Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt weiterhin den Standpunkt, es handle sich um einen Anruf zu Werbezwecken, zu dem er keine Einwilligung erteilt habe; die Frage einer vermuteten Einwilligung stelle sich nicht. Ein mögliches Informationsbedürfnis seiner Vertragspartnerin über zukünftig geänderte Zugriffsmöglichkeiten sei schon durch deren Schreiben befriedigt gewesen. Es sei unzulässig, einen sonst zulässigen Anruf auch für Werbezwecke zu verwenden. Dazu ist zu erwägen:
Gemäß § 101 Abs 1 TKG sind Anrufe - einschließlich des Sendens von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Der erkennende Senat hat erst jüngst (EvBlGemäß Paragraph 101, Absatz eins, TKG sind Anrufe - einschließlich des Sendens von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Der erkennende Senat hat erst jüngst (EvBl
1999/186 = RdW 1999, 530 = WBl 1999, 429 = ecolex 1999, 622 = ÖBA
2000, 91 [krit. Hausmaninger ÖBA 2000, 318] = MR 1999, 300 -
Telefonwerbung III) den Zweck dieser Bestimmung im Schutz der Privatsphäre erblickt und den darin enthaltenen Begriff der Werbung in einem weiten Sinn dahin ausgelegt, dass darunter jede Maßnahme falle, die dazu diene, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden könne. Unter den Tatbestand des § 101 Abs 1 TKG fielen daher auch solche Anrufe, die dazu dienten, einen ersten Kontakt zum potentiellen Kunden herzustellen und ihm dem Namen des Unternehmers und die von diesem angebotene Leistung bekannt machten.Telefonwerbung römisch drei) den Zweck dieser Bestimmung im Schutz der Privatsphäre erblickt und den darin enthaltenen Begriff der Werbung in einem weiten Sinn dahin ausgelegt, dass darunter jede Maßnahme falle, die dazu diene, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden könne. Unter den Tatbestand des Paragraph 101, Absatz eins, TKG fielen daher auch solche Anrufe, die dazu dienten, einen ersten Kontakt zum potentiellen Kunden herzustellen und ihm dem Namen des Unternehmers und die von diesem angebotene Leistung bekannt machten.
Wenn der Rechtsmittelwerber wiederholt auf die Grundsätze dieser Entscheidung verweist, übersieht er, dass der ihn betreffende Sachverhalt in entscheidenden Punkten anders gestaltet ist. Die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Kläger erfolgte nämlich (auch) namens und im Auftrag einer Vertragspartnerin des Angerufenen (die sich dafür eines Dienstleistungen auf dem Gebiet des Telefonmarketing anbietenden Unternehmens bediente), wie dies die Zweitbeklagte dem Kläger gegenüber durch den Hinweis auf das - auch von der Vertragspartnerin unterfertigte - Schreiben Beilage ./1 offengelegt hat. Inhalt des Telefonats war es, den Kläger über bevorstehende Änderungen betreffend den Inhalt seines Vertragsverhältnisses zu informieren. Die Vertragspartnerin des Klägers war schon auf Grund der sie treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten gehalten, den Kläger rechtzeitig darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie infolge einer technischen und organisatorischen Umstellung in Zukunft nicht mehr in der Lage sein werde, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen, um ihm so eine zeitgerechte Disposition über seinen zukünftigen Zugang zu den betroffenen Datenbanken zu ermöglichen. Eine gesetzliche Bestimmung, die der Vertragspartnerin verbietet, diese Information telefonisch durch Dritte zu übermitteln, besteht nicht; der Verweis des Klägers auf andere Kommunikationswege ist ebensowenig zielführend wie jener auf das Schreiben Beilage ./1, in dem eine entsprechende Aufklärung noch nicht enthalten war. Die Zulässigkeit des Anrufs, soweit er Informationen zum bestehenden Vertragsverhältnis zum Inhalt hatte, ist daher - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht zweifelhaft.
Es bleibt zu prüfen, ob der Anruf mittelbar (nämlich allein durch den Hinweis der Zweitbeklagten auf das Schreiben Beilage ./1) auch Werbezwecken diente, das Unterlassungsbegehren daher unter diesem Aspekt berechtigt wäre.
Im genannten Schreiben gibt die Vertragspartnerin ihren Kunden bekannt, mit der Erstbeklagten eine Vertriebsallianz eingegangen zu sein, in deren Rahmen der bisher von ihr vermittelte Datenbankzugang zukünftig von der Erstbeklagten zur Verfügung gestellt werde; es sei deshalb notwendig, eine (kostenlose) Vertragsänderung durch Überbindung des Vertragsverhältnisses auf die Erstbeklagte durchzuführen. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass der Geschäftsbereich der Erstbeklagten - deren Produktpalette neben Firmen- und Grundbuch noch weitere 13 Datenbanken enthalte - umfassender sei als jener der Vertragspartnerin. Ob in diesem (schriftlichen) Hinweis schon eine Werbung iSd § 101 TKG liegt, bedarf keiner näheren Prüfung, weil die Zweitbeklagte Gleiches in ihrem Telefonat nicht erwähnt hat; allein die mündliche Bezugnahme auf das Schreiben Beilage ./1 macht nämlich noch nicht dessen gesamten Inhalt auch zum Inhalt des Telefongesprächs. Auf die Frage einer mutmaßlichen Einwilligung des Klägers kommt es damit nicht mehr an.Im genannten Schreiben gibt die Vertragspartnerin ihren Kunden bekannt, mit der Erstbeklagten eine Vertriebsallianz eingegangen zu sein, in deren Rahmen der bisher von ihr vermittelte Datenbankzugang zukünftig von der Erstbeklagten zur Verfügung gestellt werde; es sei deshalb notwendig, eine (kostenlose) Vertragsänderung durch Überbindung des Vertragsverhältnisses auf die Erstbeklagte durchzuführen. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass der Geschäftsbereich der Erstbeklagten - deren Produktpalette neben Firmen- und Grundbuch noch weitere 13 Datenbanken enthalte - umfassender sei als jener der Vertragspartnerin. Ob in diesem (schriftlichen) Hinweis schon eine Werbung iSd Paragraph 101, TKG liegt, bedarf keiner näheren Prüfung, weil die Zweitbeklagte Gleiches in ihrem Telefonat nicht erwähnt hat; allein die mündliche Bezugnahme auf das Schreiben Beilage ./1 macht nämlich noch nicht dessen gesamten Inhalt auch zum Inhalt des Telefongesprächs. Auf die Frage einer mutmaßlichen Einwilligung des Klägers kommt es damit nicht mehr an.
Hat demnach die Zweitbeklagte in ihrem Telefonat nicht geworben, ist das darauf abzielende Unterlassungsbegehren nicht berechtigt. Der Unterlassungsanspruch wird nämlich durch zwei Elemente konkretisiert:
Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr), nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungklage gerechtfertigt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 85 f; Rechberger in Rechberger, ZPO**2 § 407 Rz 16; zur vorbeugenden Unterlassungsklage ua SZ 33/130; ÖBl 1978, 102 - kulinarisches Mosaik; MR 1988, 205 = ÖBl 1989, 56 - Bioren; SZ 67/161 = ÖBl 1995, 128 - Verführerschein II; WBl 1999, 331 = ÖBl 1999, 229 - ERINASOLUM; ÖBl-LS 2000/39 = RdW 2000, 350).Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr), nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungklage gerechtfertigt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 85 f; Rechberger in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 407, Rz 16; zur vorbeugenden Unterlassungsklage ua SZ 33/130; ÖBl 1978, 102 - kulinarisches Mosaik; MR 1988, 205 = ÖBl 1989, 56 - Bioren; SZ 67/161 = ÖBl 1995, 128 - Verführerschein römisch zwei; WBl 1999, 331 = ÖBl 1999, 229 - ERINASOLUM; ÖBl-LS 2000/39 = RdW 2000, 350).
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassunganspruch richtet sich demnach gegen eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung. Der Kläger muss dann, wenn noch kein Verstoß begangen wurde, die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht; gegen sie schützt kein Gesetz. Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten der bezeichneten Art in naher Zukunft bevorsteht (Baumbach/Hefermehl aaO EinlUWG Rz 300; ÖBl-LS 2000/39 = RdW 2000, 350). Ein Vorbringen in diese Richtung hat der Kläger nicht erstattet. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Ein Rechenfehler im Kostenverzeichnis der Erstbeklagten war zu berichtigen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Ein Rechenfehler im Kostenverzeichnis der Erstbeklagten war zu berichtigen.