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Entscheidung 4 Ob 250/01w×

Entscheidung 4 Ob 250/01w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob250/01w

Entscheidungsdatum

13.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S***** Bauunternehmen GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen 421.986,54 S sA (Revisionsinteresse: 310.702,84 S sA), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. August 2001, GZ 4 R 111/01z-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach ein Anspruch nur aus den Gründen verneint werden dürfe, die der Beklagte geltend mache, und das Gericht weder verpflichtet noch berechtigt sei, den Anspruch aus anderen Gründen abzuweisen. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung 7 Ob 9/88 (= SZ 61/80), in der ausgesprochen wurde, dass das Gericht im Deckungsprozess nur die vom Versicherer geltend gemachten Haftungsausschlussgründe zu prüfen habe.

Sie übersieht dabei, dass es im vorliegenden Fall nicht darum geht, ob das Gericht auch vom Beklagten nicht geltend gemachte Einwendungen berücksichtigen darf, sondern dass strittig ist, ob das Vorbringen der Beklagten als Bestreitung der von der Klägerin behaupteten Ausmaße zu verstehen ist. Diese Frage betrifft die Auslegung des im konkreten Fall erstatteten Parteienvorbringens und hat daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch der von der Klägerin behauptete Verfahrensmangel. Die Klägerin rügt, dass das Erstgericht gegen die Anleitungspflicht verstoßen habe. Den damit behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz hat bereits das Berufungsgericht verneint; er kann daher in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 mwN).

Anmerkung

E63894 04A02501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00250.01W.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20011113_OGH0002_0040OB00250_01W0000_000