Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin und Verlegerin der Wochenzeitschrift "tv-media". Die Erstbeklagte ist Verlegerin der Tageszeitungen "Neue Kronen Zeitung" und "Kurier", die Zweitbeklagte persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.
Den Freitagausgaben der Tageszeitungen "Neue Kronen Zeitung" und "Kurier" liegt jeweils ein Fernsehprogramm bei, das die Beklagten zunächst mit "Fernseh- und Radiowoche", seit der Ausgabe vom 5. 3. 1999 mit "TV" betiteln. Ab diesem Zeitpunkt bewarben die Beklagten ihre Fernsehprogrammbeilage "TV" auf den Titelseiten von "Kurier" und/oder "Neue Kronen Zeitung" sowie in Radiospots, wobei sie immer wieder den Begriff "TV-Illustrierte" verwendeten und darauf hinwiesen, dass diese den Zeitschriften kostenlos angeschlossen werde. Sie verwendeten Formulierungen wie:
"Heute mit Österreichs neuer TV-Illustrierten zum Nulltarif",
"Morgen sind Krone-Leser wieder besser im Bild. Denn 'TV', Österreichs neue TV-Illustrierte, ist da ... schau ins 'TV'.",
"'TV' bringt jeden Freitag 64 Seiten volles Programm. Mehr Information, mehr Unterhaltung, mehr Reportagen. Schau ins 'TV' ... 'TV'-Österreichs neue TV-Illustrierte zum Null-Tarif - Morgen gratis in ihrer Kronen Zeitung",
"Heute wieder gratis in der Krone. 'TV' - die neue TV-Illustrierte zum Nulltarif. Schau ins 'TV', denn 'TV' bietet jetzt jeden Freitag 64 Seiten volles Programm und kostet keinen Schilling extra",
"Heute neu und gratis im Kurier: Österreichs beste und ausführlichste TV-Beilage, 64 Seiten Information, Unterhaltung und Hintergrundberichte, das komplette Programm von 35 Sendern und täglich zwei Seiten Spielfilme im Überblick. Kurier. Ein guter Fernsehtag beginnt mit der besseren TV-Beilage".
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt die Klägerin den Beklagten mit einstweiliger Verfügung, (zusammengefasst) zu verbieten, 1) die den von ihnen verlegten Zeitungen beigeschlossene Fernsehbeilage als "TV-Illustrierte" oder sinngleich zu bezeichnen, wenn sich diese Fernsehbeilage in Qualität und/oder Umfang und/oder Form und/oder Inhalt nicht wesentlich von vergleichbaren anderen Zeitungen und Zeitschriften beigeschlossenen Fernsehbeilagen unterscheidet bzw (eventualiter) wenn diese Fernsehbeilage nicht in Qualität und/oder Umfang und/oder Form und/oder Inhalt den im Handel erhältlichen TV-Illustrierten und/oder Fernsehprogrammzeitschriften entspricht.
2) zu behaupten bzw anzukündigen, die beigeschlossene Fernsehbeilage enthalte das komplette Fernsehprogramm von 35 oder einer anderen Anzahl von Sendern (oder sinngleich), wenn tatsächlich nicht bei allen Sendern das komplette Fernsehprogramm, sondern nur ein Teil davon abgedruckt sei.
Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass den Tageszeitungen der Beklagten eine eigenständige TV-Illustrierte beigeschlossen sei, die in Umfang und Qualität weit über die üblichen Fernsehbeilagen hinausgehe. Auch die Ankündigung der Wiedergabe des kompletten Programms von 35 Sendern sei in irreführender Weise unrichtig (§ 2 UWG).Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass den Tageszeitungen der Beklagten eine eigenständige TV-Illustrierte beigeschlossen sei, die in Umfang und Qualität weit über die üblichen Fernsehbeilagen hinausgehe. Auch die Ankündigung der Wiedergabe des kompletten Programms von 35 Sendern sei in irreführender Weise unrichtig (Paragraph 2, UWG).
Die Beklagten wendeten ein, das Publikum, dem die bisherigen Programmbeilagen in den Zeitungen der Beklagten bekannt sei, verstehe diese Ankündigung als Hinweis auf ein neu gestaltetes illustriertes Fernsehprogramm. Auch der Hinweis auf die Wiedergabe des Programmes von 35 Sendern sei zur Irreführung nicht geeignet, weil das Publikum gewohnt sei, dass das Programm einzelner kleiner Sender nur in den Kernzeiten wiedergegeben werde.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Es stellte noch fest, jede Ausgabe von "tv-media" enthalte einen 86 Seiten umfassenden Fernsehprogrammteil, dieser sei in der Mitte der Zeitschrift zum Herausnehmen eingeheftet und enthalte nach Wochentagen gegliedert die Programmübersicht für 36 Sender und einen ausführlichen "Spielfilm-guide". Neben diesem ausführlichen Fernsehprogramm enthalte die Zeitschrift der Klägerin die Rubriken "Medien", "Techno" und "Cinema". Die den Tageszeitungen "Die Presse" und "Der Standard" unter dem Titel "Tele" einmal wöchentlich angeschlossene TV-Beilage enthalte ebenfalls ein bunt bebildertes und gegliedertes Fernseh- und Hörfunkprogramm mit einigen Berichten über einzelne Sendungen und Fernsehstars. "Tele" werde von den Tageszeitungen, denen es beigelegt sei, als "TV-Beilage" bezeichnet. Die Fernsehprogrammbeilage der beklagten Parteien "TV" sei ein bunt bebildertes und gegliedertes Fernsehprogramm mit einigen Berichten über einzelne Sendungen und Fernsehstars. Darüber hinausgehende Bildberichte und Reportagen enthalte es nicht. "TV" gebe bei mehreren namentlich angeführten Sendern nur die Nachmittags- und Abendprogramme, nicht jedoch die Früh- und Vormittagsprogramme wieder.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Irreführungseignung der Aussage "TV-Illustrierte zum Nulltarif". Das angesprochene Publikum werde bei Art und Inhalt der Bewerbung annehmen, dass es sich dabei tatsächlich um ein neues Medium mit dem einer Illustrierten entsprechenden Umfang und Inhalt handle. Auch die (unrichtige) Ankündigung, "TV" enthalte das komplette Programm von 35 Sendern verstosse gegen § 2 UWG.In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Irreführungseignung der Aussage "TV-Illustrierte zum Nulltarif". Das angesprochene Publikum werde bei Art und Inhalt der Bewerbung annehmen, dass es sich dabei tatsächlich um ein neues Medium mit dem einer Illustrierten entsprechenden Umfang und Inhalt handle. Auch die (unrichtige) Ankündigung, "TV" enthalte das komplette Programm von 35 Sendern verstosse gegen Paragraph 2, UWG.
Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung in Ansehung der Behauptung, 35 komplette Fernsehprogramme wiederzugeben; das auf Unterlassung der Bezeichnung "TV-Illustrierte" gerichtete Begehren wies es ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es stellte noch ergänzend fest, auf dem österreichischen Zeitschriftenmarkt erhältliche Druckwerke zu Medienthemen, die einen größeren Umfang als "TV" aufwiesen, würden zu Preisen zwischen 12 S und 22 S angeboten. Dabei handle es sich um das von der Klägerin verlegte Medium "tv-media" (12 S), die Druckwerke "TV-Spielfilm" und "TV-Movie" (je 21 S), sowie um die Zeitschrift "Hör zu" (22 S).
In seiner rechtlichen Bezurteilung führte das Rekursgericht aus, das angesprochene Publikum werde die Bezeichnung "TV-Illustrierte" im Zusammenhang mit der Ankündigung der Unentgeltlichkeit und der neuen Gestaltung so auffassen, dass es sich dabei um die neu gestaltete und bebilderte Fernsehbeilage handle, nicht aber, dass die Beklagten eine Zeitschrift beilegen würden, die in Umfang und Inhalt Publikationen enspreche, die sonst auf dem Markt zu einem den Preis der Tageszeitung übersteigenden Entgelt erworben werden müssten. Damit würden sie aber auch nicht mehr erwarten, als ihnen mit "TV" geboten werde. Das Sicherungsbegehren sei daher insoweit unbegründet. Anderes gelte für die - von der Beklagten selbst als unrichtig zugestandene - Ankündigung des kompletten Programms von 35 Sendern. Ein durchaus beachtlicher Teil des Publikums werde davon ausgehen, dass die Beilage der Beklagten tatsächlich einen Überblick über das vollständige Programmangebot (und nicht nur über die Nachmittags- und Abendsendungen) der angekündigten 35 Sender verschaffe.
Die Revisionsrekurse der Klägerin und der Beklagten sind zulässig. Das Rekursgericht ist in der Frage der Irreführungseignung der Bezeichnung "TV-Illustrierte" teilweise von den Grundsätzen des Obersten Gerichtshofs abgewichen; die Frage des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Tages- und Programmzeitschriften bedarf einer weiteren Klarstellung.