Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagte ist aufgrund der ihr erteilten Gewerbeberechtigung berechtigt, asiatische Massagetechniken, wie die Akupunktmassage nach Penzel und die Tuina-Massage, anzuwenden. Diese Massagetechniken verbinden Erkenntnisse der westlich-physikalischen Therapie mit Erkenntnissen der TCM, was sich vor allem in einer der eigentlichen Behandlung vorangestellten Befundung im Sinne der TCM zeigt. Damit werden Störungen des Befindens erhoben, um sie in der Folge energetisch zu behandeln. Die Beklagte macht geltend, damit keine dem Arzt vorbehaltene Tätigkeit auszuüben.
Dem Arzt vorbehalten ist jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, wie insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, und die Behandlung solcher Zustände (§ 2 Abs 2 Z 1 und 3 ÄrzteG). Die Ausübung des ärztlichen Berufs umfasst damit die Summe der den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten, die ihrerseits im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben sind: durch die wissenschaftliche Begründung der angewandten Methoden und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft. Wissenschaftliche Begründung bedeutet die rational nachvollziehbare und überprüfbare Ableitung der Erkenntnisse aus empirisch nachweisbaren oder offen gelegten hypothetischen Prämissen durch adäquate Methoden; die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft kann anhand des Fächerkanons der medizinischen Ausbildung erschlossen werden (s Mazal, Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung 246 ff, Heilegger, Ärztlicher Vobehaltsbereich und Alternativmedizin: Versuch einer Ab- und Eingrenzung, RdM 1999, 135; Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 1998², 3 mwN).Dem Arzt vorbehalten ist jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, wie insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, und die Behandlung solcher Zustände (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ÄrzteG). Die Ausübung des ärztlichen Berufs umfasst damit die Summe der den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten, die ihrerseits im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben sind: durch die wissenschaftliche Begründung der angewandten Methoden und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft. Wissenschaftliche Begründung bedeutet die rational nachvollziehbare und überprüfbare Ableitung der Erkenntnisse aus empirisch nachweisbaren oder offen gelegten hypothetischen Prämissen durch adäquate Methoden; die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft kann anhand des Fächerkanons der medizinischen Ausbildung erschlossen werden (s Mazal, Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung 246 ff, Heilegger, Ärztlicher Vobehaltsbereich und Alternativmedizin: Versuch einer Ab- und Eingrenzung, RdM 1999, 135; Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 1998², 3 mwN).
Ob eine Tätigkeit den Ärzten vorbehalten ist, kann in verschiedenen Zusammenhängen eine Rolle spielen. Herausgegriffen seien die disziplinarrechtliche, die strafrechtliche und die wettbewerbsrechtliche Beurteilung. Im Zusammenhang mit der disziplinarrechtlichen Beurteilung ist der Verfassungsgerichtshof der oben wieder gegebenen Auffassung der Lehre gefolgt, wonach die ärztliche Tätigkeit durch die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft umschrieben wird. Es sei daher nicht jede von einem Arzt durchgeführte Tätigkeit unter den Begriff der "Ausübung des ärztlichen Berufs" zu subsumieren. Die von Ärzten im Rahmen eines Gewerbes rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten unterlägen somit nicht dem Anwendungsbereich des Ärztegesetzes (VfGH B 761/03: Behandlung durch Handauflegen; s dazu krit Faseth, Kann das Handauflegen ["Reiki"] Gegenstand der ärztlichen Berufsausübung sein? ÖJZ 2004, 856).
Demgegenüber hat die Entscheidung 11 Os 99/83 (= SSt 54/52) bei der strafrechtlichen Beurteilung nicht darauf abgestellt, ob sich eine Tätigkeit an medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert, sondern ist davon ausgegangen, dass dieses Kriterium nur einem Gebot der ärztlichen Standespflicht Rechnung trage. Sie subsumiert eine "Behandlung durch Handauflegen und durch rituelle Bewegungen" unter § 184 StGB. Triffterer (in Triffterer, StGB Kommentar Anh zu § 184 Rz 5) räumt ein, dass die in dieser Einbeziehung zum Ausdruck kommende extensive Auslegung der Generalklausel des § 1 Abs 2 ÄrzteG (nunmehr § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998) nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes auf den ersten Blick bedenklich erscheine. Sie entspreche aber der kriminalpolitischen Zielsetzung des Gesetzebers, Kranke davon abzuhalten, sich in Bezug auf "den Ärzten vorbehaltene" Tätigkeiten solchen Personen anzuvertrauen, die dafür keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung erlangt haben; mit Hilfe von § 184 StGB solle von vornherein jede Möglichkeit für eine derartige Gefährdung unterbunden werden (s dazu auch Schwartz, Von Exorzisen und Heilpraktikern: Geistheilungen rechtlich betrachtet, RdM 1999, 13).Demgegenüber hat die Entscheidung 11 Os 99/83 (= SSt 54/52) bei der strafrechtlichen Beurteilung nicht darauf abgestellt, ob sich eine Tätigkeit an medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert, sondern ist davon ausgegangen, dass dieses Kriterium nur einem Gebot der ärztlichen Standespflicht Rechnung trage. Sie subsumiert eine "Behandlung durch Handauflegen und durch rituelle Bewegungen" unter Paragraph 184, StGB. Triffterer (in Triffterer, StGB Kommentar Anh zu Paragraph 184, Rz 5) räumt ein, dass die in dieser Einbeziehung zum Ausdruck kommende extensive Auslegung der Generalklausel des Paragraph eins, Absatz 2, ÄrzteG (nunmehr Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998) nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes auf den ersten Blick bedenklich erscheine. Sie entspreche aber der kriminalpolitischen Zielsetzung des Gesetzebers, Kranke davon abzuhalten, sich in Bezug auf "den Ärzten vorbehaltene" Tätigkeiten solchen Personen anzuvertrauen, die dafür keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung erlangt haben; mit Hilfe von Paragraph 184, StGB solle von vornherein jede Möglichkeit für eine derartige Gefährdung unterbunden werden (s dazu auch Schwartz, Von Exorzisen und Heilpraktikern: Geistheilungen rechtlich betrachtet, RdM 1999, 13).
Auch die (ältere) wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung hat bei der Abgrenzung von den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten nicht darauf abgestellt, ob die jeweils zu beurteilende Tätigkeit auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhte (4 Ob 14/00p = ÖBl-LS 2000/33 - Auspendeln). Im Gegensatz dazu wird in der Entscheidung 4 Ob 166/03w (= ÖBl 2004, 14 [Burgstaller] - Natur- und Geistheiler) darauf eingegangen, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tätigkeit (Aurainterpretation mittels Einhandrute) auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Abgestellt wird jedoch letztlich darauf, ob der Ratsuchende den Eindruck gewinnt, ein Arztbesuch sei entbehrlich.
Dies kann jedoch für die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs nicht maßgebend sein, da das Gesetz nach objektiven Kriterien bestimmt, welche Tätigkeiten den Ärzten vorbehalten sind. Dabei ist, wie oben dargelegt, die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft maßgebend. Dass diese Kriterien bei der strafrechtlichen Beurteilung als bloßes Gebot der ärztlichen Standespflicht gewertet werden, hindert eine davon abweichende wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht. Die oben erwähnte Auslegung des Ärztevorbehalts im Zusammenhang mit § 184 StGB beruht - wie oben dargelegt - auf kriminalpolitischen Erwägungen. Sie nimmt im Übrigen das erst zu begründende Ergebnis vorweg, wenn mit dem Bestreben argumentiert wird, Kranke davon abzuhalten, eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit bei Nichtärzten in Anspruch zu nehmen. Für den Bereich der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung ist demnach im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs davon auszugehen, dass die in § 2 Abs 2 ÄrzteG genannten Tätigkeiten, wie die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen oder psychischen Krankheiten oder Störungen und die Behandlung solcher Zustände, nur dann unter den Ärztevorbehalt fallen, wenn sie auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.Dies kann jedoch für die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs nicht maßgebend sein, da das Gesetz nach objektiven Kriterien bestimmt, welche Tätigkeiten den Ärzten vorbehalten sind. Dabei ist, wie oben dargelegt, die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft maßgebend. Dass diese Kriterien bei der strafrechtlichen Beurteilung als bloßes Gebot der ärztlichen Standespflicht gewertet werden, hindert eine davon abweichende wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht. Die oben erwähnte Auslegung des Ärztevorbehalts im Zusammenhang mit Paragraph 184, StGB beruht - wie oben dargelegt - auf kriminalpolitischen Erwägungen. Sie nimmt im Übrigen das erst zu begründende Ergebnis vorweg, wenn mit dem Bestreben argumentiert wird, Kranke davon abzuhalten, eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit bei Nichtärzten in Anspruch zu nehmen. Für den Bereich der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung ist demnach im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs davon auszugehen, dass die in Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG genannten Tätigkeiten, wie die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen oder psychischen Krankheiten oder Störungen und die Behandlung solcher Zustände, nur dann unter den Ärztevorbehalt fallen, wenn sie auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.
Der Begriff der „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse" ist nicht mit dem der Schulmedizin gleichzusetzen. Wissenschaftlich fundiert können auch Methoden sein, die (noch) nicht Eingang in die Schulmedizin gefunden haben, wie die Homöopathie und die Akupunktur. Eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit wird aber - wie oben dargelegt - nur ausgeübt, wenn die angewandte Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist.
In diesem Sinn hat der erkennende Senat Bestrahlungen mit einer Mineralienlampe oder das Auflegen von Blütenessenzen ohne vorangehende Diagnose nicht dem ärztlichen Vorbehaltsbereich zugerechnet (4 Ob 50/01h = ÖBl-LS 2001/109 - Bachblüten); als mit guten Gründen vertretbar wurde die Auffassung erachtet, dass die Messung eines Körperwerts über die Hautoberfläche unter Zuhilfenahme eines vollautomatischen Geräts, dessen Bedienung einfach ist und keinerlei medizinisches Fachwissen voraussetzt (im zu entscheidenden Fall: Venenfunktionsprüfung mittels Lichtreflexion), nicht unter den Ärztevorbehalt falle (4 Ob 170/02g = RdM 2003/51 - Venenfunktionsprüfung in Apotheken).
Ob die von der Beklagten angewandten Massagetechniken auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Die Beklagte ist Inhaberin des Gewerbes der „Massage gemäß § 124 Z 12 GewO 1994 idgF, eingeschränkt auf die klassische Massage und die Akupunktmassage nach Penzel". Ihr wurde sowohl vom Innungsmeister als auch vom Gewerbereferenten versichert, aufgrund dieser Gewerbeberechtigung zur Ausübung der asiatischen Massagetechniken Tuina und Physioakupunkttherapie berechtigt zu sein. Die Beklagte durfte daher mit gutem Grund annehmen, mit der Anwendung dieser Massagetechniken eine erlaubte Tätigkeit (und nicht eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit) auszuüben.Ob die von der Beklagten angewandten Massagetechniken auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Die Beklagte ist Inhaberin des Gewerbes der „Massage gemäß Paragraph 124, Ziffer 12, GewO 1994 idgF, eingeschränkt auf die klassische Massage und die Akupunktmassage nach Penzel". Ihr wurde sowohl vom Innungsmeister als auch vom Gewerbereferenten versichert, aufgrund dieser Gewerbeberechtigung zur Ausübung der asiatischen Massagetechniken Tuina und Physioakupunkttherapie berechtigt zu sein. Die Beklagte durfte daher mit gutem Grund annehmen, mit der Anwendung dieser Massagetechniken eine erlaubte Tätigkeit (und nicht eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit) auszuüben.
Das schließt einen Verstoß gegen § 1 UWG unabhängig davon aus, ob die von der Beklagten angewandten Massagetechniken auf wissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen beruhen und damit gemäß § 2 Abs 2 ÄrzteG in den ärztlichen Vorbehaltsbereich fallen. Ein Gesetzesverstoß begründet nämlich nur dann sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar ist, was wiederum voraussetzt, dass die Auffassung über die Bedeutung der verletzten Norm durch das Gesetz nicht so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (stRsp 4 Ob 331/82 = SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; 4 Ob 275/00w = ÖBl 2002, 18 - Erstprüfstelle uva).Das schließt einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG unabhängig davon aus, ob die von der Beklagten angewandten Massagetechniken auf wissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen beruhen und damit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG in den ärztlichen Vorbehaltsbereich fallen. Ein Gesetzesverstoß begründet nämlich nur dann sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar ist, was wiederum voraussetzt, dass die Auffassung über die Bedeutung der verletzten Norm durch das Gesetz nicht so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (stRsp 4 Ob 331/82 = SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post römisch eins; 4 Ob 275/00w = ÖBl 2002, 18 - Erstprüfstelle uva).
Ist die Auffassung der Beklagten über den Umfang ihrer Befugnisse mit gutem Grund vertretbar, so ist dem behaupteten Verstoß gegen § 1 UWG die Grundlage entzogen, ohne dass es darauf ankommt, welchen Eindruck der Ermittler von der Tätigkeit der Beklagten gewonnen hat. Sein Eindruck ist aber für die Beurteilung von Bedeutung, ob die Beklagte gegen § 2 UWG verstoßen hat.Ist die Auffassung der Beklagten über den Umfang ihrer Befugnisse mit gutem Grund vertretbar, so ist dem behaupteten Verstoß gegen Paragraph eins, UWG die Grundlage entzogen, ohne dass es darauf ankommt, welchen Eindruck der Ermittler von der Tätigkeit der Beklagten gewonnen hat. Sein Eindruck ist aber für die Beurteilung von Bedeutung, ob die Beklagte gegen Paragraph 2, UWG verstoßen hat.
Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Beklagte habe den irreführenden Eindruck erweckt, das Augenproblem, das Leberproblem sowie die Durchblutungsstörungen unter Anwendung der Methoden der TCM unter Zuhilfenahme eines medizinischen Gerätes behandelt zu haben. Diese Vorgangsweise sei jedenfalls geeignet, den hilfesuchenden Patienten von der weiteren Konsultation eines Arztes abzuhalten, da er sich bereits medizinisch bestens versorgt fühle.
Diese Ausführungen widersprechen dem festgestellten Sachverhalt. Danach hat die Beklagte den Ermittler ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung hingewiesen und aufgefordert, einen Arzt zu konsultieren. Das schließt es aus, dass der von der Klägerin behauptete irreführende Eindruck erweckt werden konnte.
Ob die Beklagte - wie die Klägerin behauptet - durch die Anwendung ihrer Massagetechniken an kranken Menschen gegen das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl I 2002/169, verstößt, ist nicht zu prüfen, weil das Sicherungsbegehren darauf nicht gestützt ist.Ob die Beklagte - wie die Klägerin behauptet - durch die Anwendung ihrer Massagetechniken an kranken Menschen gegen das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl römisch eins 2002/169, verstößt, ist nicht zu prüfen, weil das Sicherungsbegehren darauf nicht gestützt ist.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist im Provisorialverfahren der Streitwert des Unterlassungsbegehrens.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Bemessungsgrundlage ist im Provisorialverfahren der Streitwert des Unterlassungsbegehrens.