Rechtssatz RS0107111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107111
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Norm
EGV Maastricht Art30
ÖffnZeitG allg
Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Öffnungszeiten für die dem Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen verstoßen nicht gegen Art 30 EGV, weil darin eine typische Verkaufsmodalität liegt, die für alle betroffenen Geschäftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und den Absatz der inländischen und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich und tatsächlich in der gleichen Weise berührt.Die Bestimmungen über die Öffnungszeiten für die dem Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen verstoßen nicht gegen Artikel 30, EGV, weil darin eine typische Verkaufsmodalität liegt, die für alle betroffenen Geschäftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und den Absatz der inländischen und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich und tatsächlich in der gleichen Weise berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107111
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0040OB02315_96M0000_007