Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs der Beklagten ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig; er ist auch berechtigt. Die Beklagten rügen, dass ihnen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den Erhebungsergebnissen Stellung zu nehmen. Sie verweisen zutreffend auf die nunmehr ständige Rechtsprechung, wonach das rechtliche Gehör in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt wird, wenn einer Partei überhaupt die Möglichkeit genommen wurde, sich im Verfahren zu äußern, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sichDer gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs der Beklagten ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig; er ist auch berechtigt. Die Beklagten rügen, dass ihnen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den Erhebungsergebnissen Stellung zu nehmen. Sie verweisen zutreffend auf die nunmehr ständige Rechtsprechung, wonach das rechtliche Gehör in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt wird, wenn einer Partei überhaupt die Möglichkeit genommen wurde, sich im Verfahren zu äußern, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich
die Beteiligten nicht äußern konnten (10 ObS 47/89 = SZ 62/129; 7 Ob
667/90 = SZ 64/1 ua). Wenn daher das Berufungsgericht Erhebungen über
behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz durchführt oder die Ergebnisse von vom Erstgericht durchgeführten Erhebungen verwerten will, so ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den Erhebungsergebnissen Stellung zu nehmen (Kodek in Rechberger, ZPO² § 473 Rz 2 mwN).behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz durchführt oder die Ergebnisse von vom Erstgericht durchgeführten Erhebungen verwerten will, so ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den Erhebungsergebnissen Stellung zu nehmen (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 473, Rz 2 mwN).
Die Beklagten machen weiters geltend, durch die Vorgangsweise des Berufungsgerichts sei es ihnen verwehrt gewesen, darauf hinzuweisen, dass das Zustellzeugnis vom 15. 8. 2000 die Zustellung des Beschlusses ON 3 nicht ausweise. Sie hätten sich auch nicht dazu äußern können, wie DKfm. Eckhardt M***** dazu gekommen sei, Alexandra H***** zu bevollmächtigen, und ob er überhaupt bevollmächtigt gewesen sei, eigenhändig zuzustellende Schriftstücke zu übernehmen. Es sei unverständlich, wie das Berufungsgericht zum Ergebnis komme, dass die Beklagte die (wirksame) Bevollmächtigung von DKfm. Eckhardt M***** zugestanden habe.
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten, dass DKfm. Eckhardt M***** auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer sporadisch im Büro der Beklagten in K***** tätig gewesen sei, und das Fehlen einer ausdrücklichen Bestreitung seiner Vollmacht, die Klage entgegenzunehmen, offenbar als Zugeständnis gewertet, dass dieser ein Generalbevollmächtigter im Sinne des § 173 dZPO in der bis 30. 6. 2002 geltenden Fassung gewesen sei. Die Beklagten rügen dies zu Recht:Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten, dass DKfm. Eckhardt M***** auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer sporadisch im Büro der Beklagten in K***** tätig gewesen sei, und das Fehlen einer ausdrücklichen Bestreitung seiner Vollmacht, die Klage entgegenzunehmen, offenbar als Zugeständnis gewertet, dass dieser ein Generalbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 173, dZPO in der bis 30. 6. 2002 geltenden Fassung gewesen sei. Die Beklagten rügen dies zu Recht:
Nach § 173 dZPO erfolgt die Zustellung an den Generalbevollmächtigten sowie in den durch den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten an den Prokuristen mit gleicher Wirkung wie an die Partei selbst. Generalbevollmächtigter ist eine Person, die für alle Vermögensangelegenheiten oder für einen größeren Kreis solcher Angelegenheiten umfassend bevollmächtigt ist (Baumbach/Lauterbach, ZPO60 § 173 Rz 3 mwN). Die bloße Tatsache, dass ein ehemaliger Geschäftsführer (sporadisch) im Büro anwesend ist, lässt nicht auf das Bestehen einer Generalvollmacht schließen. Einer ausdrücklichen Bestreitung seiner Vollmacht, eine Klage entgegenzunehmen, bedarf es daher nicht. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob das Empfangsbekenntnis vom 15. 8. 2000 die Zustellstücke vollständig aufgezählt hat oder doch - wie das Zustellgericht behauptet (S 43) - auch der Beschluss vom 3. 7. 2000 zugestellt wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Berufungsgericht - nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten zu den Erhebungsergebnissen - mit den Ausführungen der Beklagten und damit erneut mit der Frage der Verspätung der Berufung und - sollte ihre Rechtzeitigkeit zu bejahen sein - mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund zu befassen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob das Empfangsbekenntnis vom 15. 8. 2000 die Zustellstücke vollständig aufgezählt hat oder doch - wie das Zustellgericht behauptet (S 43) - auch der Beschluss vom 3. 7. 2000 zugestellt wurde.Nach Paragraph 173, dZPO erfolgt die Zustellung an den Generalbevollmächtigten sowie in den durch den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten an den Prokuristen mit gleicher Wirkung wie an die Partei selbst. Generalbevollmächtigter ist eine Person, die für alle Vermögensangelegenheiten oder für einen größeren Kreis solcher Angelegenheiten umfassend bevollmächtigt ist (Baumbach/Lauterbach, ZPO60 Paragraph 173, Rz 3 mwN). Die bloße Tatsache, dass ein ehemaliger Geschäftsführer (sporadisch) im Büro anwesend ist, lässt nicht auf das Bestehen einer Generalvollmacht schließen. Einer ausdrücklichen Bestreitung seiner Vollmacht, eine Klage entgegenzunehmen, bedarf es daher nicht. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob das Empfangsbekenntnis vom 15. 8. 2000 die Zustellstücke vollständig aufgezählt hat oder doch - wie das Zustellgericht behauptet (S 43) - auch der Beschluss vom 3. 7. 2000 zugestellt wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Berufungsgericht - nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten zu den Erhebungsergebnissen - mit den Ausführungen der Beklagten und damit erneut mit der Frage der Verspätung der Berufung und - sollte ihre Rechtzeitigkeit zu bejahen sein - mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund zu befassen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob das Empfangsbekenntnis vom 15. 8. 2000 die Zustellstücke vollständig aufgezählt hat oder doch - wie das Zustellgericht behauptet (S 43) - auch der Beschluss vom 3. 7. 2000 zugestellt wurde.
Dem Rekurs war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.