Rechtssatz RS0124948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124948
Entscheidungsdatum
21.04.2009
Rechtssatz
Eine Tabakverkaufsstelle kann nur in Verbindung mit einem Gewerbe (oder einer anderen Erwerbstätigkeit) geführt werden; der Bestellungsvertrag hat dieses Gewerbe (die Erwerbstätigkeit) zwingend anzuführen; das Erlöschen der Gewerbeberechtigung wie auch die Einstellung der (anderen) Erwerbstätigkeit führt zum Erlöschen des Bestellungsvertrags. Eine Verlegung der (bewilligten) Tabakverkaufsstelle an einen anderen Standort setzt voraus, dass auch dort dasselbe Gewerbe ausgeübt wird, welches als Voraussetzung für die Verkaufsbewilligung im Bestellungsvertrag genannt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124948
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20090421_OGH0002_0040OB00025_09V0000_001