Entscheidungsgründe:
Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Bestellungsvertrag vom 11. 5. 2000 gemäß § 23 Tabakmonopolgesetz BGBl 1995/830 (TabMG) das Recht eingeräumt, an einem näher bezeichneten Standort eine Tabakverkaufsstelle in Verbindung mit dem Tankstellengewerbe zu betreiben. Mit Antrag vom 11. 6. 2007 suchte der Kläger bei der Beklagten um Bewilligung der Verlegung der Tabakverkaufsstelle an einen neuen Standort an. Diesem Antrag hat die Beklagte nach Konsultation des Landesgremiums der Tabaktrafikanten, das eine ablehnende Stellungnahme abgab, mit Schreiben vom 16. 7. 2007 nicht stattgegeben. Der Kläger hat den Betrieb der Tankstelle am Standort der bewilligten Tabakverkaufsstelle eingestellt und die Ausübung des Tankstellengewerbes aufgegeben. An dem im Verlegungsantrag genannten neuen Standort betreibt der Kläger noch kein Unternehmen. Er beabsichtigt, dort einen Einzelhandelsverkauf von Lebensmitteln zu betreiben, in dessen Rahmen kleine Speisen direkt konsumiert werden können („Bistro").Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Bestellungsvertrag vom 11. 5. 2000 gemäß Paragraph 23, Tabakmonopolgesetz BGBl 1995/830 (TabMG) das Recht eingeräumt, an einem näher bezeichneten Standort eine Tabakverkaufsstelle in Verbindung mit dem Tankstellengewerbe zu betreiben. Mit Antrag vom 11. 6. 2007 suchte der Kläger bei der Beklagten um Bewilligung der Verlegung der Tabakverkaufsstelle an einen neuen Standort an. Diesem Antrag hat die Beklagte nach Konsultation des Landesgremiums der Tabaktrafikanten, das eine ablehnende Stellungnahme abgab, mit Schreiben vom 16. 7. 2007 nicht stattgegeben. Der Kläger hat den Betrieb der Tankstelle am Standort der bewilligten Tabakverkaufsstelle eingestellt und die Ausübung des Tankstellengewerbes aufgegeben. An dem im Verlegungsantrag genannten neuen Standort betreibt der Kläger noch kein Unternehmen. Er beabsichtigt, dort einen Einzelhandelsverkauf von Lebensmitteln zu betreiben, in dessen Rahmen kleine Speisen direkt konsumiert werden können („Bistro").
Der Kläger begehrt das Urteil, die Beklagte sei schuldig, den Bestellungsvertrag vom 11. 5. 2007 [gemeint offenbar: 2000], abgeschlossen zwischen den Streitteilen, betreffend den Betrieb einer Tabakverkaufsstelle in Verbindung mit dem Tankstellengewerbe an einem näher bezeichneten neuen Standort in Innsbruck, zu unterfertigen; hilfsweise, die Beklagte habe der Verlegung der Tabakverkaufsstelle vom näher bezeichneten bisherigen Standort zum näher bezeichneten neuen Standort zuzustimmen. Gemäß § 24 Abs 3 TabMG dürfe eine Tabakverkaufsstelle an einen anderen Standort innerhalb ihres Einzugsgebiets verlegt werden, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrags benachbarter Trafiken ausgeschlossen erscheine. Der neue Standort liege ca 40 m schräg gegenüber vom derzeitigen Standort entfernt; die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Standortverlegung seien erfüllt. Der nächste Tankstellenpächter strebe an, die Tankstelle mit der Tabakverkaufsstelle zu übernehmen; der Kläger wolle jedoch die erteilte Berechtigung, Tabakwaren verkaufen zu dürfen, auf den neuen Standort in Verbindung mit einem Einzelhandelsgewerbe übertragen lassen. Der bestehende Bestellungsvertrag sei dahin „anzupassen und zu modifizieren", wie er bisher gehandhabt worden sei, nämlich als Bewilligung des Verkaufs von Tabakwaren in Verbindung mit dem Handelsgewerbe. Die Bezugnahme im Bestellungsvertrag auf das Tankstellengewerbe sei unwirksam und durch Bezugnahme auf das Handelsgewerbe zu ersetzen, wie dies bei Bestellungsverträgen dann üblich sei, wenn Tabakwaren in Tankstellen verkauft würden.Der Kläger begehrt das Urteil, die Beklagte sei schuldig, den Bestellungsvertrag vom 11. 5. 2007 [gemeint offenbar: 2000], abgeschlossen zwischen den Streitteilen, betreffend den Betrieb einer Tabakverkaufsstelle in Verbindung mit dem Tankstellengewerbe an einem näher bezeichneten neuen Standort in Innsbruck, zu unterfertigen; hilfsweise, die Beklagte habe der Verlegung der Tabakverkaufsstelle vom näher bezeichneten bisherigen Standort zum näher bezeichneten neuen Standort zuzustimmen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, TabMG dürfe eine Tabakverkaufsstelle an einen anderen Standort innerhalb ihres Einzugsgebiets verlegt werden, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrags benachbarter Trafiken ausgeschlossen erscheine. Der neue Standort liege ca 40 m schräg gegenüber vom derzeitigen Standort entfernt; die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Standortverlegung seien erfüllt. Der nächste Tankstellenpächter strebe an, die Tankstelle mit der Tabakverkaufsstelle zu übernehmen; der Kläger wolle jedoch die erteilte Berechtigung, Tabakwaren verkaufen zu dürfen, auf den neuen Standort in Verbindung mit einem Einzelhandelsgewerbe übertragen lassen. Der bestehende Bestellungsvertrag sei dahin „anzupassen und zu modifizieren", wie er bisher gehandhabt worden sei, nämlich als Bewilligung des Verkaufs von Tabakwaren in Verbindung mit dem Handelsgewerbe. Die Bezugnahme im Bestellungsvertrag auf das Tankstellengewerbe sei unwirksam und durch Bezugnahme auf das Handelsgewerbe zu ersetzen, wie dies bei Bestellungsverträgen dann üblich sei, wenn Tabakwaren in Tankstellen verkauft würden.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das dem Kläger eingeräumte Recht umfasse den Betrieb einer Tabakverkaufsstelle in Verbindung mit dem Tankstellengewerbe. Gemäß § 35 Abs 1 Z 4 TabMG erlösche der Bestellungsvertrag mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung, in Verbindung mit der eine Tabakverkaufsstelle geführt worden sei. Da der Kläger das Tankstellengewerbe nicht mehr betreibe, sei der Bestellungsvertrag erloschen. Der vom Kläger angestrebte Wechsel des Grundgewerbes unter gleichzeitiger Standortverlegung sei als Neuerrichtung einer Tabaktrafik iSd § 24 TabMG zu beurteilen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Der Kläger begehre ohne Rechtsgrundlage eine einseitige Vertragsänderung.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das dem Kläger eingeräumte Recht umfasse den Betrieb einer Tabakverkaufsstelle in Verbindung mit dem Tankstellengewerbe. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4, TabMG erlösche der Bestellungsvertrag mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung, in Verbindung mit der eine Tabakverkaufsstelle geführt worden sei. Da der Kläger das Tankstellengewerbe nicht mehr betreibe, sei der Bestellungsvertrag erloschen. Der vom Kläger angestrebte Wechsel des Grundgewerbes unter gleichzeitiger Standortverlegung sei als Neuerrichtung einer Tabaktrafik iSd Paragraph 24, TabMG zu beurteilen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Der Kläger begehre ohne Rechtsgrundlage eine einseitige Vertragsänderung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren samt Eventualbegehren ab. Der Betrieb einer Tabakverkaufsstelle sei an die Ausübung eines Gewerbes gebunden, das gemäß § 34 Abs 4 Z 7 TabMG im Bestellungsvertrag anzuführen sei. Die Verbindung mit dem dort festgelegten Gewerbe sei konstitutive Voraussetzung eines Bestellungsvertrags. Gemäß § 35 Abs 1 Z 4 TabMG erlösche der Bestellungsvertrag ex lege mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung, in Verbindung mit der eine Tabakverkaufsstelle geführt werde. Der Kläger übe das Tankstellengewerbe, an welches sein Bestellungsvertrag anknüpfe, nicht mehr aus. Damit sei der Bestellungsvertrag ungeachtet des Umstands erloschen, dass der Kläger eine Gewerbeberechtigung für ein Einzelhandelsunternehmen besitze, weil der Bestellungsvertrag daran nicht anknüpfe. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Neuerrichtung eines Bestellungsvertrags.Das Erstgericht wies das Klagebegehren samt Eventualbegehren ab. Der Betrieb einer Tabakverkaufsstelle sei an die Ausübung eines Gewerbes gebunden, das gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer 7, TabMG im Bestellungsvertrag anzuführen sei. Die Verbindung mit dem dort festgelegten Gewerbe sei konstitutive Voraussetzung eines Bestellungsvertrags. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4, TabMG erlösche der Bestellungsvertrag ex lege mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung, in Verbindung mit der eine Tabakverkaufsstelle geführt werde. Der Kläger übe das Tankstellengewerbe, an welches sein Bestellungsvertrag anknüpfe, nicht mehr aus. Damit sei der Bestellungsvertrag ungeachtet des Umstands erloschen, dass der Kläger eine Gewerbeberechtigung für ein Einzelhandelsunternehmen besitze, weil der Bestellungsvertrag daran nicht anknüpfe. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Neuerrichtung eines Bestellungsvertrags.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Maßgeblichkeit des im Bestellungsvertrag angegebenen Gewerbes für die Beurteilung einer Verlegung bei Betrieb mehrerer unterschiedlicher Gewerbe am Standort der Tabakverkaufsstelle fehle. Sowohl der Betrieb von Tankstellen (§ 157 GewO) als auch das Handelsgewerbe (§ 154 GewO) seien freie Gewerbe. Gemäß § 32 Abs 1 Z 10 GewO stehe dem Gewerbetreibenden auch das Recht zu, Waren zu verkaufen; damit werde - abgesehen von hier nicht berührten Sonderbestimmungen - ein allgemeines Handelsrecht aller Gewerbetreibenden festgesetzt. Nach geltender Rechtslage ermächtige daher schon die Ausübung des freien Gewerbes des Betriebs einer Tankstelle auch zum Verkauf von Tabakwaren; eine „Umschreibung" des Bestellungsvertrags („in Verbindung mit dem Handelsgewerbe") wäre demnach nicht notwendig. Nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bestellungsvertrags des Klägers geltenden Rechtslage (GewO 1994 idF der Gewerberechtsnovelle 1997, im folgenden GewO alt) habe § 5 Abs 3 GewO alt zwischen Handwerken, gebundenen Gewerben und freien Gewerben unterschieden. Der Betrieb von Tankstellen sei als freies Gewerbe eingeordnet gewesen (§ 279 GewO alt), das mangels Anführung in § 279 Abs 2 GewO alt nicht zum Verkauf von Tabakwaren ermächtigt habe. Der Verkauf von Tabakwaren in einem Tankstellengebäude habe daher nach alter Rechtslage regelmäßig zur Ausübung des nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbes nach § 124 Z 10 GewO alt geführt. Darüber hinaus habe § 157 Abs 1 Z 1 GewO alt bestimmt, dass Gewerbetreibende gemäß § 124 Z 10 GewO alt auch zum Betrieb von Tankstellen berechtigt gewesen seien. Der Verkauf von Tabakwaren durch Tankstellenbetreiber habe daher zwingend eine Gewerbeberechtigung nach § 124 Z 10 GewO alt erfordert. Nach § 14 TabMG obliege der Beklagten als Monopolverwaltung die Bestellung einer Zahl von Tabaktrafikanten, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich seien. Tabaktrafiken seien entweder Tabakfachgeschäfte oder Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs 4 TabMG). Der Kläger habe eine Tabakverkaufsstelle betrieben. Ein Angebot eines Bewerbers um eine Tabaktrafik sei nicht zu berücksichtigen, wenn der Bewerber um eine Tabakverkaufsstelle keine Berechtigung zur Ausübung eines der GewO 1994 unterliegenden Gewerbes an dem vorgesehenen Standort der Tabaktrafik innehabe (§ 27 Abs 1 Z 9 TabMG). Ein Bewerber, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bestellungsvertrags im Jahr 2000 nicht über die Berechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes im Sinne des § 124 Z 10 GewO alt verfügt habe, sei demnach vom Erhalt einer Verkaufsbewilligung für Tabakwaren am Standort der ehemaligen Tankstelle des Klägers ausgeschlossen gewesen. § 30 Abs 4 TabMG bestimme, dass die Auswahl unter nicht vorzugsberechtigten Bewerbern nach kaufmännischen Grundsätzen zu treffen sei. Dabei sei insbesondere auf die Eignung der Geschäftslokale Bedacht zu nehmen (§ 30 Abs 5 TabMG). Aus diesen Bestimmungen sei abzuleiten, dass das TabMG nicht darauf abstelle, ob das vom Bewerber konkret betriebene Gewerbe gewerberechtlich auch zum Verkauf von Tabakwaren berechtige. Für diese Auslegung spreche auch § 34 Abs 4 Z 7 TabMG, wonach der Bestellungsvertrag festzuhalten habe, in Verbindung mit welchem Gewerbe eine Tabakverkaufsstelle zu führen sei, womit nicht das für den Verkauf von Tabakwaren grundsätzlich erforderliche Handelsgewerbe laut GewO alt zu verstehen sei, sondern jene tatsächliche gewerbliche Tätigkeit, in deren Rahmen die Tabakverkaufsstelle betrieben werden solle. Die Bezugnahme auf ein Gewerbe im Bestellungsvertrag habe daher nichts mit der für den Verkauf von Tabakerzeugnissen geforderten gewerberechtlichen Voraussetzung zu tun.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Maßgeblichkeit des im Bestellungsvertrag angegebenen Gewerbes für die Beurteilung einer Verlegung bei Betrieb mehrerer unterschiedlicher Gewerbe am Standort der Tabakverkaufsstelle fehle. Sowohl der Betrieb von Tankstellen (Paragraph 157, GewO) als auch das Handelsgewerbe (Paragraph 154, GewO) seien freie Gewerbe. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 10, GewO stehe dem Gewerbetreibenden auch das Recht zu, Waren zu verkaufen; damit werde - abgesehen von hier nicht berührten Sonderbestimmungen - ein allgemeines Handelsrecht aller Gewerbetreibenden festgesetzt. Nach geltender Rechtslage ermächtige daher schon die Ausübung des freien Gewerbes des Betriebs einer Tankstelle auch zum Verkauf von Tabakwaren; eine „Umschreibung" des Bestellungsvertrags („in Verbindung mit dem Handelsgewerbe") wäre demnach nicht notwendig. Nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bestellungsvertrags des Klägers geltenden Rechtslage (GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1997, im folgenden GewO alt) habe Paragraph 5, Absatz 3, GewO alt zwischen Handwerken, gebundenen Gewerben und freien Gewerben unterschieden. Der Betrieb von Tankstellen sei als freies Gewerbe eingeordnet gewesen (Paragraph 279, GewO alt), das mangels Anführung in Paragraph 279, Absatz 2, GewO alt nicht zum Verkauf von Tabakwaren ermächtigt habe. Der Verkauf von Tabakwaren in einem Tankstellengebäude habe daher nach alter Rechtslage regelmäßig zur Ausübung des nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbes nach Paragraph 124, Ziffer 10, GewO alt geführt. Darüber hinaus habe Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, GewO alt bestimmt, dass Gewerbetreibende gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, GewO alt auch zum Betrieb von Tankstellen berechtigt gewesen seien. Der Verkauf von Tabakwaren durch Tankstellenbetreiber habe daher zwingend eine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 124, Ziffer 10, GewO alt erfordert. Nach Paragraph 14, TabMG obliege der Beklagten als Monopolverwaltung die Bestellung einer Zahl von Tabaktrafikanten, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich seien. Tabaktrafiken seien entweder Tabakfachgeschäfte oder Tabakverkaufsstellen (Paragraph 23, Absatz 4, TabMG). Der Kläger habe eine Tabakverkaufsstelle betrieben. Ein Angebot eines Bewerbers um eine Tabaktrafik sei nicht zu berücksichtigen, wenn der Bewerber um eine Tabakverkaufsstelle keine Berechtigung zur Ausübung eines der GewO 1994 unterliegenden Gewerbes an dem vorgesehenen Standort der Tabaktrafik innehabe (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 9, TabMG). Ein Bewerber, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bestellungsvertrags im Jahr 2000 nicht über die Berechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes im Sinne des Paragraph 124, Ziffer 10, GewO alt verfügt habe, sei demnach vom Erhalt einer Verkaufsbewilligung für Tabakwaren am Standort der ehemaligen Tankstelle des Klägers ausgeschlossen gewesen. Paragraph 30, Absatz 4, TabMG bestimme, dass die Auswahl unter nicht vorzugsberechtigten Bewerbern nach kaufmännischen Grundsätzen zu treffen sei. Dabei sei insbesondere auf die Eignung der Geschäftslokale Bedacht zu nehmen (Paragraph 30, Absatz 5, TabMG). Aus diesen Bestimmungen sei abzuleiten, dass das TabMG nicht darauf abstelle, ob das vom Bewerber konkret betriebene Gewerbe gewerberechtlich auch zum Verkauf von Tabakwaren berechtige. Für diese Auslegung spreche auch Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer 7, TabMG, wonach der Bestellungsvertrag festzuhalten habe, in Verbindung mit welchem Gewerbe eine Tabakverkaufsstelle zu führen sei, womit nicht das für den Verkauf von Tabakwaren grundsätzlich erforderliche Handelsgewerbe laut GewO alt zu verstehen sei, sondern jene tatsächliche gewerbliche Tätigkeit, in deren Rahmen die Tabakverkaufsstelle betrieben werden solle. Die Bezugnahme auf ein Gewerbe im Bestellungsvertrag habe daher nichts mit der für den Verkauf von Tabakerzeugnissen geforderten gewerberechtlichen Voraussetzung zu tun.
Das Erlöschen der Gewerbeberechtigung jenes Gewerbes, in Verbindung mit dem eine Tabakverkaufsstelle geführt werde, führe zum Erlöschen des Bestellungsvertrags (§ 35 Abs 1 Z 4 TabMG). Daraus könne aber jedenfalls nach der Gewerberechtsnovelle 2002 nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass damit die nach der GewO alt für den Verkauf von Tabakwaren im Tankstellenbereich erforderliche zusätzliche Gewerbeberechtigung des Handelsgewerbes gemeint sei, zumal eine derartige zusätzliche Gewerbeberechtigung nunmehr nach § 32 Abs 1 Z 10 GewO nicht mehr erforderlich sei. Im Anlassfall sei der Tatbestand des § 35 Abs 1 Z 2 TabMG erfüllt, wonach der Bestellungsvertrag erlösche, wenn der Tabaktrafikant das Verfügungsrecht über das Geschäftslokal verliere. Da nach dem Vorbringen des Klägers der nächste Tankstellenpächter anstrebe, die Tankstelle mit der Tabakverkaufsstelle zu übernehmen, sei auf § 25 Abs 7 Z 3 TabMG zu verweisen, wonach eine sonst für die Bestellung eines Tabaktrafikanten vorgesehene Ausschreibung entfallen könne, wenn die Weiterführung einer Tabakverkaufsstelle an einem bestimmten Ort im Interesse der Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen für erforderlich erachtet werde und sich ein Geschäftsnachfolger des früheren Tabaktrafikanten um diese Tabakverkaufsstelle bewerbe. Die Verlegung eines nicht mehr betriebenen Tankstellengewerbes sei schon begrifflich ausgeschlossen. Spreche sich - wie hier - das Landesgremium gegen die beantragte Standortverlegung aus, könne die Beklagte auch ein Gutachten des Neuerrichtungsbeirats einholen, wobei vor Abgabe des Gutachtens die Standortverlegung nicht vorgenommen werden dürfe (§ 24 Abs 3 TabMG); mangels Vorliegens eines solchen Gutachtens des Beirats sei der Anspruch des Klägers jedenfalls noch nicht fällig.Das Erlöschen der Gewerbeberechtigung jenes Gewerbes, in Verbindung mit dem eine Tabakverkaufsstelle geführt werde, führe zum Erlöschen des Bestellungsvertrags (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4, TabMG). Daraus könne aber jedenfalls nach der Gewerberechtsnovelle 2002 nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass damit die nach der GewO alt für den Verkauf von Tabakwaren im Tankstellenbereich erforderliche zusätzliche Gewerbeberechtigung des Handelsgewerbes gemeint sei, zumal eine derartige zusätzliche Gewerbeberechtigung nunmehr nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 10, GewO nicht mehr erforderlich sei. Im Anlassfall sei der Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, TabMG erfüllt, wonach der Bestellungsvertrag erlösche, wenn der Tabaktrafikant das Verfügungsrecht über das Geschäftslokal verliere. Da nach dem Vorbringen des Klägers der nächste Tankstellenpächter anstrebe, die Tankstelle mit der Tabakverkaufsstelle zu übernehmen, sei auf Paragraph 25, Absatz 7, Ziffer 3, TabMG zu verweisen, wonach eine sonst für die Bestellung eines Tabaktrafikanten vorgesehene Ausschreibung entfallen könne, wenn die Weiterführung einer Tabakverkaufsstelle an einem bestimmten Ort im Interesse der Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen für erforderlich erachtet werde und sich ein Geschäftsnachfolger des früheren Tabaktrafikanten um diese Tabakverkaufsstelle bewerbe. Die Verlegung eines nicht mehr betriebenen Tankstellengewerbes sei schon begrifflich ausgeschlossen. Spreche sich - wie hier - das Landesgremium gegen die beantragte Standortverlegung aus, könne die Beklagte auch ein Gutachten des Neuerrichtungsbeirats einholen, wobei vor Abgabe des Gutachtens die Standortverlegung nicht vorgenommen werden dürfe (Paragraph 24, Absatz 3, TabMG); mangels Vorliegens eines solchen Gutachtens des Beirats sei der Anspruch des Klägers jedenfalls noch nicht fällig.