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Entscheidung 4 Ob 248/03d×

Entscheidung 4 Ob 248/03d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob248/03d

Entscheidungsdatum

20.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Thomas T*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. März 2003, GZ 5 R 13/03y-41, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Aufhebungsgründe des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 EO haben den Wegfall des Sicherungsbedürfnisses zur Voraussetzung (RZ 2000/2 ua; RIS-Justiz RS0111933). Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof aber nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm oder eine eklatante Überschreitung des von den Vorinstanzen zu übenden Ermessens aufgegriffen werden muss (stRsp; RIS-Justiz RS0044088, RS0042936 und RS0042776).

Von einer Fehlbeurteilung im dargelegten Sinn kann hier im Hinblick auf die vom Beklagten nach wie vor ausgeübte ärztliche Tätigkeit - er selbst spricht davon, auch nach Schließung seiner Ordinationen noch als Konsulent und wissenschaftlich tätig zu sein -, die ihm auch als "Wohnsitzarzt" offenstehenden ärztlichen Tätigkeiten (etwa Vertretungen) und den umfassenden Anwendungsbereich des Paragraph 108, MPG vergleiche 4 Ob 104/03b) keine Rede sein.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E72083 4Ob248.03d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00248.03D.0120.000

Dokumentnummer

JJT_20040120_OGH0002_0040OB00248_03D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung