Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagten bekämpfen die Ansicht des Rekursgerichts, sie dürften mit ihren Gewerbeberechtigungen generell keine Versicherungsverträge vermitteln; im Rahmen des gebundenen Gewerbes eines Versicherungsagenten (das etwa die Heinrich W***** GesmbH ausübe) sei vielmehr die Vermittlung fondsgebundener Lebensversicherungen und damit auch die Subvermittlung für einen Versicherungsagenten im Rahmen von Gewerbeberechtigungen wie jenen der Beklagten zulässig. Gegenteiliges sei weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung zu entnehmen. Das Rekursgericht hätte zumindest die beantragte Sicherheitsleistung auftragen müssen.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes begeht, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, auch einen Verstoß gegen § 1 UWG; bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es auch nicht darauf an, ob die übertretene Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (ÖBl 1992, 122 - Geschäftslokal-Vermietung; ÖBl 1992, 203 - Offenlegung; ÖBl 1993, 68 - Capillaris Haaraktivator).Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes begeht, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, auch einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG; bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es auch nicht darauf an, ob die übertretene Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (ÖBl 1992, 122 - Geschäftslokal-Vermietung; ÖBl 1992, 203 - Offenlegung; ÖBl 1993, 68 - Capillaris Haaraktivator).
Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt auch, wer als Mitbewerber bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreift, um so im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (stRsp ua ÖBl 1990, 7 - Rupertitag; ÖBl 1991, 67 - Bankfeiertag; ÖBl 1992, 120 - Plakatkampagne; ÖBl 1994, 17 - Contact; ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten; ÖBl-LS 01/1), weil er dann ein Gewerbe ohne Gewerberechtigung, die erst den Zugang zur Ausübung des Gewerbes ermöglicht, ausübt (ÖBl 1998, 186 - Warenrepräsentator mwN). Dies gilt auch bei einem Anmeldegewerbe, treffen doch den Verletzer nicht die Pflichten und Kosten, die mit einer Gewerbeanmeldung verbunden sind (ÖBl 1998, 186 - Warenrepräsentator).Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt auch, wer als Mitbewerber bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreift, um so im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (stRsp ua ÖBl 1990, 7 - Rupertitag; ÖBl 1991, 67 - Bankfeiertag; ÖBl 1992, 120 - Plakatkampagne; ÖBl 1994, 17 - Contact; ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten; ÖBl-LS 01/1), weil er dann ein Gewerbe ohne Gewerberechtigung, die erst den Zugang zur Ausübung des Gewerbes ermöglicht, ausübt (ÖBl 1998, 186 - Warenrepräsentator mwN). Dies gilt auch bei einem Anmeldegewerbe, treffen doch den Verletzer nicht die Pflichten und Kosten, die mit einer Gewerbeanmeldung verbunden sind (ÖBl 1998, 186 - Warenrepräsentator).
Nur eine auch subjektiv vorwerfbare Missachtung der Vorschriften der Gewerbeordnung rechtfertigt es aber, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung iSd § 1 UWG anzunehmen. Dieser Grundsatz muss vor allem dort gelten, wo es um eine unterschiedliche Auslegung der angeblich verletzten Rechtsvorschrift geht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Verletzung einer Vorschrift gegen § 1 UWG verstößt, kommt es vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende HandlungNur eine auch subjektiv vorwerfbare Missachtung der Vorschriften der Gewerbeordnung rechtfertigt es aber, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung iSd Paragraph eins, UWG anzunehmen. Dieser Grundsatz muss vor allem dort gelten, wo es um eine unterschiedliche Auslegung der angeblich verletzten Rechtsvorschrift geht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Verletzung einer Vorschrift gegen Paragraph eins, UWG verstößt, kommt es vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung
angesehen werden (stRsp ua SZ 56/2 = EvBl 1983/49 = ÖBl 1983, 40 -
Metro-Post I; WBl 1993, 264; ecolex 1994, 181 = ÖBl 1994, 17 -Metro-Post römisch eins; WBl 1993, 264; ecolex 1994, 181 = ÖBl 1994, 17 -
Contact; ÖBl 1996, 118 - Gleitschirmschule; WBl 1997, 260 - Ungarischer Zahnarzt; 4 Ob 302/99m; ÖBl-LS 01/1). Zu prüfen ist demnach auch, ob die Rechtsauffassung der Beklagten im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 94 mN in FN 292).Contact; ÖBl 1996, 118 - Gleitschirmschule; WBl 1997, 260 - Ungarischer Zahnarzt; 4 Ob 302/99m; ÖBl-LS 01/1). Zu prüfen ist demnach auch, ob die Rechtsauffassung der Beklagten im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 94 mN in FN 292).
Das Gewerberecht kennt die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe eines Versicherungsagenten (§ 124 Z 17 GewO) und eines Versicherungsmaklers und Beraters in Versicherungsangelegenheiten (§ 124 Z 18 GewO) sowie das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe nach § 127 Z 17 GewO (Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung einschließlich der Vermittlung von Veranlagungen iSd § 1 Abs 1 Z 3 KapitalmarktG). Bei den Versicherungsmaklern handelt es sich um Handelsmakler iSd §§ 93 ff des HGB; sie vermitteln gewerbsmäßig Versicherungsverträge für andere Personen, ohne von diesen damit ständig betraut zu sein (Kinscher/Sedlak, GewO6 § 124 Anm 123). Versicherungsagent ist, wer ständig mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen durch ein bestimmtes Versicherungsunternehmen betraut ist; wird der Versicherungsvertreter hingegen nur fallweise für das Versicherungsunternehmen tätig, kommt allenfalls die Ausübung des freien Gewerbes eines nicht ständig mit der Vermittlung betrauten Versicherungsvertreters in Betracht (Kinscher/Sedlak aaO Anm 126).Das Gewerberecht kennt die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe eines Versicherungsagenten (Paragraph 124, Ziffer 17, GewO) und eines Versicherungsmaklers und Beraters in Versicherungsangelegenheiten (Paragraph 124, Ziffer 18, GewO) sowie das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe nach Paragraph 127, Ziffer 17, GewO (Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung einschließlich der Vermittlung von Veranlagungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KapitalmarktG). Bei den Versicherungsmaklern handelt es sich um Handelsmakler iSd Paragraphen 93, ff des HGB; sie vermitteln gewerbsmäßig Versicherungsverträge für andere Personen, ohne von diesen damit ständig betraut zu sein (Kinscher/Sedlak, GewO6 Paragraph 124, Anmerkung 123). Versicherungsagent ist, wer ständig mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen durch ein bestimmtes Versicherungsunternehmen betraut ist; wird der Versicherungsvertreter hingegen nur fallweise für das Versicherungsunternehmen tätig, kommt allenfalls die Ausübung des freien Gewerbes eines nicht ständig mit der Vermittlung betrauten Versicherungsvertreters in Betracht (Kinscher/Sedlak aaO Anmerkung 126).
Nach dem bescheinigten Sachverhalt verfügen der Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagte jeweils (nur) über eine Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Verträgen zwischen Vermögensberatern und deren Auftraggebern (unter Ausschluss jeder Beratung über den Inhalt derartiger Verträge) und die auf Grund derartiger Verträge von den Vermögensberatern zu erbringenden Leistungen; die Gewerbeberechtigung des Viertbeklagten umfasst (nur) die Vermittlung von Verträgen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Personen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen (unter Ausschluss jeder Vermögensberatern vorbehaltenen Tätigkeit). Dennoch haben die Beklagten Versicherungsverträge durch Kundenzuführung auch für ein solches Unternehmen (nämlich die Heinrich W***** GesmbH) vermittelt, das zwar zur Ausübung des Gewerbes eines Versicherungsagenten, nicht aber zur Ausübung des Gewerbes der Vermögensberatung (§ 127 Z 17 GewO) berechtigt und das auch nicht Wertpapierdienstleistungsunternehmen iSd § 19 Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG ist. Sie haben damit die Tätigkeit eines gewerbsmäßigen Subvermittlers für einen Versicherungsagenten entfaltet, die weder vom Umfang ihrer Gewerbeberechtigungen umfasst ist, noch ohne Gewerbeberechtigung ausgeübt werden darf: Da die Beklagten selbständig tätig sind, bedürfen sie - anders als etwa ein Angestellter der E***** GmbH oder der Heinrich W***** GesmbH - einer eigenen Gewerbeberechtigung; gem § 1 Abs 1 GewO gilt dieses Bundesgesetz nämlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten (ÖBl 1998, 186 - Warenrepräsentator). Die Klägerin weist zudem zutreffend auf den Widerspruch hin, der darin läge, würde zwar die befugte Ausübung der Tätigkeit eines Versicherungsagenten (§ 124 Z 17 GewO) an das Vorliegen einer gewerbebehördlichen Bewilligung geknüpft sein, nicht aber auch die inhaltsgleiche Tätigkeit eines gewerbsmäßigen Subvermittlers für einen Versicherungsagenten. Im Hinblick auf die insoweit klare und eindeutige Fassung der Bestimmungen der Gewerbeordnung und der Gewerbeberechtigungen der Beklagten ist ihnen ihr Gesetzesverstoß auch subjektiv vorzuwerfen.Nach dem bescheinigten Sachverhalt verfügen der Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagte jeweils (nur) über eine Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Verträgen zwischen Vermögensberatern und deren Auftraggebern (unter Ausschluss jeder Beratung über den Inhalt derartiger Verträge) und die auf Grund derartiger Verträge von den Vermögensberatern zu erbringenden Leistungen; die Gewerbeberechtigung des Viertbeklagten umfasst (nur) die Vermittlung von Verträgen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Personen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen (unter Ausschluss jeder Vermögensberatern vorbehaltenen Tätigkeit). Dennoch haben die Beklagten Versicherungsverträge durch Kundenzuführung auch für ein solches Unternehmen (nämlich die Heinrich W***** GesmbH) vermittelt, das zwar zur Ausübung des Gewerbes eines Versicherungsagenten, nicht aber zur Ausübung des Gewerbes der Vermögensberatung (Paragraph 127, Ziffer 17, GewO) berechtigt und das auch nicht Wertpapierdienstleistungsunternehmen iSd Paragraph 19, Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG ist. Sie haben damit die Tätigkeit eines gewerbsmäßigen Subvermittlers für einen Versicherungsagenten entfaltet, die weder vom Umfang ihrer Gewerbeberechtigungen umfasst ist, noch ohne Gewerbeberechtigung ausgeübt werden darf: Da die Beklagten selbständig tätig sind, bedürfen sie - anders als etwa ein Angestellter der E***** GmbH oder der Heinrich W***** GesmbH - einer eigenen Gewerbeberechtigung; gem Paragraph eins, Absatz eins, GewO gilt dieses Bundesgesetz nämlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten (ÖBl 1998, 186 - Warenrepräsentator). Die Klägerin weist zudem zutreffend auf den Widerspruch hin, der darin läge, würde zwar die befugte Ausübung der Tätigkeit eines Versicherungsagenten (Paragraph 124, Ziffer 17, GewO) an das Vorliegen einer gewerbebehördlichen Bewilligung geknüpft sein, nicht aber auch die inhaltsgleiche Tätigkeit eines gewerbsmäßigen Subvermittlers für einen Versicherungsagenten. Im Hinblick auf die insoweit klare und eindeutige Fassung der Bestimmungen der Gewerbeordnung und der Gewerbeberechtigungen der Beklagten ist ihnen ihr Gesetzesverstoß auch subjektiv vorzuwerfen.
Ob die Klägerin selbst wettbewerbswidrig handelt, ist ohne Bedeutung, weil ihr solches - die Richtigkeit dieser Behauptung der Beklagten unterstellt - nicht das Recht zur Klageführung nimmt (ÖBl 1992, 265 - Product Placement). Eine Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 2 EO war nicht aufzutragen, weil die Beklagten dazu lediglich vorgebracht haben, es könne durch das Unterlassungsgebot "unter Umständen" eine Berufsbeeinträchtigung eintreten, ohne dies näher zu konkretisieren; auch sind solche Umstände weder bescheinigt noch sonst im Verfahren hervorgekommen (Kodek in Angst, EO § 390 Rz 6; ÖBl 1978, 98 - Fizzers/Fizz Pop; ÖBl 1979, 129 - Teppichland Linz).Ob die Klägerin selbst wettbewerbswidrig handelt, ist ohne Bedeutung, weil ihr solches - die Richtigkeit dieser Behauptung der Beklagten unterstellt - nicht das Recht zur Klageführung nimmt (ÖBl 1992, 265 - Product Placement). Eine Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, Absatz 2, EO war nicht aufzutragen, weil die Beklagten dazu lediglich vorgebracht haben, es könne durch das Unterlassungsgebot "unter Umständen" eine Berufsbeeinträchtigung eintreten, ohne dies näher zu konkretisieren; auch sind solche Umstände weder bescheinigt noch sonst im Verfahren hervorgekommen (Kodek in Angst, EO Paragraph 390, Rz 6; ÖBl 1978, 98 - Fizzers/Fizz Pop; ÖBl 1979, 129 - Teppichland Linz).
Das Unterlassungsgebot hat sich am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren, soll aber auch Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht ermöglichen (ÖBl 2001, 91 - Pycnogenol). Den Beklagten war daher auch die Tätigkeit eines Versicherungsagenten oder eines Versicherungsmaklers ohne entsprechende Gewerbeberechtigung zu untersagen.
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen; das Unterlassungsbegehren war im Rahmen des - in seinem Umfang teilweise nicht ganz deutlich formulierten - Sicherungsantrags unmissverständlicher zu fassen.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, derjenige über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, derjenige über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.