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Entscheidung 4 Ob 249/04b×

Entscheidung 4 Ob 249/04b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob249/04b

Entscheidungsdatum

30.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG *****, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G.*****gmbH, 2. Gianni P*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper-Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung, Schadenersatz, Beseitigung (Streitwert im Provisorialverfahren 50.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. Oktober 2004, GZ 6 R 195/04z-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage "das Fehlen einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an einer beantragten Sicherungsmaßnahme mangels besonderer Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit" geltend. Sie verweisen auf Lehre und Rechtsprechung in Deutschland, wonach die Bewilligung einer Sicherungsmaßnahme deren Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit voraussetze.

Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit dieser Frage befasst und darauf hingewiesen, dass das Fehlen einer besonderen Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit in Paragraph 24, UWG (ebenso wie in Paragraph 81, Absatz 2, UrhG) nicht als Hindernis für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgesehen ist. Nach - dem hier allein maßgebenden - österreichischem Recht setzt die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung damit nicht deren besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit voraus (4 Ob 1/02d = ÖBl 2003, 25 - Internet-Branchenverzeichnis; 4 Ob 116/04v = ÖBl-LS 2004/190 ua; s auch Kodek in Angst, EO Kommentar Paragraph 381, Rz 18 mwN).

Textnummer

E75613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00249.04B.1130.000

Im RIS seit

30.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20041130_OGH0002_0040OB00249_04B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung