1. Der Revisionsrekurs der Erstbeklagten ist nicht zulässig:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts sind in Ansehung der Erstbeklagten die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht gegeben, weil der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 16. 10. 2001, 4 Ob 54/01x, die vom Rekursgericht für die Begründung der Zulassung des Revisionsrekurses angeführte Rechtsfrage (Anwendung des § 10 Abs 2 MSchG auf die Marke der Klägerin "BOSS") bereits - im Sinne der hier von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsauffassung - entschieden hat:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts sind in Ansehung der Erstbeklagten die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht gegeben, weil der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 16. 10. 2001, 4 Ob 54/01x, die vom Rekursgericht für die Begründung der Zulassung des Revisionsrekurses angeführte Rechtsfrage (Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, MSchG auf die Marke der Klägerin "BOSS") bereits - im Sinne der hier von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsauffassung - entschieden hat:
Das Erstgericht hat ausführliche Feststellungen getroffen, die den Werbe- und Marktwert sowie die Verkehrsbekanntheit der Marke der Klägerin im Zeitpunkt der Registrierung der Marke BOSS der Erstbeklagten für Filterzigaretten ausreichend untermauern. Wie bereits in der Entscheidung 4 Ob 54/01x - in einem Verfahren, in dem dieselbe Klägerin die mit der hiesigen Erstbeklagten zusammenarbeitende slowenische Zigarettenherstellerin und deren österreichischen Vertriebspartner erfolgreich auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Zigaretten und Zigarettenpackungen unter Verwendung der Marke "BOSS" sowie auf Rechnungslegung in Anspruch nahm - ist auch im vorliegenden Verfahren dieser Marke der Klägerin der Schutz einer bekannten Marke gegen ihre Benützung für nicht ähnliche Waren zu gewähren, weil diese Benützung des Zeichens die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Bekanntheit der Klagemarke im Sinn des § 10 Abs 2 MSchG im Zeitpunkt der Registrierung der Marke der Erstbeklagten im Jahr 1993 ist im vorliegenden Verfahren unabhängig davon ausreichend bescheinigt worden, dass und ob die Bekanntheitserhebung im Jahre 1995 zutreffende oder - was beide Beklagten im Rechtsmittel ausführlich rügen - allenfalls anzuzweifelnde Fragenschemata enthielt oder nicht. Schon die übrigen Bescheinigungsergebnisse über die Einführung der Klagemarke und ihre Bewerbung ua durch Sponsoring von allgemein bekannten Kultur- und Sportveranstaltungen und dabei auftretenden bekannten Personen, dokumentieren hinreichend den Bekanntheitsgrad dieser Marke. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Erstbeklagte gegen § 10 Abs 2 MSchG verstoßen habe, weil sie durch Verwendung der Klagemarke für Filterzigaretten bewusst die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund und damit in unlauterer Weise ausnützt, bedeutet keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste. Dass der Sicherungsantrag mangels Eilbedürftigkeit abzuweisen gewesen wäre, hat das Rekursgericht unter zutreffendem Hinweis auf das Gesetz und dazu vorliegende Rechtsprechung (insbesondere ÖBl 1984, 161 - Pelzwaren - Lagerverkauf; RIS-Justiz RS0054556) angesichts der im vorliegenden Verfahren gegebenen zeitlichen Abfolge von Klage, Klagebeantwortungen und Sicherungsantrag unbedenklich verneint. Dass die Marke BOSS überhaupt keine oder nur geringe Unterscheidungskraft haben solle, wurde von den Vorinstanzen im Einklang mit der Rechtsprechung (ÖBl 1997, 227 - Stanfordboss) verneint.Das Erstgericht hat ausführliche Feststellungen getroffen, die den Werbe- und Marktwert sowie die Verkehrsbekanntheit der Marke der Klägerin im Zeitpunkt der Registrierung der Marke BOSS der Erstbeklagten für Filterzigaretten ausreichend untermauern. Wie bereits in der Entscheidung 4 Ob 54/01x - in einem Verfahren, in dem dieselbe Klägerin die mit der hiesigen Erstbeklagten zusammenarbeitende slowenische Zigarettenherstellerin und deren österreichischen Vertriebspartner erfolgreich auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Zigaretten und Zigarettenpackungen unter Verwendung der Marke "BOSS" sowie auf Rechnungslegung in Anspruch nahm - ist auch im vorliegenden Verfahren dieser Marke der Klägerin der Schutz einer bekannten Marke gegen ihre Benützung für nicht ähnliche Waren zu gewähren, weil diese Benützung des Zeichens die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Bekanntheit der Klagemarke im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, MSchG im Zeitpunkt der Registrierung der Marke der Erstbeklagten im Jahr 1993 ist im vorliegenden Verfahren unabhängig davon ausreichend bescheinigt worden, dass und ob die Bekanntheitserhebung im Jahre 1995 zutreffende oder - was beide Beklagten im Rechtsmittel ausführlich rügen - allenfalls anzuzweifelnde Fragenschemata enthielt oder nicht. Schon die übrigen Bescheinigungsergebnisse über die Einführung der Klagemarke und ihre Bewerbung ua durch Sponsoring von allgemein bekannten Kultur- und Sportveranstaltungen und dabei auftretenden bekannten Personen, dokumentieren hinreichend den Bekanntheitsgrad dieser Marke. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Erstbeklagte gegen Paragraph 10, Absatz 2, MSchG verstoßen habe, weil sie durch Verwendung der Klagemarke für Filterzigaretten bewusst die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund und damit in unlauterer Weise ausnützt, bedeutet keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste. Dass der Sicherungsantrag mangels Eilbedürftigkeit abzuweisen gewesen wäre, hat das Rekursgericht unter zutreffendem Hinweis auf das Gesetz und dazu vorliegende Rechtsprechung (insbesondere ÖBl 1984, 161 - Pelzwaren - Lagerverkauf; RIS-Justiz RS0054556) angesichts der im vorliegenden Verfahren gegebenen zeitlichen Abfolge von Klage, Klagebeantwortungen und Sicherungsantrag unbedenklich verneint. Dass die Marke BOSS überhaupt keine oder nur geringe Unterscheidungskraft haben solle, wurde von den Vorinstanzen im Einklang mit der Rechtsprechung (ÖBl 1997, 227 - Stanfordboss) verneint.
Aus diesen Gründen war der Revisionsrekurs der Erstbeklagten zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, § 528a ZPO).Aus diesen Gründen war der Revisionsrekurs der Erstbeklagten zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528 a, ZPO).
Da die Zurückweisung des Revisionsrekurses sich auf eine erst nach Erhebung des Rechtsmittels ergangene Entscheidung des erkennenden Senats stützt, kann es der Klägerin nicht schaden, dass sie in der Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sondern nur dessen Abweisung beantragt hat. Die Kosten dieses Schriftsatzes waren ihr daher nicht abzuerkennen; vielmehr hat sie sie gemäß § 393 Abs 1 EO vorläufig selbst zu tragen.Da die Zurückweisung des Revisionsrekurses sich auf eine erst nach Erhebung des Rechtsmittels ergangene Entscheidung des erkennenden Senats stützt, kann es der Klägerin nicht schaden, dass sie in der Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sondern nur dessen Abweisung beantragt hat. Die Kosten dieses Schriftsatzes waren ihr daher nicht abzuerkennen; vielmehr hat sie sie gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO vorläufig selbst zu tragen.
2. Der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten ist berechtigt:
Dem Rekursgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die Zweitbeklagte nicht als Gehilfin der Erstbeklagten einzustufen ist - weshalb die Rechtsprechung zur Gehilfenhaftung hier nicht heranzuziehen ist -, sondern selbst im eigenen Namen die mit der Marke "Boss" versehenen Zigaretten ein- und verkauft hat. Die Klägerin hat sie deshalb als Markenverletzer, also als Störer, in Anspruch genommen. Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, dass sich die Verletzungshandlung des § 10 Abs 2 MSchG nicht darin erschöpft, eine bekannte Marke für eine branchenfremde Ware oder Dienstleistung zu verwenden; vielmehr ist es nach dieser Gesetzesstelle dem Inhaber einer eingetragenen Marke gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Unlauterkeit der Benützung ist somit - anders als in den Fällen des § 10 Abs 1 MSchG - Tatbestandsmerkmal. Der Image-/Renommeeschutz greift also nur, wenn die Benützung des jüngeren Zeichens in unlauterer Weise erfolgt und kein rechtfertigender Grund vorhanden ist; es müssen demnach besondere Umstände für die Verwerflichkeit der Anlehnung vorliegen (Klaka in Ströbele/Klaka/Althammer, Markengesetz5 § 14d MarkenG Rz 18). Ob nun - wie Klaka aaO meint - der Kläger die Umstände, aus denen sich ein unlauteres Verhalten des Beklagten ergibt, nachzuweisen hat oder ob schon die Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerung bekannter Marken grundsätzlich die Rechtswidrigkeit indizieren und diese nur dann entfällt, wenn der Beklagte besondere Umstände geltend macht, die sein Verhalten rechtfertigen (in diesem Sinne Sack, Sonderschutz bekannter Marken, GRUR 1995, 81 ff [82]), bedarf hier keiner näheren Prüfung. Die Frage der Beweislast ist ja ohne Bedeutung, weil das Erstgericht Feststellungen getroffen hat, die eine Beurteilung der Rechtsfrage ermöglichen, ob das Verhalten der Zweitbeklagten als unlauter anzusehen ist.Dem Rekursgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die Zweitbeklagte nicht als Gehilfin der Erstbeklagten einzustufen ist - weshalb die Rechtsprechung zur Gehilfenhaftung hier nicht heranzuziehen ist -, sondern selbst im eigenen Namen die mit der Marke "Boss" versehenen Zigaretten ein- und verkauft hat. Die Klägerin hat sie deshalb als Markenverletzer, also als Störer, in Anspruch genommen. Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, dass sich die Verletzungshandlung des Paragraph 10, Absatz 2, MSchG nicht darin erschöpft, eine bekannte Marke für eine branchenfremde Ware oder Dienstleistung zu verwenden; vielmehr ist es nach dieser Gesetzesstelle dem Inhaber einer eingetragenen Marke gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Unlauterkeit der Benützung ist somit - anders als in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, MSchG - Tatbestandsmerkmal. Der Image-/Renommeeschutz greift also nur, wenn die Benützung des jüngeren Zeichens in unlauterer Weise erfolgt und kein rechtfertigender Grund vorhanden ist; es müssen demnach besondere Umstände für die Verwerflichkeit der Anlehnung vorliegen (Klaka in Ströbele/Klaka/Althammer, Markengesetz5 Paragraph 14 d, MarkenG Rz 18). Ob nun - wie Klaka aaO meint - der Kläger die Umstände, aus denen sich ein unlauteres Verhalten des Beklagten ergibt, nachzuweisen hat oder ob schon die Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerung bekannter Marken grundsätzlich die Rechtswidrigkeit indizieren und diese nur dann entfällt, wenn der Beklagte besondere Umstände geltend macht, die sein Verhalten rechtfertigen (in diesem Sinne Sack, Sonderschutz bekannter Marken, GRUR 1995, 81 ff [82]), bedarf hier keiner näheren Prüfung. Die Frage der Beweislast ist ja ohne Bedeutung, weil das Erstgericht Feststellungen getroffen hat, die eine Beurteilung der Rechtsfrage ermöglichen, ob das Verhalten der Zweitbeklagten als unlauter anzusehen ist.
Das muss im Hinblick auf die hier vorliegenden - maßgeblichen (Klaka aaO) - Umstände des Einzelfalls eindeutig verneint werden. Die Zweitbeklagte hat nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens keine Kenntnis solcher Tatsachen gehabt, aus denen sie auf eine Verletzung von Marken oder sonstigen Kennzeichenrechten der Klägerin hätte schließen müssen. Gerade der Umstand, dass ihr Lieferant einen BOSS-Shop betreibt, war dazu angetan, etwaige Zweifel über einen möglichen Markeneingriff, die eine Prüfpflicht hätten auslösen können, gar nicht aufkommen zu lassen. Die Zweitbeklagte konnte ohne weiteres annehmen, dass die Marke auf den Zigaretten mit Zustimmung der Klägerin angebracht wurde. Sobald die Zweitbeklagte aber - durch Zustellung der Klage - den wahren Sachverhalt erfuhr, hat sie den weiteren Verkauf der Zigaretten eingestellt und die restliche Ware zollamtlich vernichten lassen.
Entgegen der Meinung der Klägerin ist daher eine Haftung der Zweitbeklagten zu verneinen.
In Stattgebung ihres Revisionsrekurses war die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichts zur Gänze wiederhergestellt wird.
Der die Zweitbeklagte betreffende Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 2 ZPO, 78, 402 Abs 4 EO.Der die Zweitbeklagte betreffende Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz 2, ZPO, 78, 402 Absatz 4, EO.