Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Abgrenzung der den Ärzten vorbehaltenen Aufgaben vom gebundenen Gewerbe der Masseure und vom Beruf der "Heilbademeister und Heilmasseure" nicht vorliegt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Beklagte bekämpft in erster Linie die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen ihm und den freiberuflich tätigen Ärzten; er geht dabei allerdings von der nicht durch Feststellungen gedeckten Voraussetzung aus, daß er lediglich - allerdings selbständig und nicht in einer unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung - den Beruf eines "Heilbademeisters und Heilmasseurs" ausübe. Tatsächlich behandelt der Beklagte jedoch im Rahmen der von ihm eingerichteten "Praxis" Kranke gegen Schmerzzustände wie Kreuzschmerzen, Nervenentzündungen oder Rheumatismus mit Massagen, Streckbehandlungen; dafür verwendet er auch Heilmittel. Damit übt der Beklagte aber Tätigkeiten aus, die den selbständigen Ärzten vorbehalten sind, nämlich die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen körperlicher Krankheiten sowie deren Behandlung (§ 1 Abs 2 Z 1 und 3 ÄrzteG iVm § 2 Abs 1 ÄrzteG). Daß er dabei unter ärztlicher Aufsicht steht, wurde nicht als bescheinigt angenommen. § 52 Abs 1 KrankenpflegeG fordert allerdings, daß "Heilbademeister und Heilmasseure" nur in einer Einrichtung der oben beschriebenen Art tätig sein dürfen (Beran-Fritz-Haslinger, Krankenpflegerecht3, 81 FN 5 zu § 44 KrankenpflegeG). Eine selbständige Tätigkeit dieser Art bloß unter ärztlicher Aufsicht ist in diesem Gesetz für diesen Beruf daher nicht vorgesehen. Da sich aber die Tätigkeit des Beklagten nicht auf die den "Heilbademeistern und Heilmasseuren" zugewiesenen Befugnisse beschränkt, bedarf es auch keiner Prüfung, ob die Bestimmungen, die das freiberufliche Ausüben dieser Tätigkeit einschränken, dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit widersprechen.Der Beklagte bekämpft in erster Linie die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen ihm und den freiberuflich tätigen Ärzten; er geht dabei allerdings von der nicht durch Feststellungen gedeckten Voraussetzung aus, daß er lediglich - allerdings selbständig und nicht in einer unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung - den Beruf eines "Heilbademeisters und Heilmasseurs" ausübe. Tatsächlich behandelt der Beklagte jedoch im Rahmen der von ihm eingerichteten "Praxis" Kranke gegen Schmerzzustände wie Kreuzschmerzen, Nervenentzündungen oder Rheumatismus mit Massagen, Streckbehandlungen; dafür verwendet er auch Heilmittel. Damit übt der Beklagte aber Tätigkeiten aus, die den selbständigen Ärzten vorbehalten sind, nämlich die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen körperlicher Krankheiten sowie deren Behandlung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ÄrzteG). Daß er dabei unter ärztlicher Aufsicht steht, wurde nicht als bescheinigt angenommen. Paragraph 52, Absatz eins, KrankenpflegeG fordert allerdings, daß "Heilbademeister und Heilmasseure" nur in einer Einrichtung der oben beschriebenen Art tätig sein dürfen (Beran-Fritz-Haslinger, Krankenpflegerecht3, 81 FN 5 zu Paragraph 44, KrankenpflegeG). Eine selbständige Tätigkeit dieser Art bloß unter ärztlicher Aufsicht ist in diesem Gesetz für diesen Beruf daher nicht vorgesehen. Da sich aber die Tätigkeit des Beklagten nicht auf die den "Heilbademeistern und Heilmasseuren" zugewiesenen Befugnisse beschränkt, bedarf es auch keiner Prüfung, ob die Bestimmungen, die das freiberufliche Ausüben dieser Tätigkeit einschränken, dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit widersprechen.
Der Sicherungsantrag ist auch nicht darauf gerichtet, dem Beklagten das Ausüben des gebundenen Gewerbes der Masseure (§ 103 Abs 1 lit b Z 34 GewO) zu untersagen. Das Rekursgericht hat zwar auch das Fehlen der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung als einen die Sittenwidrigkeit des Handelns des Beklagten begründenden Umstand angesehen. Der Beklagte übt jedoch auch nicht bloß das Gewerbe der Masseure ohne entsprechende Gewerbeberechtigung aus; er wird vielmehr auf dem den freiberuflichen Ärzten vorbehaltenen Gebieten tätig. Die vom Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob die gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten legitimiert ist, Verstöße gegen die Gewerbeordnung mit Unterlassungsklagen gemäß §§ 1, 14 UWG zu ahnden, stellt sich daher hier nicht.Der Sicherungsantrag ist auch nicht darauf gerichtet, dem Beklagten das Ausüben des gebundenen Gewerbes der Masseure (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 34, GewO) zu untersagen. Das Rekursgericht hat zwar auch das Fehlen der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung als einen die Sittenwidrigkeit des Handelns des Beklagten begründenden Umstand angesehen. Der Beklagte übt jedoch auch nicht bloß das Gewerbe der Masseure ohne entsprechende Gewerbeberechtigung aus; er wird vielmehr auf dem den freiberuflichen Ärzten vorbehaltenen Gebieten tätig. Die vom Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob die gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten legitimiert ist, Verstöße gegen die Gewerbeordnung mit Unterlassungsklagen gemäß Paragraphen eins, 14, UWG zu ahnden, stellt sich daher hier nicht.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1988, 102; MR 1991, 120; ÖBl 1989, 122; ÖBl 1990, 7; EvBl 1989/100) verstößt, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, gegen § 1 UWG, ohne daß es darauf ankäme, ob die übertretene Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1988, 102; MR 1991, 120; ÖBl 1989, 122; ÖBl 1990, 7; EvBl 1989/100) verstößt, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, gegen Paragraph eins, UWG, ohne daß es darauf ankäme, ob die übertretene Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat.
Die weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs richten sich gegen die Annahme des Rekursgerichtes, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 24 UWG gegeben seien. Bei gleicher Rechtslage wie in der Bundesrepublik Deutschland müsse auch für den österreichischen Rechtsbereich die "Dringlichkeit" einer Provisorialmaßnahme nach dem UWG gefordert werden. Die geforderte Provisorialmaßnahme sei aber nicht dringlich, weil die Klägerin das beanstandete Verhalten des Beklagten schon lange Zeit gekannt habe und dagegen dennoch nicht vorgegangen sei. Auch diesen Ausführungen kann kein Erfolg beschieden sein.Die weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs richten sich gegen die Annahme des Rekursgerichtes, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Paragraph 24, UWG gegeben seien. Bei gleicher Rechtslage wie in der Bundesrepublik Deutschland müsse auch für den österreichischen Rechtsbereich die "Dringlichkeit" einer Provisorialmaßnahme nach dem UWG gefordert werden. Die geforderte Provisorialmaßnahme sei aber nicht dringlich, weil die Klägerin das beanstandete Verhalten des Beklagten schon lange Zeit gekannt habe und dagegen dennoch nicht vorgegangen sei. Auch diesen Ausführungen kann kein Erfolg beschieden sein.
Richtig ist zwar, daß die den § 24 UWG weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung des § 25 dUWG ("Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen") von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland dahin verstanden wird, daß der Antragsteller damit von der sonst notwendigen Glaubhaftmachung des sogenannten "Verfügungsgrundes" (also der "Dringlichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" der beanstandeten Sicherungsmaßnahme) befreit wird; die in § 935 dZPO geforderte Besorgnis einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung des zu sichernden Anspruches "durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes" (vgl § 381 Z 1 öEO) wird danach ebenso vermutet wie das in § 940 dZPO normierte Erfordernis, daß die beantragte Regelung "zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen" (vgl § 381 Z 2 öEO) nötig erscheint (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1310 Rz 9 zu § 25 dUWG;Richtig ist zwar, daß die den Paragraph 24, UWG weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 25, dUWG ("Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den Paragraphen 935, 940, der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen") von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland dahin verstanden wird, daß der Antragsteller damit von der sonst notwendigen Glaubhaftmachung des sogenannten "Verfügungsgrundes" (also der "Dringlichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" der beanstandeten Sicherungsmaßnahme) befreit wird; die in Paragraph 935, dZPO geforderte Besorgnis einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung des zu sichernden Anspruches "durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes" vergleiche Paragraph 381, Ziffer eins, öEO) wird danach ebenso vermutet wie das in Paragraph 940, dZPO normierte Erfordernis, daß die beantragte Regelung "zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen" vergleiche Paragraph 381, Ziffer 2, öEO) nötig erscheint (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1310 Rz 9 zu Paragraph 25, dUWG;
Spätgens in Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 1034 f Rz 22, 26 f;
Pastor, Der Wettbewerbsprozeß3, 240 f; Teplizky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche5, 360 Rz 18; v.Gamm, Vermutung der Dringlichkeit in Wettbewerbssachen, WRP 1968, 312 ff; Krieger, Zur Dringlichkeit von einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht, GRUR 1975, 168 ff). Diese aus § 25 dUWG abgeleitete "Dringlichkeitsvermutung" kann jedoch nach einhelliger Auffassung widerlegt werden, und zwar nicht nur auf Grund eines Vorbringens des Antragsgegners, sondern auch durch solche Umstände, die sich aus dem Verhalten oder aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ergeben (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 11 zu § 25 dUWG; Pastor aaO 247 f).Pastor, Der Wettbewerbsprozeß3, 240 f; Teplizky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche5, 360 Rz 18; v.Gamm, Vermutung der Dringlichkeit in Wettbewerbssachen, WRP 1968, 312 ff; Krieger, Zur Dringlichkeit von einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht, GRUR 1975, 168 ff). Diese aus Paragraph 25, dUWG abgeleitete "Dringlichkeitsvermutung" kann jedoch nach einhelliger Auffassung widerlegt werden, und zwar nicht nur auf Grund eines Vorbringens des Antragsgegners, sondern auch durch solche Umstände, die sich aus dem Verhalten oder aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ergeben (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 11 zu Paragraph 25, dUWG; Pastor aaO 247 f).
Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß es zumindest zweifelhaft sei, ob diese Grundsätze ganz oder teilweise auf das österreichische Recht übertragen werden können; der Wortlaut des § 24 UWG, wonach zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Unterlassungsansprüche einstweilige Verfügungen auch dann erlassen werden können, "wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen", scheint jedoch für die Annahme einer bloßen Vermutung, die den Antragsteller zwar seiner Pflicht zur Bescheinigung der in § 381 EO genannten Umstände enthebt, auf Grund besonderer Umstände aber im Einzelfall widerlegt werden könnte, jedenfalls keinen Raum zu lassen (ÖBl 1984, 161 = JBl 1985, 430).Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß es zumindest zweifelhaft sei, ob diese Grundsätze ganz oder teilweise auf das österreichische Recht übertragen werden können; der Wortlaut des Paragraph 24, UWG, wonach zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Unterlassungsansprüche einstweilige Verfügungen auch dann erlassen werden können, "wenn die in Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen", scheint jedoch für die Annahme einer bloßen Vermutung, die den Antragsteller zwar seiner Pflicht zur Bescheinigung der in Paragraph 381, EO genannten Umstände enthebt, auf Grund besonderer Umstände aber im Einzelfall widerlegt werden könnte, jedenfalls keinen Raum zu lassen (ÖBl 1984, 161 = JBl 1985, 430).
Diese Frage kann aber auch diesmal auf sich beruhen: Die von Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland angenommene Dringlichkeitsvermutung entfällt nach dort herrschender Ansicht nicht schon schlechthin dadurch, daß ein Wettbewerbsverstoß längere Zeit nicht beanstandet wurde; gefordert wird vielmehr auch die positive Kenntnis von diesem Verstoß. Nur wer in Kenntnis der maßgebenden Umstände und der ihm drohenden Nachteile längere Zeit untätig geblieben ist, muß gegen sich gelten lassen, daß die Sache für ihn nicht so eilig ist (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 12 f zu § 25 dUWG; Teplizky aaO 364 Rz 28). Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung wird es daher für notwendig gehalten, daß der Antragsgegner ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Untätigbleiben bescheinigt (Spätgens aaO 1036 f Rz 33).Diese Frage kann aber auch diesmal auf sich beruhen: Die von Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland angenommene Dringlichkeitsvermutung entfällt nach dort herrschender Ansicht nicht schon schlechthin dadurch, daß ein Wettbewerbsverstoß längere Zeit nicht beanstandet wurde; gefordert wird vielmehr auch die positive Kenntnis von diesem Verstoß. Nur wer in Kenntnis der maßgebenden Umstände und der ihm drohenden Nachteile längere Zeit untätig geblieben ist, muß gegen sich gelten lassen, daß die Sache für ihn nicht so eilig ist (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 12 f zu Paragraph 25, dUWG; Teplizky aaO 364 Rz 28). Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung wird es daher für notwendig gehalten, daß der Antragsgegner ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Untätigbleiben bescheinigt (Spätgens aaO 1036 f Rz 33).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte lediglich vorgetragen, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 381 EO nicht bescheinigt habe; sie versuche bereits seit Jahren, ihn in seiner Tätigkeit als "freiberuflicher Heilmasseur" zu behindern. Dazu hat er sich aber nur auf das Schreiben der Klägerin vom 24.1.1990 berufen, aus welchem lediglich hervorgeht, daß die Klägerin damals die Tätigkeit des Beklagten als Heilmasseur deshalb beanstandet hat, weil er dabei freiberuflich, also nicht im Dienste einer Einrichtung im Sinne des § 52 KrankenpflegeG tätig war. In der Klage beanstandet aber die Klägerin nunmehr Tätigkeiten des Beklagten, die den Ärzten vorbehalten sind, nämlich die Erstellung von Diagnosen, die Behandlung von Schmerzzuständen durch Massage und Streckbehandlungen und das Verabreichen von Heilmitteln (Salben und Flüssigkeiten). Daß der Klägerin auch diese Tätigkeiten schon längere Zeit hindurch bekannt gewesen seien, hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Auch bei Anwendung der in der Bundesrepublik Deutschland zu § 25 dUWG vertretenen Grundsätzen wäre daher dem Beklagten mit seinem Vorbringen die Widerlegung der "Dringlichkeitsvermutung" nicht gelungen.Im vorliegenden Fall hat der Beklagte lediglich vorgetragen, daß die Klägerin die Voraussetzungen des Paragraph 381, EO nicht bescheinigt habe; sie versuche bereits seit Jahren, ihn in seiner Tätigkeit als "freiberuflicher Heilmasseur" zu behindern. Dazu hat er sich aber nur auf das Schreiben der Klägerin vom 24.1.1990 berufen, aus welchem lediglich hervorgeht, daß die Klägerin damals die Tätigkeit des Beklagten als Heilmasseur deshalb beanstandet hat, weil er dabei freiberuflich, also nicht im Dienste einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 52, KrankenpflegeG tätig war. In der Klage beanstandet aber die Klägerin nunmehr Tätigkeiten des Beklagten, die den Ärzten vorbehalten sind, nämlich die Erstellung von Diagnosen, die Behandlung von Schmerzzuständen durch Massage und Streckbehandlungen und das Verabreichen von Heilmitteln (Salben und Flüssigkeiten). Daß der Klägerin auch diese Tätigkeiten schon längere Zeit hindurch bekannt gewesen seien, hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Auch bei Anwendung der in der Bundesrepublik Deutschland zu Paragraph 25, dUWG vertretenen Grundsätzen wäre daher dem Beklagten mit seinem Vorbringen die Widerlegung der "Dringlichkeitsvermutung" nicht gelungen.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung des Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.