Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er hat die Beklagten in mehreren Causen vertreten.
Die Erstbeklagte verfügt über Gewerbeberechtigungen als Immobilienmakler und Immobilienverwalter; der Zweitbeklagte ist Prokurist der Erstbeklagten und Börsesensal.
Am 10. 12. 1990 schlossen die Erstbeklagte und die S***** GmbH (idF: S***** GmbH) einen Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft. Das Gesellschaftsverhältnis sollte am 1. 1. 1990 beginnen und auf unbestimmte Zeit laufen; für die Zeit bis 2. 1. 1998 verzichteten beide Vertragspartner auf Kündigung.Am 10. 12. 1990 schlossen die Erstbeklagte und die S***** GmbH in der Fassung, S***** GmbH) einen Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft. Das Gesellschaftsverhältnis sollte am 1. 1. 1990 beginnen und auf unbestimmte Zeit laufen; für die Zeit bis 2. 1. 1998 verzichteten beide Vertragspartner auf Kündigung.
Unternehmensgegenstand der S***** GmbH war die Entwicklung, Registrierung, Produktion und der Verkauf von veterinärmedizinischen Produkten sowie der Handel mit veterinärmedizinischen Erzeugnissen aller Art. Die Erstbeklagte verpflichtete sich, eine Kapitaleinlage von 2,400.000 S und ein Gesellschafterdarlehen von 4,000.000 S zur Verfügung zu stellen und im Jahr 1991 eine Gesamteinlage von weiteren 9,000.000 S aufzubringen. Die Erstbeklagte sollte berechtigt sein, ihre Gesellschaftseinlage ganz oder in Teilen auf Dritte zu übertragen. Die Fälligkeit des Gesellschafterdarlehens wurde für den Teilbetrag von je 1,000.000 S mit jeweils dem 30. 6. der Jahre 1994, 1995, 1996 und 1997 vereinbart.Unternehmensgegenstand der S***** GmbH war die Entwicklung, Registrierung, Produktion und der Verkauf von veterinärmedizinischen Produkten sowie der Handel mit veterinärmedizinischen Erzeugnissen aller "Art". Die Erstbeklagte verpflichtete sich, eine Kapitaleinlage von 2,400.000 S und ein Gesellschafterdarlehen von 4,000.000 S zur Verfügung zu stellen und im Jahr 1991 eine Gesamteinlage von weiteren 9,000.000 S aufzubringen. Die Erstbeklagte sollte berechtigt sein, ihre Gesellschaftseinlage ganz oder in Teilen auf Dritte zu übertragen. Die Fälligkeit des Gesellschafterdarlehens wurde für den Teilbetrag von je 1,000.000 S mit jeweils dem 30. 6. der Jahre 1994, 1995, 1996 und 1997 vereinbart.
Am 22. 11. 1991 fragte der Zweitbeklagte den Kläger im Zuge einer Besprechung, ob er daran interessiert wäre, sich an einer für einen privaten Personenkreis bestimmten Abschreibungsgesellschaft zu beteiligen. Der Zweitbeklagte bot dem Kläger Informationsmaterial an.
Am 12. 12. 1991 schrieb er dem Kläger wie folgt:
"Weil ich Sie seit Tagen nicht erreichen kann, habe ich mir erlaubt, Ihnen die Beteiligungserklärung für S***** II vorzubereiten und bitte Sie, im Hinblick auf das nahende Jahresende entweder das um Ihre Finanzamtsdaten und Bankverbindung ergänzte Zeichnungsanbot in dreifacher Ausfertigung zurückzusenden oder aber mich umgehend verständigen zu lassen, wenn Sie keine Beteiligungsabsicht haben.""Weil ich Sie seit Tagen nicht erreichen kann, habe ich mir erlaubt, Ihnen die Beteiligungserklärung für S***** römisch zwei vorzubereiten und bitte Sie, im Hinblick auf das nahende Jahresende entweder das um Ihre Finanzamtsdaten und Bankverbindung ergänzte Zeichnungsanbot in dreifacher Ausfertigung zurückzusenden oder aber mich umgehend verständigen zu lassen, wenn Sie keine Beteiligungsabsicht haben."
Diesem Schreiben war ein Beteiligungsangebot angeschlossen, das auszugsweise wie folgt lautete:
"1. Das Unternehmen
S***** GmbH ist ein junges Unternehmen, das sich auf Produkte für Tiergesundheit konzentriert. Dafür besteht ein interessanter Markt, der von den großen etablierten Pharmafirmen nicht oder lediglich am Rande mitbetreut wird.
Das führende Produkt der S***** GmbH ist S*****tox, das die Therapie des lebensbedrohlichen Endotoxinschocks bei Pferden, Hunden und Katzen revolutioniert. Mit der für dieses Arzneimittel entwickelten Produktionstechnologie werden noch andere Hämoderivate produziert und auf den Markt gebracht werden. Diese Palette von Arzneimitteln lässt Rohgewinnspannen bis zu 80 % erwarten.
Ein zweites Standbein bildet die Gruppe von Arzneimitteln, die von Fremdfirmen entwickelt wurden und für die S***** als Vertriebsfirma auftritt. Es handelt sich dabei um Produkte mit attraktiven Gewinnspannen und nur sehr geringem Risiko bei der Vermarktung. Sie sind marktreif entwickelt und Erfahrungen über die Akzeptanz auf den jeweiligen Heimatmärkten liegen vor.
Durch die ab 1992 wirksame Fusion mit der Dr. L***** GmbH kommt die gewinnbringende Sparte des Handels mit Futtermitteln hinzu, so dass insgesamt ein attraktives Geschäftsergebnis zu erwarten ist.
...
3. Die Produkte
S*****tox
Dieses Produkt basiert auf dem von Prof. G***** entwickelten Anti-Endotoxin, einer revolutionären Therapie, die es erstmals ermöglicht, den septischen Schock klinisch in den Griff zu bekommen.
...
Das Produkt ist in Österreich registriert und wird im März 1992 auf den Markt kommen. Die Markteinführung in Frankreich, England, Deutschland, Italien, Australien, den USA und Neuseeland ist in den Jahren 1992 und 1993 vorgesehen.
S*****vac
Bei S*****vac handelt es sich um einen Impfstoff, der, aufbauend auf der S*****tox-Technologie, Rinder und Schweine vor der gefürchteten E.coli Enteritis schützt...
Das Anwendungsgebiet für S*****vac ist unvergleichlich größer als für S*****tox...
S*****vac wird Ende 1991 zur Registrierung eingereicht werden und Mitte 1993 in Österreich auf den Markt kommen. Die Vermarktung soll über dieselben Vertriebswege wie bei S*****tox erfolgen.
...
4. Ergebnisvorschau
Die angenommenen Umsätze beruhen nicht auf Schätzungen, sondern sind durch die abgeschlossenen Mindestabnahmeverträge mit den europäischen Vertriebspartnern garantiert. Deshalb darf angenommen werden, dass die tatsächlich zu erwartenden Umsätze beträchtlich höher anzusetzen sein werden.
Das erste Land, in dem S*****tox auf den Markt kommen wird, ist Österreich. Die Markteinführung wird im März 1992 erfolgen. Mitte 1992 werden England und Frankreich folgen. Anfang 1993 wird S*****tox in Deutschland auf den Markt kommen, in Italien im Herbst 1993.
Es werden daher folgende S*****tox-Umsätze errechnet (in Millionen Schilling):
1991 1992 1993 1994 1995
0 3,2 10,7 15,5 20,3
Zusätzlich ist aufgrund der bisherigen Verhandlungen mit den USA noch zu erwarten, dass 1992 eine Vorauszahlung und ab 1994 Lizenzgebühren an S***** bezahlt werden.
Gesamtumsatzvorschau für die S***** GmbH (in Millionen Schilling):
Jahr 1991 1992 1993 1994 1995
Produktion 0,0 3,2 14,3 25,6 35,8
Handel-, - 0,0 14,9 27,9 38,1
Futtermittel 2,5 3,0 3,6 4,1 4,7
Gesamt 2,5 7,2* 32,8 60,0# 81,4+
* inkl 1,000.000 Vorauszahlungen
# inkl 2,400.000 Lizenzgebühren
+ inkl 3,300.000 Lizenzgebühren
...
6. Rechtliche und steuerliche Grundlagen der Beteiligung
Die Beteiligung erfolgt über eine Einlage als Stiller Gesellschafter, und zwar mit Beteiligung an der Substanz und am Firmenwert des Unternehmens (atypische Stille Gesellschaft). Zugleich gewährt jeder Stille Gesellschafter dem Unternehmer ein Gesellschafterdarlehen in der doppelten Höhe seiner Einlage.
Das Unternehmen wird in den Jahren 1991 und 1992 Verluste ausweisen, die aus der Errichtung der Produktionsanlagen und der Vorbereitung der Markteinführung für das Produkt S*****tox herrühren, die den Stillen Gesellschaftern als mit anderen Einkünften ausgleichsfähige Verlustanteile zugewiesen werden. Die Erträge aus dieser Produktion werden bewirken, dass ab 1993 von Jahr zu Jahr rasch ansteigende Unternehmensgewinne erwirtschaftet werden.
Die Darlehenstilgung erfolgt in den Jahren 1994 bis 1998; ab 1998 ist auch eine Abschichtung der Gesellschaftereinlage möglich.
Die Beteiligung erfolgt auf unbestimmte Zeit und ist auf die Erzielung eines steuerlichen Gesamtgewinns im Laufe von sieben Jahren ausgerichtet."
Auf dem letzten Blatt des Beteiligungsangebots wurde unter der Überschrift "Die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung für den Stillen Gesellschafter" die Entwicklung einer Stillen Einlage von 50.000 und eines Darlehens von 150.000 S unter Berücksichtigung der Ergebniszuweisung, der Steuerbelastung und des Zahlungsstroms im Zeitraum 1991 bis 1999 dargestellt. Dabei wurde von einer Verlustzuweisung von rund 130 % für 1991 ausgegangen und eine Rendite (nach Steuern) von rund 16,5 % errechnet.
Nach Erhalt des Beteiligungsangebots wurde der Kläger vom Zweitbeklagten angerufen. Der Zweitbeklagte erklärte, dass das Angebot "besser als die üblichen Angebote der Banken" sei; steuerlich werde die Gesellschaft von Dr. Peter W***** vertreten. Der Kläger entschloss sich, das Angebot anzunehmen und die Tranche II/1991 zu zeichnen. Davor hatte er den Treuhandvertrag mit der Erstbeklagten und den Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft erhalten.
Der Kläger unterfertigte am 19. 12. 1991 das an die Erstbeklagte gerichtete und auf den Treuhand- und Gesellschaftsvertrag Bezug nehmende Zeichnungsangebot. Darin erklärte er, eine Gesellschaftereinlage von 350.000 S und ein unverzinsliches Gesellschafterdarlehen von 700.000 S zu übernehmen. In der Folge zahlte er 1,081.500 S; in diesem Betrag waren 3 % Agio enthalten. Die Tranche II/1991 wurde außer vom Kläger auch vom Zweitbeklagten (Einlage 1,000.000 S, Darlehen 2,000.000 S), von Rechtsanwalt Dr. Christoph L***** (Einlage 200.000 S, Darlehen 400.000 S) und von Rechtsanwalt Dr. Fritz L***** (Einlage 100.000 S, Darlehen 200.000 S) gezeichnet.
Sämtliche Informationen, über die der Kläger bei Zeichnung der Tranche II/1991 verfügte, hatte er dem Beteiligungsangebot entnommen. Vom Zweitbeklagten hatte er, mit Ausnahme des Hinweises, dass das Angebot besser als das von Banken sei, keine Informationen und insbesondere keine Hinweise auf allfällige Risiken enthalten.
Dem Zweitbeklagten war bereits 1991 bekannt, dass die Zulassung von S*****tox in England und Frankreich für 1992 nicht mit Sicherheit zu erwarten war. Tatsächlich wurde S*****tox in England und Frankreich 1992 nicht zugelassen; im Dezember 1992 wurde mit der Zulassung für das Jahr 1993 gerechnet. Ursprünglich war angenommen worden, dass die Zulassung in der gesamten EU nach der Zulassung in Österreich und Deutschland nur mehr Formsache sein werde; nunmehr stellte sich heraus, dass der Kapitalbedarf wegen des Produktionsstandards in den in Aussicht genommenen Märkten höher sein werde als angenommen worden war. Die Gewinn- und Verlustrechnung der S***** GmbH wies für 1992 Umsatzerlöse von 292.168 S und einen Bilanzverlust von 42,468.848,73 S aus.
Am 17. 12. 1992 rief der Zweitbeklagte den Kläger an und teilte ihm mit, dass noch ein Betrag von rund 1,000.000 S zur Zeichnung frei sei, es würde "alles genau wie im Vorjahr" sein und "alles im Plan laufen". "Schwachstellen im Kostenstellenbereich" seien im Laufe des abgelaufenen Jahres beseitigt worden. In der Folge erhielt der Kläger nochmals das Beteiligungsangebot zugesandt. Er nahm an, dass demnach tatsächlich alles wie geplant laufe.
Im Telefongespräch vom 17. 12. 1992 hatte der Zweitbeklagte eine Verlustzuweisung von 200 % angekündigt. Einen Versuch des Klägers, ihn zu einer Herabsetzung des Agios zu bewegen, hatte er mit dem Hinweis abgewehrt, dass es genug andere Interessenten gebe. Weitere Gespräche über die Tranche IIa/1992 wurden nicht geführt. Dass der Zweitbeklagte den Kläger über die Verzögerungen bei der Zulassung und Markeinführung in England und Frankreich informiert und ein ausführliches, vom Kläger aber abgelehntes Gespräch angeboten hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Der Kläger zeichnete die Tranche IIa/1992 und überwies am 29. 12. 1992 insgesamt 1,545.000 S (500.000 S Gesellschaftereinlage, 1,000.000 S unverzinsliches Gesellschafterdarlehen und 45.000 S Agio). Außer dem Kläger haben auch der Zweitbeklagte (Einlage 660.000 S, Darlehen 1,320.000 S) und die Rechtsanwälte Dr. Christoph L***** (Einlage 140.00 S, Darlehen 280.000 S), Dr. Rudolf F***** (Einlage 200.000 S, Darlehen 400.000 S), Dr. Horst Friedrich K***** (Einlage 140.000 S, Darlehen 280.000 S) und Dr. Michael G***** (Einlage 140.000 S, Darlehen 280.000 S) Beteiligungen gezeichnet.
Zur Markteinführung von S*****tox in England kam es auch 1993 nicht, weil das Vertriebsunternehmen mit einem anderen Unternehmen fusioniert wurde. 1994 wurde neue Verhandlungen aufgenommen. In Frankreich ist S*****tox nach wie vor nicht zugelassen. Wären dem Kläger die Verzögerungen bei der Zulassung von S*****tox in England und Frankreich bekannt gewesen, hätte er die Tranche IIa/1992 nicht gezeichnet.
Durch die Verzögerungen stieg der Kapitalbedarf. 1993 wurde mit S*****tox ein Umsatz von 570.882,53 S erzielt; laut Beteiligungsangebot war mit 10,700.000 S gerechnet worden. Die S***** GmbH war nicht in der Lage, den Betrieb aufrechtzuerhalten; ihre Organe hatte die Kosten der Einführungsphase unterschätzt.
Am 17. 5. 1993 schloss die S***** GmbH mit der I***** AG einen Verschmelzungsvertrag; aufnehmende Gesellschaft war die I***** AG. Dem Aufsichtsrat der nunmehrigen S***** AG ***** gehörten die Rechtsanwälte Dr. Christoph L***** und Dr. Horst Friedrich K***** sowie der Zweitbeklagte an. Die I***** AG hatte am 19. 12. 1990 gegenüber der Erstbeklagten eine Patronatserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtet hatte, bei einer Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses mit der S***** GmbH "gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, so insbesondere auch aufgrund einer allfälligen Insolvenz des Geschäftsherrn, auf erste schriftliche Anforderung innerhalb von vier Wochen einen allfälligen Ausfall des Ihrer Gesellschaft gebührenden Abfindungsguthabens abzüglich 5/7 allfälliger Gewinnauszahlungen und aushaftender Gesellschafterdarlehen auf ein uns bekanntgegebenes Konto zu überweisen".
Die Bilanz der S***** AG per 31. 12. 1993 wies einen Verlust von 18,677.263,40 S und ein negatives Eigenkapital aus. Im Bestätigungsvermerk wies der beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Peter W***** darauf hin, "dass der Fortbestand der Gesellschaft von der Zuführung weiterer Eigenmittel und von erfolgreicher Vermarktung des P*****-Krebsmittel-Projekts abhängig ist, ein Risiko, das ich derzeit nicht beurteilen kann".
Die Markteinführung von P***** war für 1994 geplant gewesen; sie scheiterte jedoch, weil die dafür notwendigen Mittel nicht aufgebracht werden konnten. In den ersten fünf Monaten des Jahres 1994 erreichte die S***** AG einen Umsatz von rund 1,000.000 S. In dieser Situation musste die S***** AG entweder die Lizenzrechte an S*****tox veräußern oder Kapital aufbringen. Der Verkauf der Lizenzrechte wurde in einer Hauptversammlung diskutiert. Die Bedenken des Zweitbeklagten, für einen Verkauf die Zustimmung der Treugeber zu benötigen, wurden ausgeräumt. Auch er stimmte daher im Namen der Erstbeklagten dem Verkauf zu. Der Erwerber der Lizenzrechte übernahm sämtliche Bankverbindlichkeiten der S***** AG.
Ein Antrag, über das Vermögen der S***** AG das Konkursverfahren zu eröffnen, wurde am 11. 1. 1996 mangels Vermögens abgewiesen. Dem Kläger war weder der Abschluss des Verschmelzungsvertrags noch der Verkauf der Lizenzrechte mitgeteilt worden. Wäre er informiert worden, so hätte er versucht, den Verkauf zu verhindern und ein "Arrangement" über seine Beteiligung herbeizuführen. Ob und in welcher Höhe es möglich gewesen wäre, von ihm gestellte Ansprüche 1994 zu befriedigen, konnte nicht festgestellt werden.
Nach mehreren Urgenzen erhielt der Kläger am 12. 7. 1995 einen inhaltsleeren Bericht des Zweitbeklagten, dem der Gesellschaftsvertrag und eine Aufstellung der stillen Beteiligungen angeschlossen waren. Der Zweitbeklagte begründete die Verzögerung damit, dass er selbst bei der S***** AG habe urgieren müssen. Erst am 4. 9. 1995 erhielt der Kläger Teile des Jahresabschlusses der S***** AG zum 31. 12. 1993.
Mit Schreiben vom 19. 12. 1996 erklärte der Zweitbeklagte einen Verjährungsverzicht, den der Kläger am 20. 12. 1996 annahm. Nach mehrmaliger Aufforderung, das Treugut herauszugeben, trat die Erstbeklagte die ihr als stille Gesellschafterin zustehenden Rechte dem Kläger ab. Die Höhe des dem Kläger entstehenden Ausfalls ist zur Zeit nicht feststellbar, weil nach einem Schreiben der Erstbeklagten vom 12. 1. 1996 Erträge aus dem Lizenzvertrag zu erwarten sein sollen, die den Ausfall der stillen Gesellschafter verminderten.
Der Kläger begehrt 250.000 S und die Feststellung, dass ihm die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle Schäden aus seiner treuhändigen Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der S***** GmbH im Rahmen der Tranche IIa/1992 - auch II/1992 genannt - (Einzahlung von 1,545.000 S am 29. 12. 1992 einschließlich unverzinsliches Gesellschafterdarlehen in zweifacher Höhe der Gesellschaftereinlage) haften. Der Kläger habe die S***** GmbH in einem abgabenrechtlichen Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts vertreten. Den Beklagten seien die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der S***** GmbH Ende 1992 bekannt gewesen. Sie hätten dem Kläger die Beteiligung nicht empfehlen dürfen, ohne ihn entsprechend aufzuklären. Der Kläger sei auch über die folgenden Entwicklungen nicht informiert worden. Die Beklagten hafteten dem Kläger wegen falscher und unvollständiger Angaben im "Prospekt", die Erstbeklagte hafte auch wegen Verletzung ihrer Pflichten als Treuhänderin; beide hafteten, weil sie den Verkauf von S*****tox nicht verhindert und den Kläger nicht von wichtigen Vorkommnissen verständigt hätten. Der Zweitbeklagte sei Initiator und Gestalter der Aktion gewesen; er hafte darüber hinaus als Aufsichtsratsmitglied. Ein Viertel des vom Kläger gewährten Darlehens - 250.000 S - sei am 30. 6. 1996 fällig gewesen; der Kläger hätte diesen Betrag zu 7 % per anno veranlagen können. Der Kläger hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wären die Beklagten ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen.
Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei vor Vertragsabschluss umfassend informiert worden. Der Zweitbeklagte habe ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass S*****tox das Hauptprodukt der S***** GmbH sei und dass die Gefahr des Scheiterns bestehe, sollte S*****tox kein kommerzieller Erfolg sein. Er habe den Kläger auch darüber aufgeklärt, dass die Entwicklung, Zulassung und Markteinführung mit enormen Kosten verbunden sei, so dass der Erfolg keineswegs sicher sei. Der Zweitbeklagte kenne den Kläger als "erfahrenen Wirtschaftsanwalt", für den Fakten zählten. Als der Zweitbeklagte den Kläger auf die Tranche IIa/1992 aufmerksam gemacht habe, habe der Kläger erklärt, keine zusätzlichen Informationen zu benötigen; er wisse, worum es gehe. Die Beklagten hätten bei Vertragsabschluss über keine neuen und relevanten Informationen über die S***** GmbH verfügt; sie hätten nicht mehr gewusst, als sie dem Kläger mitgeteilt hätten. In Punkt 8 des Treuhandvertrags sei eine Haftung des Treuhänders für einen bestimmten kaufmännischen oder steuerlichen Erfolg der S***** GmbH ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Wer eine Treuhandverpflichtung eingehe, der hafte, wenn er entgegen seiner Treuhandverpflichtung die wirtschaftliche Lage der Abschreibungsgesellschaft nicht oder nicht entsprechend überprüft habe. Die Beklagten hätten dem Kläger das Beteiligungsangebot auch vor Zeichnung der Tranche IIa/1992 übermittelt, obwohl es die wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr richtig wiedergegeben habe. Damit hafteten die Beklagten wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. Es sei nicht mehr zu prüfen, ob die Erstbeklagte dem Kläger auch aus der Verletzung ihrer Pflichten als Treuhänderin hafte. Der Zweitbeklagte habe seine Pflichten als Aufsichtsrat nicht verletzt, weil keine Kompetenz des Aufsichtsrats bestehe, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten mit Teilurteil ab; die Entscheidung über das gegen die Erstbeklagte gerichtete Begehren hob es auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs an den Obersten Gerichtshof) zulässig und die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei. Eine Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten könne dem Zweitbeklagten nicht persönlich, sondern nur als Organ der Erstbeklagten, "sozusagen als Gehilfe", angerechnet werden. Dass der Zweitbeklagte wissentlich einen falschen Rat erteilt hätte, lasse sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Der Zweitbeklagte habe davon ausgehen können, dass der Kläger als Rechtsvertreter der S***** GmbH in mehreren Verfahren und als "renommierter Steuerfachmann und Wirtschaftsjurist falsche Ratschläge leicht erkennen und empört ablehnen würde". Der Kläger habe auch wissen müssen, dass der Zweitbeklagte nur als Vertreter der Erstbeklagten tätig geworden sei. Wegen Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten könne der Zweitbeklagte daher nicht in Anspruch genommen werden. Der Einwand des "massiven Eigeninteresses" des Zweitbeklagten werde dadurch widerlegt, dass dieser selbst eine nicht unerhebliche Summe gezeichnet habe.
Was die Haftung der Erstbeklagten angehe, so habe das Erstgericht übersehen, dass der Kläger die S***** GmbH und auch die Beklagten in den Jahren 1991 bis 1993 regelmäßig vertreten habe und mit der abgabenrechtlichen Problematik der Beteiligung der Erstbeklagten als atypisch stille Gesellschafterin an der S***** GmbH vertraut gewesen sei. Das Erstgericht hätte mit den Parteien erörtern müssen, ob der Kläger aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit Kenntnis von der wirtschaftlichen Gebarung seiner Mandantin hatte oder hätte haben können und inwieweit aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit diese Informationen für ihn erforderlich gewesen seien. Es sei zu überlegen, ob ein Mandant nicht in gewissen Fällen annehmen dürfe, dass sich sein Vertreter die notwendigen Informationen über ihn beschaffen werde. Maßgebend sei daher, ob der Kläger diese Kenntnisse aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit für die S***** GmbH und für die Beklagten hätte erlangen können. Ebenso wie die Warnpflicht des Unternehmers gegenüber einem sachkundigen Besteller herabgesetzt sei, könnte auch die Aufklärungspflicht der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger aufgrund dessen anwaltlicher Tätigkeit gemindert sein. Das Erstgericht werde mit den Parteien zu erörtern haben, in welchen Causen der Kläger im Zusammenhang mit der Beteiligung der Erstbeklagten an der S***** GmbH tätig gewesen sei, welche Informationen ihm aufgrund seiner Tätigkeit zugekommen seien und welche für seine anwaltliche Tätigkeit notwendigen Informationen er sich hätte verschaffen können. Nicht festgestellt sei, ob der Kläger den Beklagten mitgeteilt habe, dass der Zeitpunkt der Marktzulassung in England und Frankreich für ihn wesentlich sei. Eine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung Einfluss haben könnten, bestehe nicht. Es sei daher wesentlich, ob der Kläger den Beklagten seine Motive offengelegt habe. Erst nach Ergänzung der Feststellungen könne beurteilt werden, ob die Erstbeklagte ihre vorvertraglichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verletzt habe und ob es sich der Kläger als Mitverschulden anrechnen müsse, dass er es unterlassen habe, sich die für ihn als anwaltlicher Vertreter leicht erhältlichen Informationen zu verschaffen.