Rechtssatz RS0026690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026690
Geschäftszahl
7Ob595/78; 4Ob252/00p; 2Ob202/10k
Entscheidungsdatum
27.01.2011
Rechtssatz
Die bloße Kenntnis der Unrichtigkeit einer Auskunft reicht für einen Schadenersatzanspruch nach § 1300 zweiter Satz ABGB nicht aus, vielmehr muss auch der eingetretene Schaden von dem die Auskunft Erteilenden zumindest in Kauf genommen worden sein (dolus eventualis). Kann dieser damit rechnen, dass kein Schaden eintritt, so entfällt seine Haftung.Die bloße Kenntnis der Unrichtigkeit einer Auskunft reicht für einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1300, zweiter Satz ABGB nicht aus, vielmehr muss auch der eingetretene Schaden von dem die Auskunft Erteilenden zumindest in Kauf genommen worden sein (dolus eventualis). Kann dieser damit rechnen, dass kein Schaden eintritt, so entfällt seine Haftung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 595/78
Entscheidungstext OGH 15.06.1978 7 Ob 595/78
Veröff: ImmZ 1979,152
- 4 Ob 252/00p
Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 252/00p
Ähnlich; nur: Die bloße Kenntnis der Unrichtigkeit einer Auskunft reicht für einen Schadenersatzanspruch nach § 1300 zweiter Satz ABGB nicht aus, vielmehr muss auch der eingetretene Schaden von dem die Auskunft Erteilenden zumindest in Kauf genommen worden sein (dolus eventualis). (T1)
- 2 Ob 202/10k
Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 202/10k
Auch; Beisatz: Hier: Bedingter Schädigungsvorsatz des Beklagten bejaht, weil ihm aufgrund seines Wissens, dass das System eines Pyramidenspiels bereits ins Stocken geraten war, klar sein musste, dass der Kläger als Neueinsteiger keine realistischen Gewinnchancen mehr hatte, und er damit in Kauf nahm, dass der Kläger sein eingesetztes Geld nicht durch spätere Gewinne aus dem Spiel wieder hereinbringen und so endgültig verlieren werde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026690
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19780615_OGH0002_0070OB00595_7800000_002