Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** GmbH & Co KG, 2. M***** GmbH, ***** beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei t***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11.Juli 1997, GZ 2 R 87/96w-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklag- ten Partei wird gemäß (§§ 78, 402 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklag- ten Partei wird gemäß (Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach den maßgebenden Angaben der Beklagten (ÖBl 1993, 73 - Badezimmerradio) konnten Interessenten das Kombinationsangebot zu einem erheblich günstigeren Preis (S 299,- + S 39,- Transportkosten) erwerben, als wenn die Nebenware allein zum üblichen Preis im Fachhandel erworben wird (mindestens S 450,-). Eine Bejahung der Sittenwidrigkeit eines Vorspannangebotes kommt dann in Frage, wenn die Koppelung der Hauptware mit der preisgünstigen Nebenware geeignet ist, sachliche Erwägungen beim Konsumenten gänzlich auszuschließen; das Vorspannangebot muß also geeignet sein, Verbraucher ohne jede sachliche Prüfung allein wegen der Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben, zum Kauf einer Hauptware zu verleiten, die sie erfahrungsgemäß sonst nicht gekauft hätten (ÖBl 1993, 73 - Badezimmerradio). Ein unzulässiges Vorspannangebot liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die Auslagen für das Kombinationsangebot höher sind als die Auslagen für die Vorpannware (MR 1995, 64 - Sega-Mega-Drive-Vorspannangebot; Fitz/Gamerith, Wettbe- werbsrecht2, 71 f). Mußten demnach die Interessenten für das Vorspannangebot insgesamt S 338,- aufwenden, wovon nach der Ankündigung der Beklagten S 149,- auf die Videokassetten entfallen, und stand dem ein angekündigter (knapp unter dem üblichen Preis liegender) Preis der Nebenware von S 450,-
gegenüber, dann betrug der kalkulierte Preis für die Vorspannware einen Bruchteil ihres üblichen Preises (rund 1/3) und lag der Gesamtpreis des Vorspannangebotes wesentlich unter dem angekündigten und dem Marktpreis der Nebenware. Unter diesen Umständen ist nach der zitierten neueren Rechtsprechung die Sitten- widrigkeit eines Vorspannangebotes anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00250.97M.0923.000
Dokumentnummer
JJT_19970923_OGH0002_0040OB00250_97M0000_000