werben wollen. Solche Unternehmen sind damit aber an Leistungen interessiert, die untereinander nicht austauschbar sind.
Die Leistungen der Streitteile sind auch dann nicht austauschbar, wenn Werbebudgets beschränkt sind und das Angebot neuer Werbemöglichkeiten in anderen Ländern zu einer Verlagerung von Werbemitteln führt. § 1 UWG schützt nicht den "Kaufkraftwettbewerb", sondern den konkreten Wettbewerb zwischen zwei Anbietern (s Koppensteiner aaO § 23 Rz 11; Baumbach/Hefermehl aaO EinldUWG Rz 219).Die Leistungen der Streitteile sind auch dann nicht austauschbar, wenn Werbebudgets beschränkt sind und das Angebot neuer Werbemöglichkeiten in anderen Ländern zu einer Verlagerung von Werbemitteln führt. Paragraph eins, UWG schützt nicht den "Kaufkraftwettbewerb", sondern den konkreten Wettbewerb zwischen zwei Anbietern (s Koppensteiner aaO Paragraph 23, Rz 11; Baumbach/Hefermehl aaO EinldUWG Rz 219).
Zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten besteht demnach kein Wettbewerbsverhältnis; der Erstklägerin steht somit auch kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu.Zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten besteht demnach kein Wettbewerbsverhältnis; der Erstklägerin steht somit auch kein Unterlassungsanspruch nach Paragraph eins, UWG zu.
Auch der Zweitkläger kann seinen Unterlassungsanspruch nicht auf § 1 UWG stützen: Zwischen ihm und dem Beklagten besteht schon deshalb kein Wettbewerbsverhältnis, weil der Zweitkläger zwar Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstklägerin ist, aber gar nicht behauptet, selbst periodische Druckschriften herauszugeben, die mit der rumänischen Ausgabe von "Print & Publishing" und mit "Packaging" in Wettbewerb stehen könnten.Auch der Zweitkläger kann seinen Unterlassungsanspruch nicht auf Paragraph eins, UWG stützen: Zwischen ihm und dem Beklagten besteht schon deshalb kein Wettbewerbsverhältnis, weil der Zweitkläger zwar Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstklägerin ist, aber gar nicht behauptet, selbst periodische Druckschriften herauszugeben, die mit der rumänischen Ausgabe von "Print & Publishing" und mit "Packaging" in Wettbewerb stehen könnten.
Die Kläger haben ihren Anspruch aber nicht auf das Wettbewerbsrecht eingeengt. Sie machen auch geltend, daß das Vorgehen des Beklagten den allgemeinen Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung und der Treuepflicht als Gesellschafter widerspreche. Der Beklagte handle sittenwidrig im Sinne des § 1295 ABGB. Der Zweitkläger stützt seinen Anspruch auf die vom Rekursgericht festgestellte Vereinbarung mit dem Beklagten, P & P-Zeitschriften gemeinsam herauszugeben.Die Kläger haben ihren Anspruch aber nicht auf das Wettbewerbsrecht eingeengt. Sie machen auch geltend, daß das Vorgehen des Beklagten den allgemeinen Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung und der Treuepflicht als Gesellschafter widerspreche. Der Beklagte handle sittenwidrig im Sinne des Paragraph 1295, ABGB. Der Zweitkläger stützt seinen Anspruch auf die vom Rekursgericht festgestellte Vereinbarung mit dem Beklagten, P & P-Zeitschriften gemeinsam herauszugeben.
Ob der nicht auf das Wettbewerbsrecht gestützte Unterlassungsanspruch der Kläger begründet ist, kann offenbleiben: § 24 UWG gilt insoweit nicht; einstweilige Verfügungen können daher nur getroffen werden, wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Danach muß zu besorgen sein, daß die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder erheblich erschwert werden würde - als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland im Sinn des § 381 Z 1 letzter Halbsatz EO idF EO-Nov 1995 vollstreckt werden müßte - (Z 1) oder die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint (Z 2).Ob der nicht auf das Wettbewerbsrecht gestützte Unterlassungsanspruch der Kläger begründet ist, kann offenbleiben: Paragraph 24, UWG gilt insoweit nicht; einstweilige Verfügungen können daher nur getroffen werden, wenn die in Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Danach muß zu besorgen sein, daß die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder erheblich erschwert werden würde - als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland im Sinn des Paragraph 381, Ziffer eins, letzter Halbsatz EO in der Fassung EO-Nov 1995 vollstreckt werden müßte - (Ziffer eins,) oder die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint (Ziffer 2,).
Die Kläger haben weder behauptet noch bescheinigt, daß ihr Anspruch gefährdet wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, daß die Voraussetzungen des § 381 EO gegeben sein könnten. Im Revisionsrekurs behaupten die Kläger zwar, daß es schwierig sei, im Ausland Rechtsschutz zu finden; damit kann aber nicht die Vollstreckung eines zu ihren Gunsten ergehenden Urteils gemeint sein. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Österreich; die Kläger können allfällige Ansprüche gegen ihn in Österreich durchsetzen. Daß der Beklagte beabsichtigte, seinen Wohnsitz in das Ausland zu verlegen, haben die Kläger weder behauptet noch gibt es dafür irgendwelche Anhaltspunkte. Das würde durch die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung auch nicht verhindert.Die Kläger haben weder behauptet noch bescheinigt, daß ihr Anspruch gefährdet wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, daß die Voraussetzungen des Paragraph 381, EO gegeben sein könnten. Im Revisionsrekurs behaupten die Kläger zwar, daß es schwierig sei, im Ausland Rechtsschutz zu finden; damit kann aber nicht die Vollstreckung eines zu ihren Gunsten ergehenden Urteils gemeint sein. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Österreich; die Kläger können allfällige Ansprüche gegen ihn in Österreich durchsetzen. Daß der Beklagte beabsichtigte, seinen Wohnsitz in das Ausland zu verlegen, haben die Kläger weder behauptet noch gibt es dafür irgendwelche Anhaltspunkte. Das würde durch die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung auch nicht verhindert.
Da das zu Punkt a, d, f des Sicherungsantrages (= Punkte 1 a, c, d des angefochtenen Beschlusses) erhobene Begehren schon aus den oben angegebenen Gründen unbegründet ist, braucht auf die Rechtsmittelausführungen des Beklagten nicht weiter eingegangen zu werden.
2. Zum Revisionsrekurs der Kläger
Die Kläger bekämpfen die Entscheidung des Rekursgerichtes insoweit, als ihnen eine Sicherheitsleistung auferlegt und die Abweisung der zu Punkt c) und e) des Sicherungsantrages erhobenen Begehren (= Punkte 3 a und b des angefochtene Beschlusses) bestätigt wird. Das Begehren, dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Print & Publishing" als Unternehmenskennzeichen zu untersagen, werde auch auf § 9 UWG gestützt. Der Beklagte verwende "Print & Publishing" als Bezeichnung seines Unternehmens. Es bestehe Verwechslungsgefahr, weil der Beklagte Geschäftsführer, Gesellschafter oder sonstiger Mitarbeiter von Unternehmen sei, die "Print & Publishing" als Unternehmenskennzeichen führen. Der Beklagte habe den Klägern keine Rechte an "Print & Publishing" einräumen können, weil die Bezeichnung mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig sei. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei aber auch wegen der vom Rekursgericht festgestellten Vereinbarung gerechtfertigt. Eine Verwendung der Bezeichnung "außerhalb der Gruppe" verwässere das Zeichen. Sie wäre von den Klägern nicht mehr beeinflußbar und könnte auf die "echte P & P" in unerwünschter Weise abfärben. Auch wenn der Beklagte bisher keine Mitarbeiter zu unzulässigen Handlungen angestiftet habe, so bestehe doch die Gefahr, daß er es in Zukunft tun werde.Die Kläger bekämpfen die Entscheidung des Rekursgerichtes insoweit, als ihnen eine Sicherheitsleistung auferlegt und die Abweisung der zu Punkt c) und e) des Sicherungsantrages erhobenen Begehren (= Punkte 3 a und b des angefochtene Beschlusses) bestätigt wird. Das Begehren, dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Print & Publishing" als Unternehmenskennzeichen zu untersagen, werde auch auf Paragraph 9, UWG gestützt. Der Beklagte verwende "Print & Publishing" als Bezeichnung seines Unternehmens. Es bestehe Verwechslungsgefahr, weil der Beklagte Geschäftsführer, Gesellschafter oder sonstiger Mitarbeiter von Unternehmen sei, die "Print & Publishing" als Unternehmenskennzeichen führen. Der Beklagte habe den Klägern keine Rechte an "Print & Publishing" einräumen können, weil die Bezeichnung mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig sei. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei aber auch wegen der vom Rekursgericht festgestellten Vereinbarung gerechtfertigt. Eine Verwendung der Bezeichnung "außerhalb der Gruppe" verwässere das Zeichen. Sie wäre von den Klägern nicht mehr beeinflußbar und könnte auf die "echte P & P" in unerwünschter Weise abfärben. Auch wenn der Beklagte bisher keine Mitarbeiter zu unzulässigen Handlungen angestiftet habe, so bestehe doch die Gefahr, daß er es in Zukunft tun werde.
Mit diesen Ausführungen machen die Kläger einen Verstoß gegen § 1 und gegen § 9 UWG geltend; ihr Unterlassungsbegehren soll aber auch deshalb gerechtfertigt sein, weil es "die Vertragstreue, der Grundsatz von Treu und Glauben und die guten Sitten gebieten". Soweit die Kläger ihren Anspruch nicht auf das Wettbewerbsrecht stützen, sind sie wieder darauf zu verweisen, daß ihr Sicherungsantrag schon deshalb scheitern muß, weil sie die Gefährdung ihres Anspruches weder behauptet noch bescheinigt haben. Für einen Anspruch nach § 1 UWG fehlt auch in diesem Zusammenhang ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen.Mit diesen Ausführungen machen die Kläger einen Verstoß gegen Paragraph eins und gegen Paragraph 9, UWG geltend; ihr Unterlassungsbegehren soll aber auch deshalb gerechtfertigt sein, weil es "die Vertragstreue, der Grundsatz von Treu und Glauben und die guten Sitten gebieten". Soweit die Kläger ihren Anspruch nicht auf das Wettbewerbsrecht stützen, sind sie wieder darauf zu verweisen, daß ihr Sicherungsantrag schon deshalb scheitern muß, weil sie die Gefährdung ihres Anspruches weder behauptet noch bescheinigt haben. Für einen Anspruch nach Paragraph eins, UWG fehlt auch in diesem Zusammenhang ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen.
Zu prüfen ist daher nur, ob die Kläger das begehrte Verbot, "Print & Publishing" als Unternehmenskennzeichen oder als Teil eines solchen zu verwenden, auf § 9 UWG stützen können. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, daß § 9 UWG weder auf Fälle aktuellen Wettbewerbs beschränkt ist noch ein Wettbewerbsverhältnis voraussetzt (stRsp ua SZ 58/54 = ÖBl 1986, 25 = GRURInt 1986, 482 - Cartier I). Die Kläger erkennen auch richtig, daß "Print & Publishing" als beschreibendes Zeichen nur bei Verkehrsgeltung geschützt ist. Sie übersehen aber, daß sie in der Klage nicht einmal behauptet haben, für "Print & Publishing" Verkehrsgeltung erreicht zu haben. Daß "Print & Publishing" nur bei Verkehrsgeltung geschützt ist, bewirkt aber nicht nur, daß der Beklagte keine Zeichenrechte geltend machen kann, sondern schließt auch die Geltendmachung solcher Rechte durch die Kläger aus.Zu prüfen ist daher nur, ob die Kläger das begehrte Verbot, "Print & Publishing" als Unternehmenskennzeichen oder als Teil eines solchen zu verwenden, auf Paragraph 9, UWG stützen können. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, daß Paragraph 9, UWG weder auf Fälle aktuellen Wettbewerbs beschränkt ist noch ein Wettbewerbsverhältnis voraussetzt (stRsp ua SZ 58/54 = ÖBl 1986, 25 = GRURInt 1986, 482 - Cartier römisch eins). Die Kläger erkennen auch richtig, daß "Print & Publishing" als beschreibendes Zeichen nur bei Verkehrsgeltung geschützt ist. Sie übersehen aber, daß sie in der Klage nicht einmal behauptet haben, für "Print & Publishing" Verkehrsgeltung erreicht zu haben. Daß "Print & Publishing" nur bei Verkehrsgeltung geschützt ist, bewirkt aber nicht nur, daß der Beklagte keine Zeichenrechte geltend machen kann, sondern schließt auch die Geltendmachung solcher Rechte durch die Kläger aus.
Der Sicherungsantrag der Kläger ist demnach, soweit darüber noch nicht rechtskräftig entschieden ist, zur Gänze unbegründet. Damit ist auch die vom Rekursgericht aufgetragene Sicherheitsleistung hinfällig geworden. Auf die Ausführungen der Parteien, die - mit jeweils anderer Zielrichtung - die Höhe der Sicherheitsleistung bekämpfen, ist nicht weiter einzugehen.
Dem Revisionsrekurs des Beklagten war Folge zu geben; der Revisionsrekurs der Kläger mußte erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben das Unterlassungsbegehren mit insgesamt S 300.000,-- bewertet. Mangels anderer Anhaltspunkte sind die sechs Teilbegehren gleich, also mit je S 50.000,-- zu bewerten. Der Streitwert des Rekursverfahrens betrug demnach S 250.000,--; der Streitwert des Revisionsrekurses des Beklagten S 150.000,-- und der seiner Revisionsrekursbeantwortung S 100.000,--.Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Kläger haben das Unterlassungsbegehren mit insgesamt S 300.000,-- bewertet. Mangels anderer Anhaltspunkte sind die sechs Teilbegehren gleich, also mit je S 50.000,-- zu bewerten. Der Streitwert des Rekursverfahrens betrug demnach S 250.000,--; der Streitwert des Revisionsrekurses des Beklagten S 150.000,-- und der seiner Revisionsrekursbeantwortung S 100.000,--.