Rechtssatz RS0110809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110809
Entscheidungsdatum
20.10.1998
Rechtssatz
Wurde demnach die Nichtigkeitsklage wie im vorliegenden Fall richtigerweise beim Rekursgericht des Vorprozesses eingebracht, unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO.Wurde demnach die Nichtigkeitsklage wie im vorliegenden Fall richtigerweise beim Rekursgericht des Vorprozesses eingebracht, unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes den Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110809
Dokumentnummer
JJR_19981020_OGH0002_0040OB00256_98W0000_001