Der Revisionsrekurs der Klägerin ist mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Abgrenzung wesentlicher von unwesentlichen Teilen einer nach § 76d UrhG geschützten Datenbank sowie zu den weiteren Voraussetzungen der Unzulässigkeit der Verwertung unwesentlicher Teile einer Datenbank zulässig, aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der Klägerin ist mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Abgrenzung wesentlicher von unwesentlichen Teilen einer nach Paragraph 76 d, UrhG geschützten Datenbank sowie zu den weiteren Voraussetzungen der Unzulässigkeit der Verwertung unwesentlicher Teile einer Datenbank zulässig, aber nicht berechtigt.
§ 76d Abs 1 UrhG räumt demjenigen, der für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition für eine Datenbank vorgenommen hat (Hersteller) mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht ein, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwendung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.Paragraph 76 d, Absatz eins, UrhG räumt demjenigen, der für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition für eine Datenbank vorgenommen hat (Hersteller) mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht ein, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwendung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
Zur erforderlichen Abgrenzung wesentlicher von unwesentlichen Teilen einer Datenbank ist mangels gesetzlicher Definition oder Erläuterungen des Gesetzgebers auf den Zweck und den wirtschaftlichen Hintergrund des dem Datenbankhersteller zugebilligten Schutzrechts abzustellen (Dittrich, Einige Bemerkungen zum Schutz schlichter Datenbanken, ÖBl 2002, 3 ff [8] mwN). Schon die Datenbankrichtlinie (96/9/EG vom 11. 3. 1996 ABl Nr L 77 vom 27. 3. 1996), deren Umsetzung die Bestimmungen der §§ 76c bis 76e UrhG anstreben, hat eine Definition der Begriffe "wesentlich" und "unwesentlich" bewusst offen gelassen und damit der Rechtsprechung überlassen (Dittrich aaO; Hertin in Fromm/Nordemann/Hertin UrhR9 § 87b (d)UrhG Rn 11 mwN; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG § 87b (d)UrhG Rn 5 mwN).Zur erforderlichen Abgrenzung wesentlicher von unwesentlichen Teilen einer Datenbank ist mangels gesetzlicher Definition oder Erläuterungen des Gesetzgebers auf den Zweck und den wirtschaftlichen Hintergrund des dem Datenbankhersteller zugebilligten Schutzrechts abzustellen (Dittrich, Einige Bemerkungen zum Schutz schlichter Datenbanken, ÖBl 2002, 3 ff [8] mwN). Schon die Datenbankrichtlinie (96/9/EG vom 11. 3. 1996 Amtsblatt , Nr L 77 vom 27. 3. 1996), deren Umsetzung die Bestimmungen der Paragraphen 76 c bis 76 e UrhG anstreben, hat eine Definition der Begriffe "wesentlich" und "unwesentlich" bewusst offen gelassen und damit der Rechtsprechung überlassen (Dittrich aaO; Hertin in Fromm/Nordemann/Hertin UrhR9 Paragraph 87 b, (d)UrhG Rn 11 mwN; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG Paragraph 87 b, (d)UrhG Rn 5 mwN).
Nach dem Gesetzeswortlaut ist klar, dass die Wesentlichkeit sowohl nach qualitativen als auch quantitativen Kriterien bestimmt werden kann (... nach Art und Umfang wesentlicher Teile einer Datenbank). Im vorliegenden Fall kommt Wesentlichkeit in quantitativer Hinsicht von vornherein nicht in Betracht, weil von den Beklagten nach den erstgerichtlichen Feststellungen lediglich ein Datensatz (von über 337.000) in ihre Datenbank aufgenommen wurde.
Die Wesentlichkeit in qualitativer Hinsicht lässt sich anhand des wirtschaftlichen Werts dieses Teils im Verhältnis zum Wert des Gesamtinhalts der Datenbank bestimmen, und zwar entweder nach dem durch die Benutzer durch seine Handlungen verursachten Schaden für die Investition insgesamt (Dittrich aaO) oder anhand des Investitionsaufwands für die Erstellung des von der Benutzung betroffenen Teils der Datenbank im Verhältnis zum Gesamtaufwand für die Datenbank insgesamt (von Lewinski in Walter, Europäisches Urheberrecht 774; Hertin aaO Rn 13; vgl auch Dreier aaO Rn 6 mwN; Kotthoff in HK-UrhR § 87b (d) UrhG Rn 10 mwN).Die Wesentlichkeit in qualitativer Hinsicht lässt sich anhand des wirtschaftlichen Werts dieses Teils im Verhältnis zum Wert des Gesamtinhalts der Datenbank bestimmen, und zwar entweder nach dem durch die Benutzer durch seine Handlungen verursachten Schaden für die Investition insgesamt (Dittrich aaO) oder anhand des Investitionsaufwands für die Erstellung des von der Benutzung betroffenen Teils der Datenbank im Verhältnis zum Gesamtaufwand für die Datenbank insgesamt (von Lewinski in Walter, Europäisches Urheberrecht 774; Hertin aaO Rn 13; vergleiche auch Dreier aaO Rn 6 mwN; Kotthoff in HK-UrhR Paragraph 87 b, (d) UrhG Rn 10 mwN).
Die Klägerin betont zutreffend, dass in der Regel die Übernahme einer Deck- oder Kontrolladresse zur Bescheinigung der Übernahme wesentlicher Teile einer Datenbank ausreichen wird; im vorliegenden Fall ist aber von der den Obersten Gerichtshof bindenden, von den Vorinstanzen geschaffenen Tatsachengrundlage auszugehen, wonach den Beklagten die Gegenbescheinigung gelungen ist, dass sie lediglich einen Datensatz der von der Klägerin hergestellten Datenbank entnommen haben, welcher irrtümlich in die von ihnen verbreitete Datenbank gelangte.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung kann aber die hier allein bescheinigte irrtümliche Nutzung eines einzigen Datensatzes durch die Beklagten auch unter Heranziehung der oben dargelegten Qualitätskriterien nicht als ein Eingriff in das der Klägerin zustehende Schutzrecht infolge Nutzung eines wesentlichen Teils ihrer Datenbank beurteilt werden. Weder ist der relative Investitionsaufwand für die Einfügung des als Kontroll- oder Deckadresse bezeichneten Datensatzes als erheblich im Verhältnis zur Gesamtinvestition anzusehen noch kann diese Nutzung einen erheblichen Schaden für die Investition der Klägerin bilden. Durch die Nutzung der Kontroll- oder Deckadresse verschafft sich die Beklagte keinen wirtschaftlichen Vorteil, vielmehr eher einen Nachteil, weil ihre Kunden möglicherweise durch die unrichtige Eintragung verärgert werden. Darüber hinaus wird das Interesse der Klägerin an der Schaffung von Beweisen für eine allfällig widerrechtlich Datenübernahme nicht beeinträchtigt, weil sie auch weiterhin die Datenbanken anderer Hersteller nach der von ihr eingefügten Kontroll- oder Deckadresse untersuchen kann.
Dass ausnahmsweise auch die Verwendung unwesentlicher Teile einer Datenbank als Eingriff in das Schutzrecht des Datenbankherstellers zu beurteilen ist, setzt eine wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe voraus. Wiederholte und systematische Nutzung bedeutet das Vorgehen nach einem Prinzip, dem sachliche und logische Erwägungen zugrunde liegen (Dreier aaO Rn 11 mwN; Hertin aaO Rn 14); die verschiedenen Nutzungshandlungen müssen also in einem Zusammenhang stehen, der aus der Sicht eines objektiven Betrachters in jedem Einzelfall zu beurteilen ist (Kotthoff aaO Rn 12) und als planmäßig zu erkennen ist (von Lewinski aaO 775). Das Kriterium der wiederholten und systematischen Nutzung ist durch die Veröffentlichung eines einzigen Datensatzes im Internet nicht erfüllt, mag dies auch den wiederholten Zugriff auf den Datensatz ermöglichen.
Darüber hinaus hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren weder nachvollziehbar vorgebracht, weshalb die Nutzung eines bloß unwesentlichen Teils ihrer Datenbank durch die Beklagte der normalen Verwertung der Datenbank durch die Klägerin entgegensteht, noch dargelegt, worin die unzumutbare Verletzung ihrer Interessen gelegen sein soll, wenn bloß ein einziger Datensatz - mag es sich hiebei auch um eine Kontroll- oder Deckadresse handeln, was aber außer für die Klägerin offenbar für niemanden erkennbar ist - von den Beklagten in ihre Internet-Datenbank übernommen wird.
Abschließend ist festzuhalten, dass der von der Klägerin auch in dritter Instanz wiederholte Versuch, die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen, scheitern muss. Mit der Rechtsrüge können tatsächliche Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (stRsp; RIS-Justiz RS0043356). Ein zur Anfechtung in der Revision geeigneter Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn der Schluss des Richters logisch unmöglich ist (6 Ob 654/81, 8 Ob 53/85). Im Hinblick auf die Einvernahme des Viertbeklagten als Auskunftsperson, dessen Angabe das Erstgericht dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, hat das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, dass auch im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (SZ 66/164; RIS-Justiz RS0012391).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.