Begründung:
In dem zu 18 Cg 255/97t des Landesgerichtes Innsbruck anhängigen Verfahren nimmt die klagende Partei die auch hier beklagten Parteien auf Zahlung von 3,5 Mio S und Feststellung in Anspruch. Im Laufe dieses Verfahrens stellte das Landesgericht Innsbruck fest (Beschluß vom 15. 1. 1998, 18 Cg 255/97t-4), daß Anzeichen für eine Prozeßunfähigkeit der Klägerin vorhanden seien, und übermittelte den Akt dem Pflegschaftsgericht im Sinn des § 6a ZPO. Gleichzeitig unterbrach es das Verfahren unter Hinweis auf § 190 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Außerstreitgerichtes darüber, ob für die Klägerin ein Sachwalter zu bestellen ist. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge (Beschluß vom 27. 3. 1998, 3 R 35/98s).In dem zu 18 Cg 255/97t des Landesgerichtes Innsbruck anhängigen Verfahren nimmt die klagende Partei die auch hier beklagten Parteien auf Zahlung von 3,5 Mio S und Feststellung in Anspruch. Im Laufe dieses Verfahrens stellte das Landesgericht Innsbruck fest (Beschluß vom 15. 1. 1998, 18 Cg 255/97t-4), daß Anzeichen für eine Prozeßunfähigkeit der Klägerin vorhanden seien, und übermittelte den Akt dem Pflegschaftsgericht im Sinn des Paragraph 6 a, ZPO. Gleichzeitig unterbrach es das Verfahren unter Hinweis auf Paragraph 190, Absatz eins, ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Außerstreitgerichtes darüber, ob für die Klägerin ein Sachwalter zu bestellen ist. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge (Beschluß vom 27. 3. 1998, 3 R 35/98s).
Mit ihrer beim Oberlandesgericht Innsbruck am 16. 4. 1998 eingebrachten Nichtigkeitsklage, die sich gegen den Unterbrechungsbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck und dessen Bestätigung durch das Oberlandesgericht Innsbruck richtet, begehrt die Klägerin, die genannten Entscheidungen als nichtig aufzuheben. Die vom Landesgericht Innsbruck gefällte Entscheidung sei deshalb nichtig, weil die Entscheidung nur durch Einzelrichter und nicht - wie dies die Klägerin beantragt habe - durch einen Senat gefällt worden sei; damit habe der (namentlich genannte) kraft der Gesetze ausgeschlossene Richter des unrichtig besetzten Landesgerichtes Innsbruck entschieden. Im Rekursverfahren des Oberlandesgerichtes Innsbruck sei die Entscheidung deshalb nichtig, weil die (namentlich genannten) Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck "gemäß Art 6 MRK, des EU-Rechts und des § 20 JN auf jeden Fall ausgeschlossen" seien. Die Klägerin habe diese Richter auch strafrechtlich angezeigt.Mit ihrer beim Oberlandesgericht Innsbruck am 16. 4. 1998 eingebrachten Nichtigkeitsklage, die sich gegen den Unterbrechungsbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck und dessen Bestätigung durch das Oberlandesgericht Innsbruck richtet, begehrt die Klägerin, die genannten Entscheidungen als nichtig aufzuheben. Die vom Landesgericht Innsbruck gefällte Entscheidung sei deshalb nichtig, weil die Entscheidung nur durch Einzelrichter und nicht - wie dies die Klägerin beantragt habe - durch einen Senat gefällt worden sei; damit habe der (namentlich genannte) kraft der Gesetze ausgeschlossene Richter des unrichtig besetzten Landesgerichtes Innsbruck entschieden. Im Rekursverfahren des Oberlandesgerichtes Innsbruck sei die Entscheidung deshalb nichtig, weil die (namentlich genannten) Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck "gemäß Artikel 6, MRK, des EU-Rechts und des Paragraph 20, JN auf jeden Fall ausgeschlossen" seien. Die Klägerin habe diese Richter auch strafrechtlich angezeigt.
Die Klägerin verband mit ihrer Nichtigkeitsklage einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang und legte ein Vermögensbekenntnis bei.
Das in der Nichtigkeitsklage angerufene Oberlandesgericht Innsbruck wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. § 63 Abs 1 ZPO setze für die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos sei. Die vorliegende Nichtigkeitsklage sei schon deshalb aussichtslos, weil sie sich nicht gegen eine das Verfahren endgültig beendende Entscheidung richte. Im übrigen fehle auch die weitere Voraussetzung des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO, wonach ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sein müsse. Der Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Rekurssenates des Oberlandesgerichtes Innsbruck sei im übrigen zurückgewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck habe die gegen diese Richter gerichtete Anzeige der Klägerin zurückgelegt.Das in der Nichtigkeitsklage angerufene Oberlandesgericht Innsbruck wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Paragraph 63, Absatz eins, ZPO setze für die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos sei. Die vorliegende Nichtigkeitsklage sei schon deshalb aussichtslos, weil sie sich nicht gegen eine das Verfahren endgültig beendende Entscheidung richte. Im übrigen fehle auch die weitere Voraussetzung des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, wonach ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sein müsse. Der Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Rekurssenates des Oberlandesgerichtes Innsbruck sei im übrigen zurückgewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck habe die gegen diese Richter gerichtete Anzeige der Klägerin zurückgelegt.