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Rechtssatz RS0124948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124948

Geschäftszahl

4Ob25/09v

Entscheidungsdatum

21.04.2009

Rechtssatz

Eine Tabakverkaufsstelle kann nur in Verbindung mit einem Gewerbe (oder einer anderen Erwerbstätigkeit) geführt werden; der Bestellungsvertrag hat dieses Gewerbe (die Erwerbstätigkeit) zwingend anzuführen; das Erlöschen der Gewerbeberechtigung wie auch die Einstellung der (anderen) Erwerbstätigkeit führt zum Erlöschen des Bestellungsvertrags. Eine Verlegung der (bewilligten) Tabakverkaufsstelle an einen anderen Standort setzt voraus, dass auch dort dasselbe Gewerbe ausgeübt wird, welches als Voraussetzung für die Verkaufsbewilligung im Bestellungsvertrag genannt war.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 25/09v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 25/09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124948

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090421_OGH0002_0040OB00025_09V0000_001