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Rechtssatz RS0054556×

Rechtssatz RS0054556

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054556

Entscheidungsdatum

14.03.2005

Rechtssatz

Die dem Paragraph 24, Satz 1 UWG weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 25, dUWG wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in der BRD dahin verstanden, daß der Antragsteller damit von der sonst notwendigen Glaubhaftmachung des sogenannten "Verfügungsgrundes" (also der "Dinglichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" der beantragten Sicherungsnaßnahme) befreit wird; ob die dazu entwickelten Grundsätze ganz oder teilweise auch auf das österreichische Recht übertragen werden können, ist zumindest zweifelhaft.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 357/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 357/84
    Veröff: JBl 1985,430 = ÖBl 1984,161
  • 4 Ob 72/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 4 Ob 72/92
    Auch; Beisatz: Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung wird es für notwendig gehalten, daß der Antragsgegner ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Untätigbleiben bescheinigt. (T1)
  • 4 Ob 1053/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 1053/95
    Auch; nur: Ob die dazu entwickelten Grundsätze ganz oder teilweise auch auf das österreichische Recht übertragen werden können, ist zumindest zweifelhaft. (T2) Beisatz: Bei Einholung eines Privatgutachtens, das jedenfalls Zeit in Anspruch nahm, aber auch für die Stellung des Sicherungsantrages zumindest zweckmäßig war, kann nicht auf mangelndes Interesse der Klägerin geschlossen werdne. (T3)
  • 4 Ob 234/01t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 234/01t
    Vgl auch
  • 4 Ob 249/04b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2004 4 Ob 249/04b
    Vgl aber; Beisatz: Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung setzt nicht besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit voraus. (T4)
  • 4 Ob 26/05k
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 26/05k
    Vgl aber; Beis wie T4

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054556

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015

Dokumentnummer

JJR_19840911_OGH0002_0040OB00357_8400000_005