Entscheidungsgründe:
Vereinszweck des Klägers ist es (ua), alle Erscheinungsformen unlauteren Wettbewerbs zu bekämpfen. Dem Verein können Unternehmer und auch Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen, insbesondere auch Kammern und deren Gremien, als Mitglieder angehören. Zu seinen Mitgliedern zählen das Landesgremium des Lebens- und Genußmittelgroßhandels Salzburg, das Landesgremium des Lebensmitteleinzelhandels Salzburg und die S***** AG.
Die Beklagte betreibt in E*****, eine A*****-Tankstelle mit angeschlossenem Selbstbedienungsmarkt und Buffet. Sie besitzt eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11 GewO 1994 (= § 124 Z 10 GewO 1994 idF GRNov 1997 BGBl 63) und eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 143 Z 3 und 7 GewO 1994.Die Beklagte betreibt in E*****, eine A*****-Tankstelle mit angeschlossenem Selbstbedienungsmarkt und Buffet. Sie besitzt eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994 (= Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994 in der Fassung GRNov 1997 Bundesgesetzblatt 63) und eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang gemäß Paragraph 143, Ziffer 3 und 7 GewO 1994.
Das gesamte Tankstellenareal umfaßt rund 5.500 m**2. Der "A*****-Store" ist auf einer Fläche von rund 200 m**2 untergebracht und mit übersichtlichen Regalen, Kühl- und Tiefkühlvitrinen und -fächern ausgestattet. Angeboten werden die verschiedensten Waren wie abgepackte Schnittblumen, Grünpflanzen, Zeitschriften und Tageszeitungen, abgepacktes Speiseeis, Compact Discs, Musikkassetten, Plüschtiere, Kinderspielzeug, abgepackte Wurstwaren, abgepackter Salat, Milchprodukte, Getränke in Dosen und Flaschen, Tiefkühlprodukte wie Gemüse, Fische und Fertigspeisen (zB Lasagne, Hühnersticks, Knödel, Mehlspeisen, Pizza), Babynahrung, Pampers, Sonnenbrillen, verschiedene Teesorten, Marmeladen, Kaffee, Zucker, Brotaufstriche, Gemüse- und Obstkonserven, Hundefutter, Katzenfutter, Blumensamen, Toilettenartikel, Wasch- und Putzmittel, Kerzen, Grablichter, Müllsäcke, Hansaplast, Wattestäbchen, Tixo und Autozubehörartikel (Pflegemittel und kleine Ersatzteile). In einer Ecke befindet sich ein kleiner elektrischer Backofen.
Der Thekenbereich für den Buffetbetrieb nimmt rund 10 m**2 ein und ist mit den üblichen Geräten wie Kaffeemaschine, Mikrowellenherd, Schneidemaschine, Geschirrspüler, Kühlschrank und Gefrierschrank ausgestattet. An zwei fünfeckigen Stehtischen finden vier bis höchstens fünf Personen Platz.
Die großflächigen Fenster des "A*****-Stores" sind mit blauen Aufklebern versehen, die die Aufschrift "Kauf nach Lust und Laune" tragen. Rechts und links von der Eingangstür waren am Tag des Ortsaugenscheines (8. 4. 1997) Informationsblätter in DIN A-4 Größe angebracht, deren Text wie folgt lautete:
"Sehr geehrter Kunde,
Aufgrund der Gesetzeslage dürfen wir Ihnen die mit Farbetiketten gekennzeichneten Produkte nur innerhalb folgender Zeiten verkaufen:
Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 19.30 Uhr
Samstag von 7.00 bis 17.00 Uhr
jeden Freitag von 9.00 bis 21.00 Uhr
jeden zweiten Samstag im Monat von 6.00 bis 17.00 Uhr.
Wir bitten um Ihr Verständnis!"
Hinweisschilder mit demselben Inhalt befanden sich auch an verschiedenen Stellen im Verkaufslokal. Die Farbetiketten sind Aufkleber in gelber Farbe. Die Beklagte hat sie aufgrund der gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung angebracht.
Die einstweilige Verfügung wurde den Parteienvertretern am 10. 9. 1996 zugestellt. Am Sonntag, dem 13. 10. 1996, wurden im Selbstbedienungsmarkt der Beklagten Waren verkauft, die gelbe Klebeetiketten trugen, wie zB Tiefkühlgemüse, Reis, Fischstäbchen, Spaghettini, Essig, Öl. Darüber hinaus wurden auch Milch, Eier, Schlagobers und Teebutter verkauft.
Die Tankstelle und der "A*****-Store" sind täglich rund um die Uhr geöffnet. Die Ausstattung des "A*****-Stores" ist seit 13. 9. 1995 im wesentlichen unverändert. Die Beklagte beschäftigt im Selbstbedienungsmarkt sieben Teilzeitkräfte; eine Kraft ist regelmäßig an der Kassa, eine für Putzarbeiten und Regalbetreuung eingesetzt. Den Buffetbetrieb betreut die Beklagte überwiegend selbst. Die Beklagte ließ sich von den an der Kassa eingesetzten Kräften schriftlich bestätigen, daß die mit gelben Klebeetiketten gekennzeichneten Waren nur während der normalen Öffnungszeiten verkauft werden dürfen.
Der Kläger begehrt, der Beklagten zu verbieten, ihre Verkaufseinrichtungen in E*****, zum Zwecke des Detailverkaufes von Waren, deren Verkauf gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegt, zu Zeiten, während derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, sowie an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten oder - soweit eine räumliche Trennung der Waren, für deren Verkauf bestimmte Öffnungszeiten gelten, in der Verkaufseinrichtung nicht möglich ist - solche Waren außerhalb der diesen Waren entsprechenden Öffnungszeiten zu verkaufen, insbesondere Lebensmittel, die nicht von den Nebenverkaufsrechten des § 171 Abs 2 GewO 1994 beim Betrieb einer Tankstelle und des § 144 Abs 5 GewO 1994 beim Betrieb des Gastgewerbes und des § 284 GewO 1994 beim Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang des freien Gewerbes gemäß § 143 Z 7 GewO 1994 umfaßt sind, wie beispielsweise Tiefkühlgemüse, Reis, Semmeln, Mehl, Fischstäbchen und - soweit deren Abgabe nicht innerhalb eines charakteristischen Verabreichungs- und Ausschankbetriebes erfolgt - Milch, Eier, Butter, Sauerrahm und Milchprodukte sowie Waren des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Blumen, Bücher, Compactdiscs, Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Tiernahrung, Viodeokassetten, Lederwaren, zu Zeiten, hinsichtlich derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach 19.30 Uhr, ausgenommen einmal in der Kalenderwoche im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens bis 21.00 Uhr, sowie an Samstagen nach 17.00 Uhr, außer für den Verkauf von Süßwaren, ausgenommen im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens an den letzten vier Samstagen vor dem 24. 12., am 24. 12. und am 31. 12. zu verkaufen oder ein den vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen widerstreitendes Offenhalten ihrer Verkaufsstelle oder Verkaufen von Waren anzukündigen. Der Kläger begehrt weiters, ihn zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in ganzseitigem Format im Textteil je einer Ausgabe der "Salzburger Nachrichten" und der "Neuen Kronen Zeitung" zu ermächtigen. Die Beklagte verstoße gegen das Öffnungszeitengesetz und die Öffnungszeitenverordnung; durch den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen verstoße sie auch gegen das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz. Dadurch verschaffe sich die Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerbern und handle damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Der Kläger begehrt, der Beklagten zu verbieten, ihre Verkaufseinrichtungen in E*****, zum Zwecke des Detailverkaufes von Waren, deren Verkauf gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegt, zu Zeiten, während derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, sowie an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten oder - soweit eine räumliche Trennung der Waren, für deren Verkauf bestimmte Öffnungszeiten gelten, in der Verkaufseinrichtung nicht möglich ist - solche Waren außerhalb der diesen Waren entsprechenden Öffnungszeiten zu verkaufen, insbesondere Lebensmittel, die nicht von den Nebenverkaufsrechten des Paragraph 171, Absatz 2, GewO 1994 beim Betrieb einer Tankstelle und des Paragraph 144, Absatz 5, GewO 1994 beim Betrieb des Gastgewerbes und des Paragraph 284, GewO 1994 beim Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang des freien Gewerbes gemäß Paragraph 143, Ziffer 7, GewO 1994 umfaßt sind, wie beispielsweise Tiefkühlgemüse, Reis, Semmeln, Mehl, Fischstäbchen und - soweit deren Abgabe nicht innerhalb eines charakteristischen Verabreichungs- und Ausschankbetriebes erfolgt - Milch, Eier, Butter, Sauerrahm und Milchprodukte sowie Waren des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Blumen, Bücher, Compactdiscs, Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Tiernahrung, Viodeokassetten, Lederwaren, zu Zeiten, hinsichtlich derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach 19.30 Uhr, ausgenommen einmal in der Kalenderwoche im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens bis 21.00 Uhr, sowie an Samstagen nach 17.00 Uhr, außer für den Verkauf von Süßwaren, ausgenommen im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens an den letzten vier Samstagen vor dem 24. 12., am 24. 12. und am 31. 12. zu verkaufen oder ein den vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen widerstreitendes Offenhalten ihrer Verkaufsstelle oder Verkaufen von Waren anzukündigen. Der Kläger begehrt weiters, ihn zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in ganzseitigem Format im Textteil je einer Ausgabe der "Salzburger Nachrichten" und der "Neuen Kronen Zeitung" zu ermächtigen. Die Beklagte verstoße gegen das Öffnungszeitengesetz und die Öffnungszeitenverordnung; durch den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen verstoße sie auch gegen das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz. Dadurch verschaffe sich die Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerbern und handle damit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Zwischen der Beklagten und jenen Gewerbetreibenden, die ihre Waren während der normalen Öffnungszeiten verkaufen, bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte handle im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen und der damit verbundenen Nebenrechte. Das vom Kläger begehrte Verbot ziele auf eine unzulässige Einschränkung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit ab. Es sei gerechtfertigt, daß die Beklagte ihren Geschäftsbereich durch die beanstandeten Tätigkeiten erweitere, weil das Treibstoffgeschäft rückläufig sei. Mit dem Verkauf außerhalb der normalen Öffnungszeiten trage die Beklagte dem besonderen Einkaufsbedürfnis der Konsumenten Rechnung.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, es zu unterlassen, ihre Verkaufseinrichtungen in E*****, zum Zwecke des Detailverkaufes von Waren, deren Verkauf gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegt, zu Zeiten, während derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, sowie an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten oder - soweit eine räumliche Trennung der Waren, für deren Verkauf bestimmte Öffnungszeiten gelten, in der Verkaufseinrichtung nicht möglich ist - solche Waren außerhalb der diesen Waren entsprechenden Öffnungszeiten zu verkaufen, insbesondere Lebensmittel, die nicht von den Nebenverkaufsrechten des § 171 Abs 2 GewO 1994 beim Betrieb einer Tankstelle und des § 144 Abs 5 GewO 1994 beim Betrieb des Gastgewerbes und des § 284 GewO 1994 beim Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang des freien Gewerbes gemäß § 143 Z 7 GewO 1994 umfaßt sind, wie beispielsweise Tiefkühlgemüse, Reis, Mehl, Fischstäbchen und - soweit deren Abgabe nicht innerhalb eines charakteristischen Verabreichungs- und Ausschankbetriebes erfolgt - Milch, Eier, Butter, Sauerrahm und Milchprodukte sowie Waren des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Blumen, Bücher, Compactdiscs, Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Tiernahrung, Viodeokassetten, Lederwaren, zu Zeiten, hinsichtlich derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach 19.30 Uhr, ausgenommen einmal in der Kalenderwoche im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens bis 21.00 Uhr, sowie an Samstagen nach 17.00 Uhr, außer für den Verkauf von Süßwaren, ausgenommen im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens an den letzten vier Samstagen vor dem 24. 12., am 24. 12. und am 31. 12. zu verkaufen oder ein den vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen widerstreitendes Offenhalten ihrer Verkaufsstelle oder Verkaufen dieser Waren anzukündigen. Das auf den Verkauf von "Semmeln" gerichtete Unterlassungsmehrbegehren wies das Erstgericht ab. Das Erstgericht ermächtigte den Kläger, den Urteilsspruch mit Ausnahme der Kostenentscheidung in je einer Ausgabe der "Salzburger Nachrichten" und der "Neuen Kronen Zeitung" in ganzseitigem Format im Textteil auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu lassen. Der Kläger sei aktiv legitimiert. Die Verkaufstätigkeit der Beklagten außerhalb der normalen Ladenöffnungszeiten sei geeignet, den Absatz des allgemeinen Lebensmitteleinzelhandels zu behindern. Das dem geänderten Öffnungszeitengesetz angepaßte Unterlassungsbegehren sei berechtigt. Der OGH habe bereits im Provisorialverfahren ausgesprochen, daß die der Beklagten als Betreiberin einer Tankstelle und eines Buffets zustehenden Nebenrechte den Verkauf der im Verbotsantrag genannten Waren außerhalb der Öffnungszeiten nicht decken. Die Nebenrechte des § 144 GewO 1994 stünden der Beklagten nicht uneingeschränkt zu. Als Betreiberin eines Buffets könne sich die Beklagte nur auf die Nebenrechte gemäß § 284 GewO 1994 berufen. Danach sei sie zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt. Darüber hinaus müsse bei der Ausübung der Nebenrechte nach § 144 Abs 1 und 2 GewO 1994 der Charakter des Betriebes als Gastgewerbe gewahrt bleiben. Zusätzliche Hilfskräfte und zusätzliche Räumlichkeiten dürften nicht verwendet werden. Das rund 200 m**2 große Verkaufslokal der Beklagten entspreche jedenfalls nicht einem üblichen Gastgewerbetrieb. Die Beklagte setze auch regelmäßig eine zusätzliche Hilfskraft ein. Mit seinem geänderten Unterlassungsbegehren gestehe der Kläger der Beklagten die Nebenrechte des § 171 Abs 2 GewO 1994 und des § 284 GewO 1994 ausdrücklich zu. Es brauche daher nicht mehr geprüft zu werden, inwieweit der Charakter des Betriebes der Beklagten als Tankstellenbetrieb sowie des Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt sei. Der Verkauf von Brot und Gebäck sei vom Nebenrecht des § 284 Abs 1 GewO 1994 umfaßt; das Unterlassungsbegehren sei daher insoweit abzuweisen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten habe der OGH bereits im Provisorialverfahren verneint.Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, es zu unterlassen, ihre Verkaufseinrichtungen in E*****, zum Zwecke des Detailverkaufes von Waren, deren Verkauf gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegt, zu Zeiten, während derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, sowie an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten oder - soweit eine räumliche Trennung der Waren, für deren Verkauf bestimmte Öffnungszeiten gelten, in der Verkaufseinrichtung nicht möglich ist - solche Waren außerhalb der diesen Waren entsprechenden Öffnungszeiten zu verkaufen, insbesondere Lebensmittel, die nicht von den Nebenverkaufsrechten des Paragraph 171, Absatz 2, GewO 1994 beim Betrieb einer Tankstelle und des Paragraph 144, Absatz 5, GewO 1994 beim Betrieb des Gastgewerbes und des Paragraph 284, GewO 1994 beim Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang des freien Gewerbes gemäß Paragraph 143, Ziffer 7, GewO 1994 umfaßt sind, wie beispielsweise Tiefkühlgemüse, Reis, Mehl, Fischstäbchen und - soweit deren Abgabe nicht innerhalb eines charakteristischen Verabreichungs- und Ausschankbetriebes erfolgt - Milch, Eier, Butter, Sauerrahm und Milchprodukte sowie Waren des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Blumen, Bücher, Compactdiscs, Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Tiernahrung, Viodeokassetten, Lederwaren, zu Zeiten, hinsichtlich derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach 19.30 Uhr, ausgenommen einmal in der Kalenderwoche im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens bis 21.00 Uhr, sowie an Samstagen nach 17.00 Uhr, außer für den Verkauf von Süßwaren, ausgenommen im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens an den letzten vier Samstagen vor dem 24. 12., am 24. 12. und am 31. 12. zu verkaufen oder ein den vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen widerstreitendes Offenhalten ihrer Verkaufsstelle oder Verkaufen dieser Waren anzukündigen. Das auf den Verkauf von "Semmeln" gerichtete Unterlassungsmehrbegehren wies das Erstgericht ab. Das Erstgericht ermächtigte den Kläger, den Urteilsspruch mit Ausnahme der Kostenentscheidung in je einer Ausgabe der "Salzburger Nachrichten" und der "Neuen Kronen Zeitung" in ganzseitigem Format im Textteil auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu lassen. Der Kläger sei aktiv legitimiert. Die Verkaufstätigkeit der Beklagten außerhalb der normalen Ladenöffnungszeiten sei geeignet, den Absatz des allgemeinen Lebensmitteleinzelhandels zu behindern. Das dem geänderten Öffnungszeitengesetz angepaßte Unterlassungsbegehren sei berechtigt. Der OGH habe bereits im Provisorialverfahren ausgesprochen, daß die der Beklagten als Betreiberin einer Tankstelle und eines Buffets zustehenden Nebenrechte den Verkauf der im Verbotsantrag genannten Waren außerhalb der Öffnungszeiten nicht decken. Die Nebenrechte des Paragraph 144, GewO 1994 stünden der Beklagten nicht uneingeschränkt zu. Als Betreiberin eines Buffets könne sich die Beklagte nur auf die Nebenrechte gemäß Paragraph 284, GewO 1994 berufen. Danach sei sie zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt. Darüber hinaus müsse bei der Ausübung der Nebenrechte nach Paragraph 144, Absatz eins und 2 GewO 1994 der Charakter des Betriebes als Gastgewerbe gewahrt bleiben. Zusätzliche Hilfskräfte und zusätzliche Räumlichkeiten dürften nicht verwendet werden. Das rund 200 m**2 große Verkaufslokal der Beklagten entspreche jedenfalls nicht einem üblichen Gastgewerbetrieb. Die Beklagte setze auch regelmäßig eine zusätzliche Hilfskraft ein. Mit seinem geänderten Unterlassungsbegehren gestehe der Kläger der Beklagten die Nebenrechte des Paragraph 171, Absatz 2, GewO 1994 und des Paragraph 284, GewO 1994 ausdrücklich zu. Es brauche daher nicht mehr geprüft zu werden, inwieweit der Charakter des Betriebes der Beklagten als Tankstellenbetrieb sowie des Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt sei. Der Verkauf von Brot und Gebäck sei vom Nebenrecht des Paragraph 284, Absatz eins, GewO 1994 umfaßt; das Unterlassungsbegehren sei daher insoweit abzuweisen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten habe der OGH bereits im Provisorialverfahren verneint.
Das Berufungsgericht erkannte die Beklagte schuldig, es zu unterlassen, ihre Verkaufseinrichtungen in E*****, zum Zwecke des Detailverkaufes von Waren, deren Verkauf gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegt, zu Zeiten, während derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, sowie an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten oder - soweit eine räumliche Trennung der Waren, für deren Verkauf bestimmte Öffnungszeiten gelten, in der Verkaufseinrichtung nicht möglich ist - solche Waren außerhalb der diesen Waren entsprechenden Öffnungszeiten zu verkaufen, insbesondere Lebensmittel, die nicht von den Nebenverkaufsrechten des § 279 GewO 1994 beim Betrieb einer Tankstelle, des § 144 Abs 5 GewO 1994 beim Betrieb des Gastgewerbes und des § 284 GewO 1994 beim Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang des freien Gewerbes gemäß § 143 Z 7 GewO 1994 umfaßt sind, wie beispielsweise Tiefkühlgemüse, Reis, Mehl, Fischstäbchen und - soweit deren Abgabe nicht innerhalb eines charakteristischen Verabreichungs- und Ausschankbetriebes erfolgt - Milch, Eier, Butter, Sauerrahm und Milchprodukte sowie Waren des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Blumen, Bücher, Compact Discs, Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Tiernahrung, Videokassetten, Lederwaren, zu Zeiten, hinsichtlich derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach 19.30 Uhr, ausgenommen einmal in der Kalenderwoche im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens bis 21.00 Uhr, sowie an Samstagen nach 17.00 Uhr, außer für den Verkauf von Süßwaren, ausgenommen im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens an den letzten vier Samstagen vor dem 24. 12., am 24. 12. und am 31. 12. zu verkaufen oder ein den vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen widerstreitendes Offenhalten ihrer Verkaufsstelle oder Verkaufen dieser Waren anzukündigen. Das Berufungsgericht ermächtigte den Kläger, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Ausnahme der Kostenentscheidung im Textteil einer Lokalausgabe der "Salzburger Nachrichten" und im Textteil einer "Salzburg Krone" auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu lassen. Das Mehrbegehren wies das Berufungsgericht ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger sei unabhängig davon aktiv legitimiert, ob zwischen einem seiner Mitglieder und der Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Der Kläger habe mit seinem Begehren ohnehin der in § 8 Abs 3 ÖffnZeitG enthaltenen Anordnung entsprochen. Die von der Beklagten begehrte Feststellung über den "Ist-Zustand" der Verkaufsräume sei daher nicht maßgebend. Die Beklagte dürfte die in § 284 Abs 1 und 2 GewO 1994 genannten Lebensmittel nur dann auch außerhalb der Öffnungszeiten verkaufen, wenn der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt wäre und keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet würden. Das sei jedoch nicht der Fall. Es sei auf die nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgte Änderung der Gewerbeordnung 1994 durch die GRNov 1997 BGBl 63 Bedacht zu nehmen. Der Verkauf der im Spruch aufgezählten Waren sei durch § 279 GewO nicht gedeckt. Weder Tiefkühlgemüse, Reis, Mehl noch Fischstäbchen seien ohne weitere Zubereitung fertige Lebensmittel. Der Selbstbedienungsmarkt der Beklagten entspreche im übrigen den in § 279 Abs 2 GewO 1994 festgelegten Anforderungen nicht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten seien nicht begründet. Dem Veröffentlichungsbegehren sei nur in dem durch den Aufklärungszweck gerechtfertigten Umfang stattzugeben.Das Berufungsgericht erkannte die Beklagte schuldig, es zu unterlassen, ihre Verkaufseinrichtungen in E*****, zum Zwecke des Detailverkaufes von Waren, deren Verkauf gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegt, zu Zeiten, während derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, sowie an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten oder - soweit eine räumliche Trennung der Waren, für deren Verkauf bestimmte Öffnungszeiten gelten, in der Verkaufseinrichtung nicht möglich ist - solche Waren außerhalb der diesen Waren entsprechenden Öffnungszeiten zu verkaufen, insbesondere Lebensmittel, die nicht von den Nebenverkaufsrechten des Paragraph 279, GewO 1994 beim Betrieb einer Tankstelle, des Paragraph 144, Absatz 5, GewO 1994 beim Betrieb des Gastgewerbes und des Paragraph 284, GewO 1994 beim Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang des freien Gewerbes gemäß Paragraph 143, Ziffer 7, GewO 1994 umfaßt sind, wie beispielsweise Tiefkühlgemüse, Reis, Mehl, Fischstäbchen und - soweit deren Abgabe nicht innerhalb eines charakteristischen Verabreichungs- und Ausschankbetriebes erfolgt - Milch, Eier, Butter, Sauerrahm und Milchprodukte sowie Waren des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Blumen, Bücher, Compact Discs, Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Tiernahrung, Videokassetten, Lederwaren, zu Zeiten, hinsichtlich derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach 19.30 Uhr, ausgenommen einmal in der Kalenderwoche im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens bis 21.00 Uhr, sowie an Samstagen nach 17.00 Uhr, außer für den Verkauf von Süßwaren, ausgenommen im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens an den letzten vier Samstagen vor dem 24. 12., am 24. 12. und am 31. 12. zu verkaufen oder ein den vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen widerstreitendes Offenhalten ihrer Verkaufsstelle oder Verkaufen dieser Waren anzukündigen. Das Berufungsgericht ermächtigte den Kläger, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Ausnahme der Kostenentscheidung im Textteil einer Lokalausgabe der "Salzburger Nachrichten" und im Textteil einer "Salzburg Krone" auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu lassen. Das Mehrbegehren wies das Berufungsgericht ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger sei unabhängig davon aktiv legitimiert, ob zwischen einem seiner Mitglieder und der Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Der Kläger habe mit seinem Begehren ohnehin der in Paragraph 8, Absatz 3, ÖffnZeitG enthaltenen Anordnung entsprochen. Die von der Beklagten begehrte Feststellung über den "Ist-Zustand" der Verkaufsräume sei daher nicht maßgebend. Die Beklagte dürfte die in Paragraph 284, Absatz eins und 2 GewO 1994 genannten Lebensmittel nur dann auch außerhalb der Öffnungszeiten verkaufen, wenn der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt wäre und keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet würden. Das sei jedoch nicht der Fall. Es sei auf die nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgte Änderung der Gewerbeordnung 1994 durch die GRNov 1997 Bundesgesetzblatt 63 Bedacht zu nehmen. Der Verkauf der im Spruch aufgezählten Waren sei durch Paragraph 279, GewO nicht gedeckt. Weder Tiefkühlgemüse, Reis, Mehl noch Fischstäbchen seien ohne weitere Zubereitung fertige Lebensmittel. Der Selbstbedienungsmarkt der Beklagten entspreche im übrigen den in Paragraph 279, Absatz 2, GewO 1994 festgelegten Anforderungen nicht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten seien nicht begründet. Dem Veröffentlichungsbegehren sei nur in dem durch den Aufklärungszweck gerechtfertigten Umfang stattzugeben.