Begründung:
Die Streitteile vertreiben ua Fernsehprogrammzeitschriften. Auf der Titelseite der Ausgabe Nr 17/96 ihrer Programmzeitschrift kündigte die Beklagte an: "3 Videos für Jeden! Mit dem Kombi-Angebot von TV-Media zum Bestpreis". Auf den Seiten 2 und 3 dieser Zeitschriftennummer führte die Beklagte folgendes aus: "Das Video-Abo: Für nur 299 öS! 3 Top-Videos zum TV-Media-Abonnement! Sie bekommen ihr Kombi-Abo fast geschenkt! Im weiteren Text der Ankündigung wird ausgeführt, daß der Preis von S 299,-- für ein 25-Wochen-Abonnement und 3 Videofilme nach freier Wahl aus 24 im einzelnen dort angeführten Filmtiteln gilt. Zum Vergleich wird mehrmals darauf verwiesen, daß 25 Exemplare der Zeitschrift TV-Media in der Trafik S 250,-- kosten, und daß für 3 Top-Videos nur ein ganz kleiner Aufpreis zu zahlen sei. Auf Seite 6 der Ausgabe Nr 18/96 der Zeitschrift - TV-Media führte die Beklagte - neben der bereits angeführten Ausgestaltung ihres Angebots - an, daß die Kunden bei dem Preis von S 299,-- mehrere 100 S sparen, weil ein halbes Jahr TV-Media allein in der Trafik S 250,-- koste und ein guter Video-Film kaum unter S 150,-- erhältlich sei. Filmfreunde bekämen also drei Video-Klassiker für ihre Videothek zum Bestpreis und TV-Media sozusagen als Test-Abo ohne Aufpreis dazu.
Auch in den Ausgaben 19 und 20/96 ihrer Zeitschrift und in einem der Tageszeitung "Die Presse" vom 13.5.1996 beigelegten Werbeblatt warb die Beklagte für ihr Kombiangebot. In der Nummer 26/96 ihrer Programmzeitschrift klärte die Beklagte weiter auf, daß zum Gesamtpreis von S 299,-- S 39,-- Transportkosten kämen, und daß ein Abonnement ihrer Zeitschrift für 25 Wochen S 150,-- koste.
Die von der Beklagten im Rahmen ihrer Werbeaktion angebotenen Video-Filme kosten anderswo zwischen S 179,-- bis S 249,--/Stück. Die Beklagte hat diese um S 50,--/Stück erworben.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragen die Klägerinnen, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Abonnements von Zeitungen und/oder Zeitschriften, deren Medieninhaber und/oder Verleger sie ist, gemeinsam mit anderen Waren (Nebenwaren) zu einem Gesamtpreis anzukündigen, wenn der Aufpreis für die Nebenwaren nicht mehr als 15 % des üblichen Handelspreises der Nebenwaren beträgt und/oder der Gesamtpreis unter dem gleichzeitig angekündigten Preis und/oder dem üblichen Preis der Nebenwaren liegt, soferne das Angebot geeignet ist, Verbraucher ohne jede sachliche Prüfung, allein wegen der Möglichkeit, die Vorspannware zu dem angekündigten Preis zu erwerben, zum Kauf des Zeitungs- und/oder Zeitschriftenabonnements zu verleiten, insbesondere es zu unterlassen, ein Halbjahres-Abo tv-media und drei Video-Film-Kassetten, die einen angekündigten Wert von zumindest S 450,-- aufweisen, zu einem Gesamtpreis von S 299,-- anzukündigen;
in eventu:
Ein Halbjahres-Abonnement von tv-media und drei Video-Filme, die jeweils üblicherweise zumindest S 150,-- kosten, zu einem Kombi-Angebotspreis von S 299,-- anzukündigen.
Die Preise für die von der Beklagten angekündigten Videofilme lägen bei den als Billigverkäufern bekannten Händlern zwischen S 179,-- und S 269,--. Sowohl nach den Preisausführungen der Beklagten als nach den Preiserhebungen der Klägerinnen liege der Wert der angebotenen Videofilme weit (um 50 % oder um 150 %) über dem Preis des gesamten Kombi-Angebots. Somit liege ein sittenwidriges kopflastiges Vorspannangebot vor, bei dem die Nebenware einen höheren Wert habe als die Hauptware. Darüberhinaus sei das Kombi-Angebot billiger, als die drei Videofilme anderswo kosteten. Gehe man vom Durchschnittspreis eines Videofilms von S 249,-- aus, so erhalte der Besteller des Kombi-Angebots für den angegebenen Aufpreis von S 49,-- einen Gegenwert von S 747,-- somit das 15-fache des Aufpreises. Auch wenn man den Abonnementpreis für 25 Wochen mit S 150,-- zugrundelege, erhalte der Besteller drei Videofilme um einen Aufpreis von S 149,--. Der Aufpreis für die Videofilme sei daher ein Scheinpreis. Die angesprochenen Verkaufskreise würden somit aus rein sachfremden Motiven zur Bestellung des Kombi-Angebots verleitet.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Daß die drei Videofilme um einen Scheinpreis angekündigt würden, hätten die Klägerinnen nicht bescheinigt. Der Preis für ein Halbjahres-Abonnement ihrer Zeitschrift betrage S 150,--. Die im Rahmen des Kombi-Angebots angekündigten Videofilme habe sie um S 50,--/Stück erworben und im Kombiangebot mit S 149,-- kalkuliert. Dazu komme ein Versandkostenanteil von S 39,--, so daß die Interessenten S 338,-- zu zahlen hätten. Ihre Gestehungskosten betrügen dagegen S 300,--. Eine verschleierte Zugabe liege nicht vor. Der für die Videofilme verlangte Preis sei kostendeckend. Ihr Kombi-Angebot sei auch nicht "kopflastig". In dem Zeitraum ihrer Werbung hätten sich von insgesamt 4996 Neuabonnenten 1799 für das reine Halbjahres-Abonnement entschieden. Vom Gesamtpreis für das Kombi-Angebot gehe kein übertriebener Anlockeffekt aus, weil jedermann eine Leerkassette um S 50,-- mit einem aktuellen Videofilm zum Verleihpreis von S 35,-- bespielen könne.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab. Eine Zugabe liege hier nicht vor, weil die Videofilme nicht zu einem Scheinpreis abgegeben worden seien. Auch durch den besonders günstigen Gesamtpreis werde kein übertriebener Anlockeffekt erzeugt, weshalb das Kombi-Angebot auch nicht gegen § 1 UWG verstoße.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab. Eine Zugabe liege hier nicht vor, weil die Videofilme nicht zu einem Scheinpreis abgegeben worden seien. Auch durch den besonders günstigen Gesamtpreis werde kein übertriebener Anlockeffekt erzeugt, weshalb das Kombi-Angebot auch nicht gegen Paragraph eins, UWG verstoße.
Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Hauptsicherungsbegehrens, erließ jedoch eine einstweilige Verfügung im Sinne des Eventualbegehrens. Weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Zugabe liege nicht vor, weil die Beklagte die Nebenware weder unentgeltlich noch zu einem Scheinpreis angekündigt habe. Zutreffend habe das Erstgericht das Sicherungshauptbegehren daher abgewiesen.
Die Beklagte habe aber mit einem besonders günstigen Gesamtpreis einen übertriebenen Anlockeffekt erzeugt und damit gegen § 1 UWG verstoßen. Die drei Videofilme seien zu einem kleinen Aufpreis zum Abonnementpreis angekündigt worden. Bei den üblichen Preisen für Videofilme von S 250/Stück, aber auch nur S 150/Stück sei das Angebot durchaus geeignet, den Verbraucher ohne sachliche Prüfung, allein wegen der Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben, zum Kauf einer Hauptware zu verleiten, die er sonst nicht gekauft hätte.Die Beklagte habe aber mit einem besonders günstigen Gesamtpreis einen übertriebenen Anlockeffekt erzeugt und damit gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Die drei Videofilme seien zu einem kleinen Aufpreis zum Abonnementpreis angekündigt worden. Bei den üblichen Preisen für Videofilme von S 250/Stück, aber auch nur S 150/Stück sei das Angebot durchaus geeignet, den Verbraucher ohne sachliche Prüfung, allein wegen der Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben, zum Kauf einer Hauptware zu verleiten, die er sonst nicht gekauft hätte.