Rechtssatz RS0054556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054556
Entscheidungsdatum
14.03.2005
Rechtssatz
Die dem § 24 Satz 1 UWG weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung des § 25 dUWG wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in der BRD dahin verstanden, daß der Antragsteller damit von der sonst notwendigen Glaubhaftmachung des sogenannten "Verfügungsgrundes" (also der "Dinglichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" der beantragten Sicherungsnaßnahme) befreit wird; ob die dazu entwickelten Grundsätze ganz oder teilweise auch auf das österreichische Recht übertragen werden können, ist zumindest zweifelhaft.Die dem Paragraph 24, Satz 1 UWG weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 25, dUWG wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in der BRD dahin verstanden, daß der Antragsteller damit von der sonst notwendigen Glaubhaftmachung des sogenannten "Verfügungsgrundes" (also der "Dinglichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" der beantragten Sicherungsnaßnahme) befreit wird; ob die dazu entwickelten Grundsätze ganz oder teilweise auch auf das österreichische Recht übertragen werden können, ist zumindest zweifelhaft.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 357/84
Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 357/84
Veröff: JBl 1985,430 = ÖBl 1984,161
- 4 Ob 72/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 4 Ob 72/92
Auch; Beisatz: Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung wird es für notwendig gehalten, daß der Antragsgegner ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Untätigbleiben bescheinigt. (T1)
- 4 Ob 1053/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 1053/95
Auch; nur: Ob die dazu entwickelten Grundsätze ganz oder teilweise auch auf das österreichische Recht übertragen werden können, ist zumindest zweifelhaft. (T2) Beisatz: Bei Einholung eines Privatgutachtens, das jedenfalls Zeit in Anspruch nahm, aber auch für die Stellung des Sicherungsantrages zumindest zweckmäßig war, kann nicht auf mangelndes Interesse der Klägerin geschlossen werdne. (T3)
- 4 Ob 234/01t
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 234/01t
Vgl auch
- 4 Ob 249/04b
Entscheidungstext OGH 30.11.2004 4 Ob 249/04b
Vgl aber; Beisatz: Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung setzt nicht besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit voraus. (T4)
- 4 Ob 26/05k
Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 26/05k
Vgl aber; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054556
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19840911_OGH0002_0040OB00357_8400000_005