Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der Klägerin keine "Titelschutzrechte" für ihre CD-Rom "Steuerprofi ...." (ein von ihr geschaffenes EDV-Programm zur Arbeitnehmerveranlagung) zustehen, weil es sich dabei um einen bloß beschreibenden Titel handle, für den - zumindest nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens - keine Verkehrsgeltung bestehe, ist durch die von ihm zitierte und keineswegs "contra legem angewendete" Rechtsprechung (insbesondere ÖBl 1992, 221 - "Profi" mwN; ÖBl 1990, 40 - "Kopfsalat"; ÖBl 1990, 138 - "Take off" = SZ 62/155; uam) gedeckt. Damit enfällt aber bereits der im außerordentlichen Revisionsrekurs - wie selbstverständlich vorausgesetzte - Titelschutz der Klägerin an dieser Bezeichnung, womit auch die im Rechtsmittel vorgenommenen - stets einen Titelschutz voraus- setzenden - Ableitungen des Klage-/Sicherungsanspruchs aus § 9 UWG (als Unternehmenszeichen, Firma, Marke) scheitern. Zwar verweist der Revisionsrekurs insoweit zutreffend darauf, dass die Vorinstanz die Entscheidung SZ 65/155 = ÖBl 1990, 138 - "Take off" insofern unrichtig wiedergegeben hat, als sie einem "befugten Titelverwender" nur den Schutz im Sinn des § 80 UrhG gegenüber einem anderen Werk im Sinn des UrhG, nicht aber auch den Schutz gegenüber einer Verwendung dieses Titels als Unternehmenskennzeichen .... zugestanden hätte (wie sich aus der genannten Enscheidung unschwer entnehmen lässt, trifft gerade das Gegenteil zu); allein mangels eines "berechtigten Titelschutzes" der Klägerin (siehe die obigen Ausführungen) entfallen hier beide Arten des von ihr verfolgten Titelschutzes. Es kommt daher auch nicht auf die Frage an, wie weit der Titelschutz des § 80 UrhG für Computerprogramme im Allgemeinen und in Bezug auf verwechselbar ähnliche Internet-Domains im Besonderen reicht. Soweit im Rechtsmittel ausgeführt wird, das Oberlandesgericht Linz habe in seiner "Entscheidung 1 R 81/00p" der Bezeichnung "Gewinn" für ein Wochenmagazin Namensschutz nach § 43 ABGB zugebilligt, ist die Klägerin auf die zu dieser zweitinstanzlichen Entscheidung ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. 8. 2000, 4 Ob 158/00i (= Mr 2000/322 - "gewinn.at"), zu verweisen, in welcher ein Namensschutz nach § 43 ABGB (aber auch ein Schutz nach § 9 Abs 1 UWG, als Marke oder auch als Titel nach § 80 UrhG) gegen eine Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name schon deshalb dahingestellt bleiben konnte(n), weil dort eine - für alle diese Schutzformen vorausgesetzte - Verwechslungsgefahr verneint wurde.Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der Klägerin keine "Titelschutzrechte" für ihre CD-Rom "Steuerprofi ...." (ein von ihr geschaffenes EDV-Programm zur Arbeitnehmerveranlagung) zustehen, weil es sich dabei um einen bloß beschreibenden Titel handle, für den - zumindest nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens - keine Verkehrsgeltung bestehe, ist durch die von ihm zitierte und keineswegs "contra legem angewendete" Rechtsprechung (insbesondere ÖBl 1992, 221 - "Profi" mwN; ÖBl 1990, 40 - "Kopfsalat"; ÖBl 1990, 138 - "Take off" = SZ 62/155; uam) gedeckt. Damit enfällt aber bereits der im außerordentlichen Revisionsrekurs - wie selbstverständlich vorausgesetzte - Titelschutz der Klägerin an dieser Bezeichnung, womit auch die im Rechtsmittel vorgenommenen - stets einen Titelschutz voraus- setzenden - Ableitungen des Klage-/Sicherungsanspruchs aus Paragraph 9, UWG (als Unternehmenszeichen, Firma, Marke) scheitern. Zwar verweist der Revisionsrekurs insoweit zutreffend darauf, dass die Vorinstanz die Entscheidung SZ 65/155 = ÖBl 1990, 138 - "Take off" insofern unrichtig wiedergegeben hat, als sie einem "befugten Titelverwender" nur den Schutz im Sinn des Paragraph 80, UrhG gegenüber einem anderen Werk im Sinn des UrhG, nicht aber auch den Schutz gegenüber einer Verwendung dieses Titels als Unternehmenskennzeichen .... zugestanden hätte (wie sich aus der genannten Enscheidung unschwer entnehmen lässt, trifft gerade das Gegenteil zu); allein mangels eines "berechtigten Titelschutzes" der Klägerin (siehe die obigen Ausführungen) entfallen hier beide Arten des von ihr verfolgten Titelschutzes. Es kommt daher auch nicht auf die Frage an, wie weit der Titelschutz des Paragraph 80, UrhG für Computerprogramme im Allgemeinen und in Bezug auf verwechselbar ähnliche Internet-Domains im Besonderen reicht. Soweit im Rechtsmittel ausgeführt wird, das Oberlandesgericht Linz habe in seiner "Entscheidung 1 R 81/00p" der Bezeichnung "Gewinn" für ein Wochenmagazin Namensschutz nach Paragraph 43, ABGB zugebilligt, ist die Klägerin auf die zu dieser zweitinstanzlichen Entscheidung ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. 8. 2000, 4 Ob 158/00i (= Mr 2000/322 - "gewinn.at"), zu verweisen, in welcher ein Namensschutz nach Paragraph 43, ABGB (aber auch ein Schutz nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG, als Marke oder auch als Titel nach Paragraph 80, UrhG) gegen eine Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name schon deshalb dahingestellt bleiben konnte(n), weil dort eine - für alle diese Schutzformen vorausgesetzte - Verwechslungsgefahr verneint wurde.
Ausgehend von den, für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenannahmen der beiden Vorinstanzen hat das Rekursgericht aber auch unter zutreffender Darlegung und Anwendung der Rechtsprechung zum Domain-Grabbing in vertretbarer Weise einen darauf gegründeten Verstoss der Beklagten gegen § 1 UWG verneint.Ausgehend von den, für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenannahmen der beiden Vorinstanzen hat das Rekursgericht aber auch unter zutreffender Darlegung und Anwendung der Rechtsprechung zum Domain-Grabbing in vertretbarer Weise einen darauf gegründeten Verstoss der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG verneint.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.