Begründung:
Die Beklagte betreibt als Pächterin eine Tankstelle. Sie besitzt für ihren Betriebsstandort Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11 GewO 1994 und für den Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 143 Z 3 und 7 GewO 1994. Die Beklagte betreibt an diesem Standort auf einer Verkaufsfläche von ca 200 m2 einen sogenannten "Mini Markt", in dem sie ua Vollmilch, Butter, Eier, verschiedene verpackte Käse- und Wurstsorten, Teigwaren, Fertiggerichte in Dosen, Tiefkühlgemüse, tiefgekühlten Fisch, tiefgekühlte Fertiggerichte, ofenfrisches Gebäck, alkoholische und alkoholfreie Getränke, Kindergrieß, Tiernahrung, Kinderbücher und Zeitschriften, CDs und Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Geldbörsen, bespielte Videokassetten zum Verkauf anbietet. Die Waren sind in Regalen, Kühlvitrinen und Kühltruhen übersichtlich geordnet. Im Geschäftslokal befindet sich auch ein Backofen zum Backen von Frischbrot.Die Beklagte betreibt als Pächterin eine Tankstelle. Sie besitzt für ihren Betriebsstandort Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994 und für den Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang gemäß Paragraph 143, Ziffer 3 und 7 GewO 1994. Die Beklagte betreibt an diesem Standort auf einer Verkaufsfläche von ca 200 m2 einen sogenannten "Mini Markt", in dem sie ua Vollmilch, Butter, Eier, verschiedene verpackte Käse- und Wurstsorten, Teigwaren, Fertiggerichte in Dosen, Tiefkühlgemüse, tiefgekühlten Fisch, tiefgekühlte Fertiggerichte, ofenfrisches Gebäck, alkoholische und alkoholfreie Getränke, Kindergrieß, Tiernahrung, Kinderbücher und Zeitschriften, CDs und Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Geldbörsen, bespielte Videokassetten zum Verkauf anbietet. Die Waren sind in Regalen, Kühlvitrinen und Kühltruhen übersichtlich geordnet. Im Geschäftslokal befindet sich auch ein Backofen zum Backen von Frischbrot.
Die Tankstelle der Beklagten ist von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet. Auch der "Mini Markt" wird ständig offengehalten. In einem Faltprospekt warb die Beklagte dafür mit dem Hinweis auf die von ihr praktizierte Öffnungszeit. Darin waren auch die von ihr vertriebenen Lebensmittel und sonstigen Waren angegeben.
Am Sonntag, dem 21.1.1996, kaufte ein Erhebungsorgan der Wirtschaftskammer Salzburg zwischen 11.00 Uhr und 11.40 Uhr im "Mini Markt" der Beklagten Fischstäbchen, Röstgemüse, Milch, Mehl, Sauerrahm, Spaghettini, Speiseöl, Knackwürste, Butter, Schnittbohnen in der Dose, Semmeln, Wein, Obst, Eier und Reis um insgesamt S 276,60,-- ein.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt der klagende Verband, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, Verkaufseinrichtungen zum Zwecke des Detailverkaufs von Waren, deren Verkauf gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegt, zu Zeiten, während derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, sowie an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten oder, soweit eine räumliche Trennung der Waren, für deren Verkauf bestimmte Öffnungszeiten gelten, in der Verkaufseinrichtung nicht möglich ist, solche Waren außerhalb der diesen Waren entsprechenden Öffnungszeiten zu verkaufen, insbesondere Lebensmittel, die nicht von den Nebenverkaufsrechten des § 171 Abs 2 GewO 1994 beim Betrieb einer Tankstelle und des § 144 Abs 5 GewO 1994 beim Betrieb des Gastgewerbes umfaßt sind, wie beispielsweise Milch, Tiefkühlgemüse, Reis, Semmeln, Eier, Butter, Mehl, Fischstäbchen, Sauerrahm und Milchprodukte, sowie Waren des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Blumen, Bücher, CDs, Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Tiernahrung, Videokassetten und Lederwaren, zu Zeiten, hinsichtlich derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach 19.30 Uhr, ausgenommen einmal in der Kalenderwoche im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens bis 21.00 Uhr, sowie an Samstagen nach 13.00 Uhr, ausgenommen im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr, sowie (sofern keine Lebensmittel, ausgenommen Süßwaren, verkauft werden) am 24.12. und 31.12. und an den letzten drei letzten Samstagen vor dem 24.12. zu verkaufen oder ein den vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen widerstreitendes Offenhalten ihrer Verkaufsstelle oder ein Verkaufen von Waren anzukündigen.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt der klagende Verband, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, Verkaufseinrichtungen zum Zwecke des Detailverkaufs von Waren, deren Verkauf gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegt, zu Zeiten, während derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, sowie an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten oder, soweit eine räumliche Trennung der Waren, für deren Verkauf bestimmte Öffnungszeiten gelten, in der Verkaufseinrichtung nicht möglich ist, solche Waren außerhalb der diesen Waren entsprechenden Öffnungszeiten zu verkaufen, insbesondere Lebensmittel, die nicht von den Nebenverkaufsrechten des Paragraph 171, Absatz 2, GewO 1994 beim Betrieb einer Tankstelle und des Paragraph 144, Absatz 5, GewO 1994 beim Betrieb des Gastgewerbes umfaßt sind, wie beispielsweise Milch, Tiefkühlgemüse, Reis, Semmeln, Eier, Butter, Mehl, Fischstäbchen, Sauerrahm und Milchprodukte, sowie Waren des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Blumen, Bücher, CDs, Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Tiernahrung, Videokassetten und Lederwaren, zu Zeiten, hinsichtlich derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach 19.30 Uhr, ausgenommen einmal in der Kalenderwoche im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens bis 21.00 Uhr, sowie an Samstagen nach 13.00 Uhr, ausgenommen im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr, sowie (sofern keine Lebensmittel, ausgenommen Süßwaren, verkauft werden) am 24.12. und 31.12. und an den letzten drei letzten Samstagen vor dem 24.12. zu verkaufen oder ein den vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen widerstreitendes Offenhalten ihrer Verkaufsstelle oder ein Verkaufen von Waren anzukündigen.
Die Beklagte verstoße gegen die Bestimmungen des ÖffnungszeitenG sowie der ÖffnungszeitenV des Landeshauptmannes Salzburg, soweit sie - über die Befugnisse des § 171 Abs 2 GewO 1994 hinausgehend - Waren außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten verkaufe und einen solchen Verkauf ankündige. Sie verstoße aber auch gegen § 171 Abs 3 GewO 1994, weil sie beim Verkauf der gemäß § 171 Abs 2 GewO erlaubten Waren ausschließlich diesem Verkauf dienende Verkaufsräume und Hilfskräfte verwende; überdies bleibe durch den Umfang der Verkaufstätigkeit der Charakter einer Tankstelle nicht gewahrt. Der "Mini Markt" trage vielmehr die Züge eines gut sortierten Einkaufsmarktes. Die Beklagte hätte daher die allgemeinen Öffnungszeiten gemäß §§ 2, 3 und 3 a ÖffnZeitG, die allgemeinen Geschäftszeiten gemäß § 2 ÖffnungszeitenV des Landeshauptmannes Salzburg sowie an den letzten drei Samstagen vor dem 24.12., am 24.12. und 31.12. die Sonderregelungen des § 4 ÖffnZeitG und des § 3 ÖffnungszeitenV des Landeshauptmannes Salzburg einhalten müssen. Die Beklagte verstoße aber auch gegen § 8 ÖffnZeitG, weil sie weder die Verkaufseinrichtungen für Waren, für die verschiedene Öffnungszeiten gälten, räumlich trenne, noch lediglich die den jeweiligen Öffnungszeiten entsprechenden Waren verkaufe.Die Beklagte verstoße gegen die Bestimmungen des ÖffnungszeitenG sowie der ÖffnungszeitenV des Landeshauptmannes Salzburg, soweit sie - über die Befugnisse des Paragraph 171, Absatz 2, GewO 1994 hinausgehend - Waren außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten verkaufe und einen solchen Verkauf ankündige. Sie verstoße aber auch gegen Paragraph 171, Absatz 3, GewO 1994, weil sie beim Verkauf der gemäß Paragraph 171, Absatz 2, GewO erlaubten Waren ausschließlich diesem Verkauf dienende Verkaufsräume und Hilfskräfte verwende; überdies bleibe durch den Umfang der Verkaufstätigkeit der Charakter einer Tankstelle nicht gewahrt. Der "Mini Markt" trage vielmehr die Züge eines gut sortierten Einkaufsmarktes. Die Beklagte hätte daher die allgemeinen Öffnungszeiten gemäß Paragraphen 2, 3 und 3 a ÖffnZeitG, die allgemeinen Geschäftszeiten gemäß Paragraph 2, ÖffnungszeitenV des Landeshauptmannes Salzburg sowie an den letzten drei Samstagen vor dem 24.12., am 24.12. und 31.12. die Sonderregelungen des Paragraph 4, ÖffnZeitG und des Paragraph 3, ÖffnungszeitenV des Landeshauptmannes Salzburg einhalten müssen. Die Beklagte verstoße aber auch gegen Paragraph 8, ÖffnZeitG, weil sie weder die Verkaufseinrichtungen für Waren, für die verschiedene Öffnungszeiten gälten, räumlich trenne, noch lediglich die den jeweiligen Öffnungszeiten entsprechenden Waren verkaufe.
Die Beklagte verstoße durch ihre Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen auch gegen das Sonn- und Feiertags-BetriebszeitenG. An Sonn- und Feiertagen sei nur die Ausübung solcher Tätigkeiten zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulässig sei. In Verbindung mit Punkt XI Z 3 ARG-V sei die Beklagte demnach nur berechtigt, Betriebsstoffe an Kraftfahrer abzugeben, Flüssiggas und Schmierstoffe zu verkaufen, notwendige Tätigkeiten sowie den Verkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör in dem zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendigen Umfang vorzunehmen. Gemäß Punkt XIII Z 1 der genannten V wäre die Beklagte weiter nur berechtigt, an Sonn- und Feiertagen im Rahmen ihres Buffets-Betriebs jene Tätigkeiten zu entfalten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs und Betreuung der Gäste für die in § 143 Z 3 und 7 GewO 1994 genannten, von ihrem Berechtigungsumfang umfaßten Verabreichungen von Speisen und Getränken erforderlich seien.Die Beklagte verstoße durch ihre Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen auch gegen das Sonn- und Feiertags-BetriebszeitenG. An Sonn- und Feiertagen sei nur die Ausübung solcher Tätigkeiten zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulässig sei. In Verbindung mit Punkt römisch elf Ziffer 3, ARG-V sei die Beklagte demnach nur berechtigt, Betriebsstoffe an Kraftfahrer abzugeben, Flüssiggas und Schmierstoffe zu verkaufen, notwendige Tätigkeiten sowie den Verkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör in dem zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendigen Umfang vorzunehmen. Gemäß Punkt römisch dreizehn Ziffer eins, der genannten römisch fünf wäre die Beklagte weiter nur berechtigt, an Sonn- und Feiertagen im Rahmen ihres Buffets-Betriebs jene Tätigkeiten zu entfalten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs und Betreuung der Gäste für die in Paragraph 143, Ziffer 3 und 7 GewO 1994 genannten, von ihrem Berechtigungsumfang umfaßten Verabreichungen von Speisen und Getränken erforderlich seien.
Durch die Übertretung aller dieser Bestimmungen verschaffe sich die Beklagte gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorteil; sie verstoße damit auch gegen § 1 UWG.Durch die Übertretung aller dieser Bestimmungen verschaffe sich die Beklagte gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorteil; sie verstoße damit auch gegen Paragraph eins, UWG.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Ihr stünden in Ausübung des Tankstellengewerbes auch die Nebenrechte gemäß § 171 Abs 2 GewO 1994 zu. Das freie Gastgewerbe gemäß § 143 GewO umfasse auch die Nebenrechte gemäß §§ 144 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 sowie 284 Abs 1 GewO 1994. Der beanstandete Verkauf sämtlicher Lebensmittel sei durch diese Nebenrechte gedeckt.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Ihr stünden in Ausübung des Tankstellengewerbes auch die Nebenrechte gemäß Paragraph 171, Absatz 2, GewO 1994 zu. Das freie Gastgewerbe gemäß Paragraph 143, GewO umfasse auch die Nebenrechte gemäß Paragraphen 144, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, sowie 284 Absatz eins, GewO 1994. Der beanstandete Verkauf sämtlicher Lebensmittel sei durch diese Nebenrechte gedeckt.
Der Warenverkauf in Ausübung eines Gastgewerbes in dem nunmehr durch §§ 144 und 284 GewO 1994 bezeichneten Umfang und beim Betrieb einer Tankstelle in dem nunmehr in § 171 Abs 2 GewO 1994 bezeichneten Umfang sei gemäß § 1 Abs 4 ÖffnZeitG von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen. Sämtliche Tätigkeiten, auf die sich die Klage beziehe, unterlägen daher nicht den Bestimmungen des ÖffnungszeitenG; der beanstandete Verkauf von Waren außerhalb der normalen Öffnungszeiten gemäß § 2 ÖffnZeitG sei sohin zulässig. Daß noch andere Waren zum Zeitpunkt des Testkaufes im Betrieb der Beklagten vorrätig gewesen seien, habe auch nicht gegen § 8 ÖffnZeitG verstoßen. Eine Trennung von Waren, für deren Verkauf verschiedene Öffnungszeiten gelten, sei weder möglich noch zumutbar. § 144 Abs 3 und § 171 Abs 3 GewO 1994 verböten darüber hinaus die Verwendung "ausschließlich diesem Verkauf dienender Räume". Da gemäß § 281 Abs 3 GewO 1994 für die Ausübung der Nebenrechte des freien Gastgewerbes auch keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden dürften, sei die notwendige Überwachung der Verkaufsräume auch nur möglich, wenn eine räumliche Trennung nicht vorgesehen wäre. Das bloße Offenhalten jener Raumteile, in denen Waren feilgehalten würden, die einschränkenden Öffnungszeiten unterlägen, sei nicht rechtswidrig. Waren, die außerhalb der normalen Öffnungszeiten nicht verkauft werden dürften, würden auch nicht verkauft. Einzelne davon dürften aber ohne zeitliche Beschränkung verkauft werden, nämlich Zeitschriften, Getränke, Fertigspeisen, Gemüse und Salate, Soucen und Marinaden, Kaffee und Tee, Haltbarmilch und Reiseproviant, Essig und Öl, Brot und Gebäck sowie verpackte Wurstwaren und Milchprodukte.Der Warenverkauf in Ausübung eines Gastgewerbes in dem nunmehr durch Paragraphen 144 und 284 GewO 1994 bezeichneten Umfang und beim Betrieb einer Tankstelle in dem nunmehr in Paragraph 171, Absatz 2, GewO 1994 bezeichneten Umfang sei gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ÖffnZeitG von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen. Sämtliche Tätigkeiten, auf die sich die Klage beziehe, unterlägen daher nicht den Bestimmungen des ÖffnungszeitenG; der beanstandete Verkauf von Waren außerhalb der normalen Öffnungszeiten gemäß Paragraph 2, ÖffnZeitG sei sohin zulässig. Daß noch andere Waren zum Zeitpunkt des Testkaufes im Betrieb der Beklagten vorrätig gewesen seien, habe auch nicht gegen Paragraph 8, ÖffnZeitG verstoßen. Eine Trennung von Waren, für deren Verkauf verschiedene Öffnungszeiten gelten, sei weder möglich noch zumutbar. Paragraph 144, Absatz 3 und Paragraph 171, Absatz 3, GewO 1994 verböten darüber hinaus die Verwendung "ausschließlich diesem Verkauf dienender Räume". Da gemäß Paragraph 281, Absatz 3, GewO 1994 für die Ausübung der Nebenrechte des freien Gastgewerbes auch keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden dürften, sei die notwendige Überwachung der Verkaufsräume auch nur möglich, wenn eine räumliche Trennung nicht vorgesehen wäre. Das bloße Offenhalten jener Raumteile, in denen Waren feilgehalten würden, die einschränkenden Öffnungszeiten unterlägen, sei nicht rechtswidrig. Waren, die außerhalb der normalen Öffnungszeiten nicht verkauft werden dürften, würden auch nicht verkauft. Einzelne davon dürften aber ohne zeitliche Beschränkung verkauft werden, nämlich Zeitschriften, Getränke, Fertigspeisen, Gemüse und Salate, Soucen und Marinaden, Kaffee und Tee, Haltbarmilch und Reiseproviant, Essig und Öl, Brot und Gebäck sowie verpackte Wurstwaren und Milchprodukte.
Durch den beanstandenden "Mini Markt" habe der Betrieb der Beklagten auch nicht den Charakter einer Tankstelle verloren, weil die gesamte Tankstellenanlage mit ihren Manipulationsflächen, den Zapfsäulen und dem Flugdach ausschließlich den Charakter ihres Betriebs prägten. Was die parallelen "Charakterbestimmungen" der §§ 144 Abs 3 und 284 Abs 2 GewO 1994 betreffe, sei zu berücksichtigen, daß das freie Gastgewerbe des § 143 GewO 1994 in der Form eines "Tankstellen-Buffets" ausgeübt werde. Der Charakter einer solchen gastgewerblichen Betriebsanlage bestehe darin, daß sie auf die Bedürfnisse des Tankstellenbetriebs abgestellt sei, demnach im wesentlichen nur der Versorgung der Kraftfahrer während des kurzen Tankstellenaufenthalts diene. Diesem Erfordernis werde durch die Betriebsanlage der Beklagten Rechnung getragen.Durch den beanstandenden "Mini Markt" habe der Betrieb der Beklagten auch nicht den Charakter einer Tankstelle verloren, weil die gesamte Tankstellenanlage mit ihren Manipulationsflächen, den Zapfsäulen und dem Flugdach ausschließlich den Charakter ihres Betriebs prägten. Was die parallelen "Charakterbestimmungen" der Paragraphen 144, Absatz 3 und 284 Absatz 2, GewO 1994 betreffe, sei zu berücksichtigen, daß das freie Gastgewerbe des Paragraph 143, GewO 1994 in der Form eines "Tankstellen-Buffets" ausgeübt werde. Der Charakter einer solchen gastgewerblichen Betriebsanlage bestehe darin, daß sie auf die Bedürfnisse des Tankstellenbetriebs abgestellt sei, demnach im wesentlichen nur der Versorgung der Kraftfahrer während des kurzen Tankstellenaufenthalts diene. Diesem Erfordernis werde durch die Betriebsanlage der Beklagten Rechnung getragen.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es bejahte die - im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittige - Aktivlegitimation des klagenden Verbandes. Durch den Verkauf an eine Testperson am Sonntag, dem 21.1.1996, habe die Beklagte gegen das ÖffnungszeitenG und die ÖffnungszeitenG des Landeshauptmannes Salzburg verstoßen. Auf die Nebenrechte der §§ 144 Abs 2 und 284 Abs 1 GewO 1994 könne sich die Beklagte nicht berufen, weil wegen der Größe der Verkaufsfläche des "Mini Marktes" von rund 200 m2, seiner Ausstattung und des Umfanges des Warenangebots nicht mehr der Charakter eines Gastgewerbebetriebs oder eines Verabreichungs- und Ausschankbetriebs gewahrt sei. Weitläufige, übersichtliche und gut zugängliche Regale mit einem umfangreichen Warensortiment, freizugängliche Kühlvitrinen und Kühltruhen zur Selbstentnahme von Waren gehörten nicht zur üblichen Ausstattung eines Gastgewerbebetriebs. Lediglich die Abgabe einer Flasche Wein an den Testkäufer sei durch § 144 Abs 5 GewO gedeckt gewesen. Der Testkauf zeige somit, daß die Beklagte nicht der im § 8 Abs 3 ÖffnZeitG enthaltenen Anordnung entspreche, mangels Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Trennung der Verkaufseinrichtung für Waren, für deren Verkauf verschiedene Öffnungszeiten gelten, nur die den Öffnungszeiten entsprechenden Waren zu verkaufen. Die Beklagte habe aber auch in ihrem Prospekt angekündigt, daß sie Geschenkartikel, Plüschtiere, Tiernahrung, Musikkassetten und CDs täglich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr verkaufe. Auch diese Ankündigung widerspreche dem ÖffnungszeitenG. Damit habe die Beklagte aber auch gegen § 1 UWG verstoßen.Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es bejahte die - im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittige - Aktivlegitimation des klagenden Verbandes. Durch den Verkauf an eine Testperson am Sonntag, dem 21.1.1996, habe die Beklagte gegen das ÖffnungszeitenG und die ÖffnungszeitenG des Landeshauptmannes Salzburg verstoßen. Auf die Nebenrechte der Paragraphen 144, Absatz 2 und 284 Absatz eins, GewO 1994 könne sich die Beklagte nicht berufen, weil wegen der Größe der Verkaufsfläche des "Mini Marktes" von rund 200 m2, seiner Ausstattung und des Umfanges des Warenangebots nicht mehr der Charakter eines Gastgewerbebetriebs oder eines Verabreichungs- und Ausschankbetriebs gewahrt sei. Weitläufige, übersichtliche und gut zugängliche Regale mit einem umfangreichen Warensortiment, freizugängliche Kühlvitrinen und Kühltruhen zur Selbstentnahme von Waren gehörten nicht zur üblichen Ausstattung eines Gastgewerbebetriebs. Lediglich die Abgabe einer Flasche Wein an den Testkäufer sei durch Paragraph 144, Absatz 5, GewO gedeckt gewesen. Der Testkauf zeige somit, daß die Beklagte nicht der im Paragraph 8, Absatz 3, ÖffnZeitG enthaltenen Anordnung entspreche, mangels Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Trennung der Verkaufseinrichtung für Waren, für deren Verkauf verschiedene Öffnungszeiten gelten, nur die den Öffnungszeiten entsprechenden Waren zu verkaufen. Die Beklagte habe aber auch in ihrem Prospekt angekündigt, daß sie Geschenkartikel, Plüschtiere, Tiernahrung, Musikkassetten und CDs täglich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr verkaufe. Auch diese Ankündigung widerspreche dem ÖffnungszeitenG. Damit habe die Beklagte aber auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
Das Rekursgericht verbot der Beklagten, Verkaufseinrichtungen zum Zwecke des Detailverkaufs von Waren, deren Verkauf gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegt, zu Zeiten, während derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, sowie an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten oder, soweit eine räumliche Trennung der Waren, für deren Verkauf bestimmte Öffnungszeiten gelten, in der Verkaufseinrichtung nicht möglich ist, solche Waren außerhalb der diesen Waren entsprechenden Öffnungszeiten zu verkaufen, insbesondere Lebensmittel, die nicht von den Nebenverkaufsrechten des § 171 Abs 2 GewO 1994 beim Betrieb einer Tankstelle, des § 144 Abs 5 GewO 1994 beim Betrieb des Gastgewerbes und des § 284 GewO 1994 beim Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang des freien Gewerbes gemäß § 143 Z 7 GewO 1994 umfaßt sind, wie beispielsweise Tiefkühlgemüse, Reis, Mehl, Fischstäbchen, und - soweit deren Abgabe nicht innerhalb eines charakterischen Verabreichungs- und Ausschankbetriebs erfolgt - Milch, Eier, Butter, Sauerrahm und Milchprodukte sowie Waren des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Blumen, Bücher, CDs, Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Tiernahrung, Videokassetten, Lederwaren, zu Zeiten, hinsichtlich derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach 19.00 Uhr, ausgenommen einmal in der Kalenderwoche im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens bis 21.00 Uhr, sowie an Samstagen nach 13.00 Uhr, ausgenommen im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr, sowie am 24.12. und am 31.12. und an den letzten drei Samstagen vor dem 24.12., zu verkaufen oder ein den vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen widerstreitendes Offenhalten ihrer Verkaufsstelle oder ein Verkaufen dieser Waren anzukündigen.Das Rekursgericht verbot der Beklagten, Verkaufseinrichtungen zum Zwecke des Detailverkaufs von Waren, deren Verkauf gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegt, zu Zeiten, während derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, sowie an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten oder, soweit eine räumliche Trennung der Waren, für deren Verkauf bestimmte Öffnungszeiten gelten, in der Verkaufseinrichtung nicht möglich ist, solche Waren außerhalb der diesen Waren entsprechenden Öffnungszeiten zu verkaufen, insbesondere Lebensmittel, die nicht von den Nebenverkaufsrechten des Paragraph 171, Absatz 2, GewO 1994 beim Betrieb einer Tankstelle, des Paragraph 144, Absatz 5, GewO 1994 beim Betrieb des Gastgewerbes und des Paragraph 284, GewO 1994 beim Betrieb eines Buffets mit dem Berechtigungsumfang des freien Gewerbes gemäß Paragraph 143, Ziffer 7, GewO 1994 umfaßt sind, wie beispielsweise Tiefkühlgemüse, Reis, Mehl, Fischstäbchen, und - soweit deren Abgabe nicht innerhalb eines charakterischen Verabreichungs- und Ausschankbetriebs erfolgt - Milch, Eier, Butter, Sauerrahm und Milchprodukte sowie Waren des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Blumen, Bücher, CDs, Musikkassetten, Kinderspielzeug, Plüschtiere, Tiernahrung, Videokassetten, Lederwaren, zu Zeiten, hinsichtlich derer die entsprechenden Verkaufsstellen nach den die Öffnungszeiten regelnden Bestimmungen geschlossen zu halten sind, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach 19.00 Uhr, ausgenommen einmal in der Kalenderwoche im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens bis 21.00 Uhr, sowie an Samstagen nach 13.00 Uhr, ausgenommen im Rahmen der Möglichkeit des verlängerten Offenhaltens an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr, sowie am 24.12. und am 31.12. und an den letzten drei Samstagen vor dem 24.12., zu verkaufen oder ein den vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen widerstreitendes Offenhalten ihrer Verkaufsstelle oder ein Verkaufen dieser Waren anzukündigen.
Das Mehrbegehren auf Erlassung eines Verbots ohne die sich aus § 284 GewO 1994 ergebenden Einschränkungen wies es hingegen ab. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Das Mehrbegehren auf Erlassung eines Verbots ohne die sich aus Paragraph 284, GewO 1994 ergebenden Einschränkungen wies es hingegen ab. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der Anregung der Beklagten, die Aufhebung einzelner Bestimmungen des ÖffnungszeitenG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, sei nicht zu folgen gewesen. Das nunmehr bestehende System der allgemeinen Öffnungszeiten werde von der Lehre als verfassungskonform angesehen. Durch die Sonderregeln für Verkaufsstellen bestimmter Art in § 5 lit a und lit e ÖffnZeitG werde nicht in unzulässigerweise differenziert. Während nämlich der mit einem Kraftfahrzeug Reisende seine Fahrt jederzeit und allerorts ohne unverhältnismäßigen Zeitverlust zum Einkauf unterbrechen könne, sei dies dem Passagier von Zügen, Flugzeugen und Schiffen in der Regel nicht möglich. Ähnlich wie den Bedürfnissen der Benützer dieser Verkehrsmittel durch § 5 lit a ÖffnZeitG Rechnung getragen werde, werde den Bedürfnissen der Benützer von Kraftfahrzeugen durch die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 lit e ÖffnZeitG entsprochen. Auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts bestünden gegen die Vorschriften des ÖffnZeitG und des BZG keine Bedenken. Daß in einigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liberalere Öffnungszeiten gälten, begründe keinen Verstoß der österreichischen Regelungen gegen das Gemeinschaftsrecht.Der Anregung der Beklagten, die Aufhebung einzelner Bestimmungen des ÖffnungszeitenG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, sei nicht zu folgen gewesen. Das nunmehr bestehende System der allgemeinen Öffnungszeiten werde von der Lehre als verfassungskonform angesehen. Durch die Sonderregeln für Verkaufsstellen bestimmter Art in Paragraph 5, Litera a und Litera e, ÖffnZeitG werde nicht in unzulässigerweise differenziert. Während nämlich der mit einem Kraftfahrzeug Reisende seine Fahrt jederzeit und allerorts ohne unverhältnismäßigen Zeitverlust zum Einkauf unterbrechen könne, sei dies dem Passagier von Zügen, Flugzeugen und Schiffen in der Regel nicht möglich. Ähnlich wie den Bedürfnissen der Benützer dieser Verkehrsmittel durch Paragraph 5, Litera a, ÖffnZeitG Rechnung getragen werde, werde den Bedürfnissen der Benützer von Kraftfahrzeugen durch die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Litera e, ÖffnZeitG entsprochen. Auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts bestünden gegen die Vorschriften des ÖffnZeitG und des BZG keine Bedenken. Daß in einigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liberalere Öffnungszeiten gälten, begründe keinen Verstoß der österreichischen Regelungen gegen das Gemeinschaftsrecht.
Die Nebenrechte des § 144 GewO 1994 stünden nur Gastgewerbetreibenden zu, nämlich Gewerbetreibenden, die das gebundene Gastgewerbe ausübten. Auf die zur Ausübung des freien Gastgewerbes im Sinne des § 143 GewO 1994 Berechtigten seien bloß einzelne Bestimmungen für Gastgewerbetreibende sinngemäß anzuwenden. Neben den Rechten des § 171 GewO 1994 könne sich die Beklagte daher nicht auf die Rechte des § 144 GewO 1994 berufen, wohl aber auf die Rechte nach § 284 Abs 1 und 2 GewO 1994 (früher § 191 Abs 8 GewO). Nach § 284 Abs 1 GewO 1994 seien Gewerbetreibende, die zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken im Umfang des § 143 Z 7 GewO 1994 berechtigt seien, auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung warme und kalte angerichtete Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen; sie seien weiters auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehr geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt. Bei Ausübung dieser Rechte müsse gemäß § 284 Abs 2 GewO 1994 der Charakter des Betriebs als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürften hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden. Wenn die Beklagten dem entgegen doch zusätzliche Hilfskräfte beschäftigt habe, könne ihr doch eine diesen Bestimmungen entsprechende Tätigkeit nicht für die Zukunft untersagt werden.Die Nebenrechte des Paragraph 144, GewO 1994 stünden nur Gastgewerbetreibenden zu, nämlich Gewerbetreibenden, die das gebundene Gastgewerbe ausübten. Auf die zur Ausübung des freien Gastgewerbes im Sinne des Paragraph 143, GewO 1994 Berechtigten seien bloß einzelne Bestimmungen für Gastgewerbetreibende sinngemäß anzuwenden. Neben den Rechten des Paragraph 171, GewO 1994 könne sich die Beklagte daher nicht auf die Rechte des Paragraph 144, GewO 1994 berufen, wohl aber auf die Rechte nach Paragraph 284, Absatz eins und 2 GewO 1994 (früher Paragraph 191, Absatz 8, GewO). Nach Paragraph 284, Absatz eins, GewO 1994 seien Gewerbetreibende, die zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken im Umfang des Paragraph 143, Ziffer 7, GewO 1994 berechtigt seien, auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung warme und kalte angerichtete Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen; sie seien weiters auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehr geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt. Bei Ausübung dieser Rechte müsse gemäß Paragraph 284, Absatz 2, GewO 1994 der Charakter des Betriebs als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürften hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden. Wenn die Beklagten dem entgegen doch zusätzliche Hilfskräfte beschäftigt habe, könne ihr doch eine diesen Bestimmungen entsprechende Tätigkeit nicht für die Zukunft untersagt werden.
In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes sei in das Verbot auch die Einschränkung im Sinne des § 284 GewO 1994 aufzunehmen gewesen. Die Beklagte sei daher berechtigt, Milch, Eier, Butter, Sauerrahm, Milchprodukte und Semmeln ohne Beschränkung auf Öffnungszeiten zu verkaufen, sofern der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleibe. Dieser Charakter sei derzeit aber ebensowenig gewahrt wie der Charakter des Betriebes einer Tankstelle im Sinne des § 171 Abs 3 GewO 1994. Die Behauptung, daß eine räumliche Trennung der Verkaufseinrichtung unmöglich oder unzumutbar sei, habe die Beklagte nicht konkretisiert. Es sei kein Hindernis zu erkennen, eine entsprechende Trennung der Verkaufseinrichtungen und des Sortiments vorzunehmen und jene Waren, die gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegen, durch Absperrungen abzusondern. Der Kläger habe aber einer allfälligen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der räumlichen Trennung durch die Fassung des Spruchs ohnedies Rechnung getragen.In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes sei in das Verbot auch die Einschränkung im Sinne des Paragraph 284, GewO 1994 aufzunehmen gewesen. Die Beklagte sei daher berechtigt, Milch, Eier, Butter, Sauerrahm, Milchprodukte und Semmeln ohne Beschränkung auf Öffnungszeiten zu verkaufen, sofern der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleibe. Dieser Charakter sei derzeit aber ebensowenig gewahrt wie der Charakter des Betriebes einer Tankstelle im Sinne des Paragraph 171, Absatz 3, GewO 1994. Die Behauptung, daß eine räumliche Trennung der Verkaufseinrichtung unmöglich oder unzumutbar sei, habe die Beklagte nicht konkretisiert. Es sei kein Hindernis zu erkennen, eine entsprechende Trennung der Verkaufseinrichtungen und des Sortiments vorzunehmen und jene Waren, die gesetzlichen Öffnungszeiten unterliegen, durch Absperrungen abzusondern. Der Kläger habe aber einer allfälligen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der räumlichen Trennung durch die Fassung des Spruchs ohnedies Rechnung getragen.