Entscheidungsgründe:
Der Kläger trat am 5. November 1956 in die Dienste der M*. Im Zuge der Zusammenlegung wurde er ab 1. Jänner 1973 an die P*, überstellt. Die beklagte Partei ist auf Grund der Übergangsbestimmungen der 20. Novelle zum GSPVG, BGBl 228/71, Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Dienstgebers. Seit 1. Jänner 1974 steht der Kläger im Dienst der beklagten Partei. Mit 1. Dezember 1973 wurde der für das Dienstverhältnis geltende Kollektivvertrag, die Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (Dienstordnung für Angestellte = DO.А), novelliert und der Kläger in die Gehaltsgruppe С, Dienstklasse II, eingereiht. Der Kläger behauptet, er hätte auf Grund der zum maßgeblichen Stichtag (1. Dezember 1973) ausgeübten Tätigkeit in die Gehaltsgruppe С, Dienstklasse III, eingereiht werden müssen. Er begehrt die Differenz zwischen dem ihm darnach zustehenden und ihm tatsächlich gezahlten Entgelt für die Zeit vom 1. Mai 1974 bis 30. April 1977 in der Höhe von S 38.112,35 sA und die Feststellung, daß er in die Gehaltsgruppe С, Dienstklasse III, einzureihen und demgemäß zu entlohnen sei.Der Kläger trat am 5. November 1956 in die Dienste der M*. Im Zuge der Zusammenlegung wurde er ab 1. Jänner 1973 an die P*, überstellt. Die beklagte Partei ist auf Grund der Übergangsbestimmungen der 20. Novelle zum GSPVG, BGBl 228/71, Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Dienstgebers. Seit 1. Jänner 1974 steht der Kläger im Dienst der beklagten Partei. Mit 1. Dezember 1973 wurde der für das Dienstverhältnis geltende Kollektivvertrag, die Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (Dienstordnung für Angestellte = DO.А), novelliert und der Kläger in die Gehaltsgruppe С, Dienstklasse römisch zwei, eingereiht. Der Kläger behauptet, er hätte auf Grund der zum maßgeblichen Stichtag (1. Dezember 1973) ausgeübten Tätigkeit in die Gehaltsgruppe С, Dienstklasse römisch drei, eingereiht werden müssen. Er begehrt die Differenz zwischen dem ihm darnach zustehenden und ihm tatsächlich gezahlten Entgelt für die Zeit vom 1. Mai 1974 bis 30. April 1977 in der Höhe von S 38.112,35 sA und die Feststellung, daß er in die Gehaltsgruppe С, Dienstklasse römisch drei, einzureihen und demgemäß zu entlohnen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte weiter fest:
Der Kläger war im Rahmen des Beitragsschalters Pensionisten tätig. Diesem sind folgende Agenden zur Erledigung übertragen:
A) Standesführung
I) Führung der Hauptversichertenrömisch eins) Führung der Hauptversicherten
1) Arbeitsvorgänge nach Stellung des Pensionsantrages
2) Zugänge
a) Vorläufige Krankenversicherung
b) Zugang zur Krankenversicherung bei Vorschußerteilung
с) Zugang zur Krankenversicherung bei Bescheiderteilung
d) Zugang zur Krankenversicherung bei Wegfall eines Ruhens- oder Ausnahmegrundes
3) Veränderungen
a) Wechsel von Sach- auf Geldleistungsanspruch
b) Höherreihung
с) Änderung des Zuganges- bzw Abgangszeitpunktes d) Adressenänderung
e) Änderungen, die eine Berichtigung der Sozialnummer zur Folge haben
f) Betreuung durch eine andere Landesstelle
4) Abgänge
a) Beendigung der vorläufigen Krankenversicherung, Vorgang bei Pensionsablehnung
b) Abgänge aus Krankenversicherung bei Wegfall der Pension
c) Abgänge aus der Krankenversicherung bei Pensionsbeginn oder während des Pensionsbezuges
II) Führung der Angehörigen und Familienversichertenrömisch zwei) Führung der Angehörigen und Familienversicherten
B) Kontoführung
I) Bearbeitung von Gutachtenrömisch eins) Bearbeitung von Gutachten
1) Vorgangsweise bei Rückforderungen durch den Pensionisten
2) Guthabenaktion
3) Beitragsguthaben in Verlassenschaftsfällen
4) Leistungsguthaben in Verlassenschaftsfällen
5) Stornierung von Kostenanteilen
6) Wiederanweisung von Geldleistungen
II) Bearbeitung von Rückständenrömisch zwei) Bearbeitung von Rückständen
1) Rückstände während des Pensionsbezuges
2) Einbringung von Rückständen nach Wegfall des Pensionsbezuges
a) Rückstände bei Widerruf der Pension
b) Rückstände bei sonstigen Widerrufsgründen
III) Arbeitsvorgänge bei der Bearbeitung von Verlassenschaftssachen.römisch drei) Arbeitsvorgänge bei der Bearbeitung von Verlassenschaftssachen.
Durch die erwähnte Zusammenlegung der Versicherungsanstalten wurde bei der beklagten Partei der Beitragsschalter für Pensionen eingerichtet, wobei der Kläger nach wie vor im Rahmen dieser Organisationseinheit tätig ist.
Auf das Dienstverhältnis findet die Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.А) Anwendung. Für den Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen lauten:
„§ 57 Einreihung der Verwaltungsangestellten Abs 1) Die Verwaltungsangestellten sind nach Maßgabe des § 36 und der folgenden Bestimmungen in Verbindung mit den Einreihungsgrundsätzen der Anlage 4 in nachstehend angeführte Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen:„§ 57 Einreihung der Verwaltungsangestellten Absatz eins,) Die Verwaltungsangestellten sind nach Maßgabe des Paragraph 36 und der folgenden Bestimmungen in Verbindung mit den Einreihungsgrundsätzen der Anlage 4 in nachstehend angeführte Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen:
Verwaltungsdienst-Gehaltsgruppe С:
Dienstklasse IIDienstklasse römisch zwei
2) Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe Agenden aus dem Aufgabenbereich dieser Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht übertragen sind, sofern es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt.
Dienstklasse IIIDienstklasse römisch drei
7) Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit die Auskunftserteilung (schriftlich oder mündlich) in Melde-, Versicherungs- und Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten übertragen ist, wenn sie keiner Arbeitsgruppe angehören ….“
In der Anlage zu 4 zur DO.A (grüner Teil) werden in den Einreihungsgrundsätzen zu § 37 zur Gehaltsgruppe С Dienstklasse II, Angestellte, die zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht herangezogen werden in ihren. Tätigkeitsmerkmalen näher konkretisiert; in der Dienstklasse III wird unter Punkt 7) die diesbezügliche Bestimmung des § 37 wiederholt.In der Anlage zu 4 zur DO.A (grüner Teil) werden in den Einreihungsgrundsätzen zu Paragraph 37, zur Gehaltsgruppe С Dienstklasse römisch zwei, Angestellte, die zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht herangezogen werden in ihren. Tätigkeitsmerkmalen näher konkretisiert; in der Dienstklasse römisch drei wird unter Punkt 7) die diesbezügliche Bestimmung des Paragraph 37, wiederholt.
§ 36 der DO.A lautet:Paragraph 36, der DO.A lautet:
„Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung
1) Die Angestellten sind auf Grund ihrer dauernden Verwendung einzureihen …
2) Die Einreihung auf Grund der in den §§ 37 bis 39 und in der Anlage 4 angeführten Tätigkeitsmerkmale ist davon abhängig, daß der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist; bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen ist der Angestellte nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmässig wiederholt … .“2) Die Einreihung auf Grund der in den Paragraphen 37 bis 39 und in der Anlage 4 angeführten Tätigkeitsmerkmale ist davon abhängig, daß der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist; bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen ist der Angestellte nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmässig wiederholt … .“
In der Beilage А zur DO.А „Erläuterungen zu den Änderungen der DO.A ab 1. Dezember 1973 und 1. Februar 1974“ wird zu § 36 ausgeführt:In der Beilage А zur DO.А „Erläuterungen zu den Änderungen der DO.A ab 1. Dezember 1973 und 1. Februar 1974“ wird zu Paragraph 36, ausgeführt:
„Die Angestellten sind grundsätzlich nach ihrer dauernden Verwendung einzureihen. Nach dem Sprachgebrauch bedeutet „Dauer“ ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit. Eine nur vorübergehende ausgeübte Tätigkeit kann daher als Grundlage für die Einreihung nicht herangezogen werden, doch kann eine vorübergehend ausgeübte höherwertige Tätigkeit u.U. Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 50 begründen. Wenn jedoch verschiedenwertige Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden, so ist die Einreihung nicht nach der überwiegenden, sondern nach der höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmässig wiederholt. Die höherwertige Tätigkeit muß zwar zeitlich nicht überwiegen, aber in einem erheblichen Ausmaß „quantitativ“ ausgeübt werden, a.h. im Rahmen der Gesamttätigkeit des Angestellten einen ins Gewicht fallenden (bedeutenden) zeitmässigen Arbeitsaufwand beanspruchen. Sie muß sich ferner regelmässig wiederholen, also in bestimmten kürzeren Zeitabständen immer wiederkehrend ausgeübt werden. Auf Tätigkeiten, die sich nur in größeren Zeitabständen wiederholen, kann § 36 Abs 2 zweiter Halbsatz deswegen nicht angewendet werden, weil in diesen Fällen die Voraussetzung der Ausübung in einem erheblichen Ausmaß nicht erfüllt wird. Dies gilt umgekehrt auch für jene Tätigkeiten, die sich zwar in kürzeren Zeitabständen regelmässig wiederholen, für deren Erledigung aber nur ein geringer, nicht ins Gewicht fallender Zeitaufwand notwendig ist.“„Die Angestellten sind grundsätzlich nach ihrer dauernden Verwendung einzureihen. Nach dem Sprachgebrauch bedeutet „Dauer“ ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit. Eine nur vorübergehende ausgeübte Tätigkeit kann daher als Grundlage für die Einreihung nicht herangezogen werden, doch kann eine vorübergehend ausgeübte höherwertige Tätigkeit u.U. Anspruch auf Verwendungszulage gemäß Paragraph 50, begründen. Wenn jedoch verschiedenwertige Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden, so ist die Einreihung nicht nach der überwiegenden, sondern nach der höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmässig wiederholt. Die höherwertige Tätigkeit muß zwar zeitlich nicht überwiegen, aber in einem erheblichen Ausmaß „quantitativ“ ausgeübt werden, a.h. im Rahmen der Gesamttätigkeit des Angestellten einen ins Gewicht fallenden (bedeutenden) zeitmässigen Arbeitsaufwand beanspruchen. Sie muß sich ferner regelmässig wiederholen, also in bestimmten kürzeren Zeitabständen immer wiederkehrend ausgeübt werden. Auf Tätigkeiten, die sich nur in größeren Zeitabständen wiederholen, kann Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Halbsatz deswegen nicht angewendet werden, weil in diesen Fällen die Voraussetzung der Ausübung in einem erheblichen Ausmaß nicht erfüllt wird. Dies gilt umgekehrt auch für jene Tätigkeiten, die sich zwar in kürzeren Zeitabständen regelmässig wiederholen, für deren Erledigung aber nur ein geringer, nicht ins Gewicht fallender Zeitaufwand notwendig ist.“
In den Übergangsbestimmungen zur DO.A wird unter Artikel IX Abs 1 ausgeführt: „Die Einreihung und Einstufung der am 30. November 1973 im Dienste eines österreichischen Sozialversicherungsträgers stehenden Verwaltungsangestellten ist ab 1. Dezember 1973 wie folgt vorzunehmen:In den Übergangsbestimmungen zur DO.A wird unter Artikel römisch neun Absatz eins, ausgeführt: „Die Einreihung und Einstufung der am 30. November 1973 im Dienste eines österreichischen Sozialversicherungsträgers stehenden Verwaltungsangestellten ist ab 1. Dezember 1973 wie folgt vorzunehmen:
a) Die Verwaltungsangestellten sind nach Maßgabe der ab 1. Dezember 1973 geltenden Fassung der §§ 36 und 37 in die dort angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen“.a) Die Verwaltungsangestellten sind nach Maßgabe der ab 1. Dezember 1973 geltenden Fassung der Paragraphen 36 und 37 in die dort angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen“.
Wenn der Kläger in die Dienstklasse III eingereiht worden wäre, hätte er in der Zeit vom 1. Mai 1974 bis 30. April 1977 S 38.112,35 mehr verdient als bei seiner Einreihung in die Gehaltsgruppe С, Dienstklasse II.Wenn der Kläger in die Dienstklasse römisch drei eingereiht worden wäre, hätte er in der Zeit vom 1. Mai 1974 bis 30. April 1977 S 38.112,35 mehr verdient als bei seiner Einreihung in die Gehaltsgruppe С, Dienstklasse römisch zwei.
Seit Sommer 1973 ist Vorgesetzter des Klägers der Abteilungsleiter der Pensionsabteilung A*. Bis etwa August 1973 war der Beitragsschalter Pensionisten der Versicherungs- und Beitragsabteilung zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt wurde er der Pensionsabteilung zugeteilt. Mit 1. Oktober 1973 wurde ein großer Teil von nicht krankenversicherten Personen in die Krankenversicherung einbezogen. Durch die Umstellung und Zusammenlegung sowie durch den Einbezug dieser Personen war die im Jahre 1973 anfallende Auskunftserteilung durch den Kläger ganz enorm. Für 1973 ging um die 50 % der Arbeitszeit des Klägers für die Auskunftserteilung auf. Etwa ab Frühjahr 1974 ging die Auskunftserteilung etwas zurück, doch war sie auch im Folgenden äußerst schwankend. Zu einem wesentlichen Ansteigen kam es wieder in den Monaten etwa Dezember 1976 bis etwa März und April 1977. Die Auskunftserteilung in den übrigen Monaten war äußerst schwankend und bewegte sich im Jahre 1974 von cirka 15 Stunden wöchentlich bzw in den Jahren 1975 bis etwa Dezember 1976 von etwa 5/4 Stunden täglich (ohne Einrechnung der Telefonate) bis zu etwa einem Aufwand von cirka 60-70 % der gesamten Dienstzeit des Klägers, wobei die telefonisch gegebenen Auskünfte eingerechnet sind. Der Arbeitsaufwand für die telefonisch gegebenen Auskünfte ist etwa der gleiche wie der für den Parteienverkehr.
Seit September 1975 arbeitet R* mit dem Kläger zusammen. Während R* bei den telefonischen Auskünften mit eingeschaltet ist, bestreitet den Parteienverkehr der Kläger weitgehend alleine.
Die Auskunftserteilung erstreckt sich auf Meldungs-, Versicherungs- Beitrags- und (zeitweise auch) Leistungsangelegenheiten.
Durch den verhältnismässig starken Parteienverkehr waren teilweise die Vormittage zur Gänze ausgefüllt. Dies führte dazu, daß die schriftliche Erledigung von Anfragen zunächst liegen bleiben mußte. Etwa im August oder September 1973 wurde Ro* gebeten, bei der Erledigung der schriftlichen Anfragen mitzuhelfen. In der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. Dezember 1976 sind von den schriftlichen Auskunftserteilungen etwa 1/8 durch den Kläger verfaßt worden. Der Beitragsschalter Pensionisten stellt praktisch eine Art „Beitrags- und Versicherungsabteilung“ der Pensionisten dar. Alles, was im Rahmen der Krankenversicherung die Pensionisten berührt, abgesehen von Leistungsangelegenheiten, wird an diesem Schalter – und damit, an den Kläger – herangetragen. Soweit das allgemeine Fachwissen des Klägers ausreicht, werden auch Auskünfte erteilt, die über den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich hinausgehen.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß dem Kläger nach § 37 DO.А die Höherreihung in die Dienstklasse III der Gehaltsgruppe С zustehe, weil er, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, Auskünfte in Melde-, Versicherungs- und Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten erteile, wobei diese Tätigkeit in einem erheblichen Ausmaß ausgeübt werde, das heißt im Rahmen der Gesamttätigkeit des Klägers einen ins Gewicht fallenden (bedeutenden) zeitmässigen Arbeitsaufwand beanspruche. Diese Auskunftserteilung müsse keineswegs für den gesamten Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens erfolgen. Die Auskunftstätigkeit nehme bis zu 60 bzw 70 % der Dienstzeit des Klägers in Anspruch, wenngleich die exakte Feststellung, daß der ständige zeitliche Arbeitsaufwand mehr als die Hälfte der gesamten Dienstzeit des Klägers betrage, nicht möglich sei. „Ins Gewicht fallend“ (bedeutend) sei eine Tätigkeit zweifellos aber immer dann, wenn sie bei der Beschreibung der Gesamttätigkeit keine zu vernachlässigende Größe darstelle. In der Regel werde man einen Aufwand von einem Viertel der Gesamtdienstzeit noch immer als ins Gewicht fallend bezeichnen müssen; diese Untergrenze werde aber vom Kläger bei weitem überschritten.Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß dem Kläger nach Paragraph 37, DO.А die Höherreihung in die Dienstklasse römisch drei der Gehaltsgruppe С zustehe, weil er, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, Auskünfte in Melde-, Versicherungs- und Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten erteile, wobei diese Tätigkeit in einem erheblichen Ausmaß ausgeübt werde, das heißt im Rahmen der Gesamttätigkeit des Klägers einen ins Gewicht fallenden (bedeutenden) zeitmässigen Arbeitsaufwand beanspruche. Diese Auskunftserteilung müsse keineswegs für den gesamten Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens erfolgen. Die Auskunftstätigkeit nehme bis zu 60 bzw 70 % der Dienstzeit des Klägers in Anspruch, wenngleich die exakte Feststellung, daß der ständige zeitliche Arbeitsaufwand mehr als die Hälfte der gesamten Dienstzeit des Klägers betrage, nicht möglich sei. „Ins Gewicht fallend“ (bedeutend) sei eine Tätigkeit zweifellos aber immer dann, wenn sie bei der Beschreibung der Gesamttätigkeit keine zu vernachlässigende Größe darstelle. In der Regel werde man einen Aufwand von einem Viertel der Gesamtdienstzeit noch immer als ins Gewicht fallend bezeichnen müssen; diese Untergrenze werde aber vom Kläger bei weitem überschritten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es gelangte nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerGes zu denselben Feststellungen wie das Erstgericht und stellte noch fest, daß nach den in Anlage 4 zur DO.А enthaltenen Einreihungsgrundsätzen zu § 37 DO.А in die Dienstklasse II der Gehaltsgruppe С einzureihen sind:Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es gelangte nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerGes zu denselben Feststellungen wie das Erstgericht und stellte noch fest, daß nach den in Anlage 4 zur DO.А enthaltenen Einreihungsgrundsätzen zu Paragraph 37, DO.А in die Dienstklasse römisch zwei der Gehaltsgruppe С einzureihen sind:
1) …
2) Angestellte, denen seine oder mehrere der nachstehend angeführten Agenden zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht übertragen sind, sofern es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt:
…
h) Feststellung in Melde-, Versicherungs- oder Beitragsangelegenheiten;
j) Auskunftserteilung in Melde-, Versicherungs-, Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten einschließlich Erledigung der damit zusammenhängenden Korrespondenz;
… „
Nach denselben Einreihungsgrundsätzen sind dagegen in die Dienstklasse III einzureihen:Nach denselben Einreihungsgrundsätzen sind dagegen in die Dienstklasse römisch drei einzureihen:
„ ...
7) Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit die Auskunftserteilung (schriftlich oder mündlich) in Melde-, Versicherungs- und Beitrags- oder in Leistungsangelegenheiten übertragen ist, wenn sie keiner Arbeitsgruppe angehören.“
Bei der rechtlichen Beurteilung hielt das Berufungsgericht dem Einwand der beklagten Partei, Voraussetzung für eine Einreihung in die Dienstklasse III der Gehaltsgruppe C sei, daß der betreffende Angestellte ausschließlich mit den Aufgaben Auskunftserteilung in Melde-, Versicherungs-. Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten beschäftigt sei, entgegen, daß es auch für die Einreihung in die Dienstklasse II der Gehaltsgruppe C genüge, wenn der Angestellte eine der näher angeführten Aufgaben – also etwa die Auskunfterteilung in Melde-, Versicherungs-, Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten (lit j der Einreihungsgrundsätze zu § 37 laut Anlage 4 – zur DO.A) – zu erledigen habe, also ausschließlich damit beschäftigt sei. Die Abgrenzung zwischen den beiden Dienstklassen könnte daher nur darnach erfolgen, ob der Angestellte einer Arbeitsgruppe angehört oder nicht. Da dies beim Kläger nicht zutreffe und er die Tätigkeit der Auskunftserteilung in Melde-, Versicherungs-, Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten, wenn auch nicht ausschließlich so doch in erheblichem Maße und regelmässig, ausübe, begehre er zu Recht die Einreihung in die Dienstklasse III der Gehaltsgruppe С.Bei der rechtlichen Beurteilung hielt das Berufungsgericht dem Einwand der beklagten Partei, Voraussetzung für eine Einreihung in die Dienstklasse römisch drei der Gehaltsgruppe C sei, daß der betreffende Angestellte ausschließlich mit den Aufgaben Auskunftserteilung in Melde-, Versicherungs-. Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten beschäftigt sei, entgegen, daß es auch für die Einreihung in die Dienstklasse römisch zwei der Gehaltsgruppe C genüge, wenn der Angestellte eine der näher angeführten Aufgaben – also etwa die Auskunfterteilung in Melde-, Versicherungs-, Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten (Litera j, der Einreihungsgrundsätze zu Paragraph 37, laut Anlage 4 – zur DO.A) – zu erledigen habe, also ausschließlich damit beschäftigt sei. Die Abgrenzung zwischen den beiden Dienstklassen könnte daher nur darnach erfolgen, ob der Angestellte einer Arbeitsgruppe angehört oder nicht. Da dies beim Kläger nicht zutreffe und er die Tätigkeit der Auskunftserteilung in Melde-, Versicherungs-, Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten, wenn auch nicht ausschließlich so doch in erheblichem Maße und regelmässig, ausübe, begehre er zu Recht die Einreihung in die Dienstklasse römisch drei der Gehaltsgruppe С.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der beklagten Partei wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.