Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* AG, *, vertreten durch Dr. Haimo Puschner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Françoise H*, vertreten durch Dr. Walter Holme und Mag. Stefan Weidinger, Rechtsanwälte OEG in Wels, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. September 2004, GZ 40 R 138/04x-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage eine krasse Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht geltend. Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass das Bestandlokal nicht für einen klassischen Kaffeehausbetrieb, sondern für ein im Souterrain geführtes „Caféhaus" mit Billardtischen vermietet worden sei. Ob die Beeinträchtigung durch Lärm das zu erwartende Ausmaß überstiegen habe, wäre durch den Vergleich mit „Cafés" festzustellen gewesen, die ebenfalls über eine durch eine Betriebsanlagengenehmigung gedeckte Musikanlage verfügen und vorwiegend von jungem Publikum frequentiert werden. Zu berücksichtigen wären auch die Verhältnisse im Haus und in der näheren Umgebung gewesen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt veranstaltet die Beklagte in ihrem Lokal wöchentlich eine „Bieraktion" sowie eine „Getränkebörse" und bietet ihren Gästen die Möglichkeit, auf einer Videowand Fußballübertragungen mitzuverfolgen. Im Zusammenhang damit kommt es regelmäßig zu einer starken Lärmentwicklung in den späten Abendstunden bis zur Sperrstunde, sowohl im Lokal, wobei laute Ausrufe der Gäste sogar die auf volle Lautstärke aufgedrehte Musikanlage übertönen, als auch vor dem Lokal durch sich lautstark unterhaltende Gäste, die dort Getränke konsumieren, wenn das Lokal voll ist. Der Lärm ist objektiv geeignet, andere Mitbewohner in ihrer Nachtruhe zu stören (AS 371).
Bei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, ob, wie die Beklagte behauptet, Bieraktionstage und Liveübertragungen von Fußballspielen bei „Cafés" „allgemein verbreitete und branchenübliche Veranstaltungen zur Umsatzförderung" sind. Daraus folgt nämlich nicht, dass die im vorliegenden Fall festgestellte Lärmentwicklung üblich und unvermeidlich wäre.
Störungen der anderen Hausbewohner durch die Tätigkeit gewerblicher Unternehmen sind aber nur dann zu dulden, wenn sie das bei Unternehmen übliche und unvermeidliche Ausmaß nicht überschreiten (s 6 Ob 227/00a = MietSlg 52.396). Bei der Beurteilung dieses Ausmaßes sind die in dem Haus und seiner Umgebung üblichen Verhältnisse zu berücksichtigen (10 Ob 521/94 = MietSlg 47.344 mwN). Ob die festgestellte Lärmentwicklung das übliche und damit auch zumutbare Ausmaß überschreitet, hängt von den im konkreten Fall gegebenen Umständen ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Eine - wie die Beklagte behauptet - krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, liegt jedenfalls nicht vor.Störungen der anderen Hausbewohner durch die Tätigkeit gewerblicher Unternehmen sind aber nur dann zu dulden, wenn sie das bei Unternehmen übliche und unvermeidliche Ausmaß nicht überschreiten (s 6 Ob 227/00a = MietSlg 52.396). Bei der Beurteilung dieses Ausmaßes sind die in dem Haus und seiner Umgebung üblichen Verhältnisse zu berücksichtigen (10 Ob 521/94 = MietSlg 47.344 mwN). Ob die festgestellte Lärmentwicklung das übliche und damit auch zumutbare Ausmaß überschreitet, hängt von den im konkreten Fall gegebenen Umständen ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Eine - wie die Beklagte behauptet - krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, liegt jedenfalls nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:E75888
Dokumentnummer
JJT_20041221_OGH0002_0040OB00256_04G0000_000