Die Klägerin wirft dem Beklagten einen Verstoß gegen § 1 UWG vor, weil er als Nichtarzt in Wettbewerbsabsicht durch die von ihm ausgeübten Tätigkeiten in den ärztlichen Vorbehaltsbereich des § 2 Abs 2 ÄrzteG eingegriffen habe. Der Beklagte vertritt im Revisionsrekursverfahren die Auffassung, der bloße Hinweis auf körperliche Störungen ohne vorhergehende Untersuchung sei keine Diagnose im medizinischen Sinn. Die „Untersuchungen" seien nach den Hinweisen auf körperliche Störungen und im Zusammenhang mit der Ernährungsberatung erfolgt. Der Beklagte habe durch sein Verhalten nicht den Eindruck erweckt, die Testpersonen könnten von ihm all das erlangen, was ihnen auch ein Arztbesuch biete; auf die Wettbewerbslage zwischen Ärzten und Nichtärzten habe sich sein Verhalten daher nicht ausgewirkt.Die Klägerin wirft dem Beklagten einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vor, weil er als Nichtarzt in Wettbewerbsabsicht durch die von ihm ausgeübten Tätigkeiten in den ärztlichen Vorbehaltsbereich des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG eingegriffen habe. Der Beklagte vertritt im Revisionsrekursverfahren die Auffassung, der bloße Hinweis auf körperliche Störungen ohne vorhergehende Untersuchung sei keine Diagnose im medizinischen Sinn. Die „Untersuchungen" seien nach den Hinweisen auf körperliche Störungen und im Zusammenhang mit der Ernährungsberatung erfolgt. Der Beklagte habe durch sein Verhalten nicht den Eindruck erweckt, die Testpersonen könnten von ihm all das erlangen, was ihnen auch ein Arztbesuch biete; auf die Wettbewerbslage zwischen Ärzten und Nichtärzten habe sich sein Verhalten daher nicht ausgewirkt.
Die Ausübung des ärztlichen Berufs umfasst nach § 2 Abs 2 ÄrzteG jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Z 1), die Behandlung solcher Zustände (Z 3) und die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln (Z 7).Die Ausübung des ärztlichen Berufs umfasst nach Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Ziffer eins,), die Behandlung solcher Zustände (Ziffer 3,) und die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln (Ziffer 7,).
Nach nunmehriger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es bei der Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs nicht (mehr) darauf an, ob der Ratsuchende den Eindruck gewinnt, ein Arztbesuch sei entbehrlich. Maßgebend ist vielmehr die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft. Damit fallen die in § 2 Abs 2 ÄrzteG genannten Tätigkeiten, wie die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen oder psychischen Krankheiten oder Störungen und die Behandlung solcher Zustände, nur dann unter den Ärztevorbehalt, wenn sie auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Der Begriff der „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse" ist nicht mit dem der Schulmedizin gleichzusetzen. Wissenschaftlich fundiert können auch Methoden sein, die (noch) nicht Eingang in die Schulmedizin gefunden haben, wie die Homöopathie und die Akupunktur. Eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit wird aber nur ausgeübt, wenn die angewandte Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist (4 Ob 217/04x = ÖBl 2005/21 - TUINA-MASSAGE).Nach nunmehriger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es bei der Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs nicht (mehr) darauf an, ob der Ratsuchende den Eindruck gewinnt, ein Arztbesuch sei entbehrlich. Maßgebend ist vielmehr die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft. Damit fallen die in Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG genannten Tätigkeiten, wie die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen oder psychischen Krankheiten oder Störungen und die Behandlung solcher Zustände, nur dann unter den Ärztevorbehalt, wenn sie auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Der Begriff der „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse" ist nicht mit dem der Schulmedizin gleichzusetzen. Wissenschaftlich fundiert können auch Methoden sein, die (noch) nicht Eingang in die Schulmedizin gefunden haben, wie die Homöopathie und die Akupunktur. Eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit wird aber nur ausgeübt, wenn die angewandte Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist (4 Ob 217/04x = ÖBl 2005/21 - TUINA-MASSAGE).
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind die Behandlung eines Ekzems, der Hinweis auf bestimmte krankhafte Zustände nach einem Bericht der Patientin über eine Allergie, das Beleuchten der Fingernägel, Leuchten in den Rachenraum und Berühren der Haut „zwecks energetische Kontaktaufnahme". Die übrigen im Begehren angeführten Tätigkeiten haben die Vorinstanzen nicht als bescheinigt erachtet.
Bescheinigt ist, dass der Beklagte der an einem Ekzem leidenden Patientin zu einer histaminfreien Diät geraten und angeboten hat, eine Salbe zu mischen. Er hat damit eine Tätigkeit ausgeübt, wie sie auch ein Arzt ausübt und die regelmäßig auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Als Behandlung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 3 ÄrzteG fällt diese Tätigkeit unter den Ärztevorbehalt.Bescheinigt ist, dass der Beklagte der an einem Ekzem leidenden Patientin zu einer histaminfreien Diät geraten und angeboten hat, eine Salbe zu mischen. Er hat damit eine Tätigkeit ausgeübt, wie sie auch ein Arzt ausübt und die regelmäßig auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Als Behandlung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG fällt diese Tätigkeit unter den Ärztevorbehalt.
Das Rekursgericht hat als dem Arzt vorbehaltene Tätigkeit auch gewertet, dass der Beklagte auf Probleme im Magen-Darmbereich, eine Schilddrüsenerkrankung oder eine Durchblutungsstörung hingewiesen hat, nachdem die Patientin eine Katzenhaar-, Hundehaar- sowie Hausstaubmilbenallergie erwähnt hatte. Das Erstgericht hat dazu festgestellt, dass der Beklagte die Patientin nicht untersucht hat. Der Hinweis auf Krankheiten und gesundheitliche Störungen ohne vorhergehende Untersuchung beruht regelmäßig nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und fällt daher auch nicht unter den Ärztevorbehalt.
Gleiches gilt für eine „Untersuchung", aus der keine Schlüsse gezogen werden. Dem Arzt vorbehalten ist (ua) eine Untersuchung „auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen oder psychischen Krankheiten oder Störungen" (§ 2 Abs 2 Z 1 ÄrzteG). Eine solche Untersuchung liegt nicht vor, wenn - wie nach den Feststellungen - Fingernägel mit einer Stablampe beleuchtet, in den Rachenraum geleuchtet und durch Berühren der Haut „energetisch Kontakt" aufgenommen wird, ohne dass daraus Schlüsse gezogen werden. Dass der Beklagte den Testpersonen danach - wie das Rekursgericht in der rechtlichen Beurteilung ausführt - Hinweise auf körperliche Störungen gegeben hätte, ist nicht festgestellt. Behauptet hat die Klägerin, der Beklagte hätte eine Entzündung der Magenschleimhäute diagnostiziert (AS 15) und sie hat daher auch begehrt, dem Beklagten diese Handlungen in Verbindung mit der Diagnose „Entzündung der Magenschleimhäute" zu untersagen; es ist ihr aber nicht gelungen, die Behauptung zu bescheinigen. Ein Verbot der „Untersuchungen" (nur) in Verbindung mit der Empfehlung von Nahrungsergänzungsmitteln hat die Klägerin gar nicht begehrt; es steht auch nicht fest, dass der Beklagte den Testpersonen aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse Nahrungsergänzungsmittel empfohlen hätte.Gleiches gilt für eine „Untersuchung", aus der keine Schlüsse gezogen werden. Dem Arzt vorbehalten ist (ua) eine Untersuchung „auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen oder psychischen Krankheiten oder Störungen" (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG). Eine solche Untersuchung liegt nicht vor, wenn - wie nach den Feststellungen - Fingernägel mit einer Stablampe beleuchtet, in den Rachenraum geleuchtet und durch Berühren der Haut „energetisch Kontakt" aufgenommen wird, ohne dass daraus Schlüsse gezogen werden. Dass der Beklagte den Testpersonen danach - wie das Rekursgericht in der rechtlichen Beurteilung ausführt - Hinweise auf körperliche Störungen gegeben hätte, ist nicht festgestellt. Behauptet hat die Klägerin, der Beklagte hätte eine Entzündung der Magenschleimhäute diagnostiziert (AS 15) und sie hat daher auch begehrt, dem Beklagten diese Handlungen in Verbindung mit der Diagnose „Entzündung der Magenschleimhäute" zu untersagen; es ist ihr aber nicht gelungen, die Behauptung zu bescheinigen. Ein Verbot der „Untersuchungen" (nur) in Verbindung mit der Empfehlung von Nahrungsergänzungsmitteln hat die Klägerin gar nicht begehrt; es steht auch nicht fest, dass der Beklagte den Testpersonen aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse Nahrungsergänzungsmittel empfohlen hätte.
Unter den Ärztevorbehalt fällt demnach nur die Behandlung des Ekzems; bereits damit hat der Beklagte gesetzwidrig gehandelt. Sein Verhalten ist auch wettbewerbswidrig, da er im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs tätig geworden ist und seine Auffassung nicht mit guten Gründen vertreten kann, mit dem Rat, ein Ekzem mit einer bestimmten Diät und einer von ihm zu mischenden Salbe zu behandeln, nicht in den ärztlichen Vorbehaltsbereich eingegriffen zu haben.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben. Im Spruch war klarzustellen, dass das Begehren insoweit abgewiesen wird, als es der Klägerin nicht gelungen ist, die behaupteten Handlungen zu beweisen. Die Klägerin hat diese Handlungen in ihrem Begehren nicht unter „insbesondere" und damit nicht als Beispiele für den behaupteten Eingriff angeführt. Sie hat damit vielmehr das vorangestellte Verbot konkretisiert, den Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten zu verrichten und anzubieten, indem sie das allgemeine Verbot mit den nachfolgenden Tatbeständen mit „nämlich dadurch" verbunden hat. Dass das Rekursgericht „nämlich dadurch" durch „insbesondere" ersetzt und dem Gebot damit entgegen §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 405 ZPO eine weitere Fassung gegeben hat, ist ungerügt geblieben.Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben. Im Spruch war klarzustellen, dass das Begehren insoweit abgewiesen wird, als es der Klägerin nicht gelungen ist, die behaupteten Handlungen zu beweisen. Die Klägerin hat diese Handlungen in ihrem Begehren nicht unter „insbesondere" und damit nicht als Beispiele für den behaupteten Eingriff angeführt. Sie hat damit vielmehr das vorangestellte Verbot konkretisiert, den Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten zu verrichten und anzubieten, indem sie das allgemeine Verbot mit den nachfolgenden Tatbeständen mit „nämlich dadurch" verbunden hat. Dass das Rekursgericht „nämlich dadurch" durch „insbesondere" ersetzt und dem Gebot damit entgegen Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 405, ZPO eine weitere Fassung gegeben hat, ist ungerügt geblieben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Beklagten auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst. Sie hat die Untersagung von insgesamt 6 Verhaltensweisen des Beklagten angestrebt, ist jedoch nur hinsichtlich einer erfolgreich gewesen. Im Revisionsrekursverfahren waren nur mehr 3 Verhaltensweisen strittig.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst. Sie hat die Untersagung von insgesamt 6 Verhaltensweisen des Beklagten angestrebt, ist jedoch nur hinsichtlich einer erfolgreich gewesen. Im Revisionsrekursverfahren waren nur mehr 3 Verhaltensweisen strittig.