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Rechtssatz RS0107110

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107110

Geschäftszahl

4Ob2315/96m

Entscheidungsdatum

12.11.1996

Norm

ÖffnZeitG §1 Abs4 lite
ÖffnZeitG §5

Rechtssatz

Durch die unterschiedlichen Regelungen in Paragraph eins, Absatz 4, Litera e, ÖffnZeitG für Tankstellen einerseits und in Paragraph 5, Litera a, ÖffnZeitG für Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen sowie in Paragraph 5, Litera e, ÖffnZeitG für Zollfreiläden auf Flughäfen andererseits, hat der Gesetzgeber keine unzulässige Differenzierung vorgenommen, wird doch durch die genannten Ausnahmen des Paragraph 5, ÖffnZeitG den Bedürfnissen des (liniengebundenen) Reiseverkehrs Rechnung getragen, wogegen Paragraph eins, Absatz 4, Litera e, ÖffnZeitG in erster Linie auf die Bedürfnisse von Kraftfahrern abstellt, die zum überwiegenden Teil nicht Reisende sind. Es verstieße vielmehr gegen das Sachlichkeitsgebot, den Verkauf von Lebensmitteln in Tankstellen unbeschränkt zuzulassen, den übrigen Lebensmitteleinzelhandel aber an Öffnungszeiten zu binden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2315/96m
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2315/96m
    Veröff: SZ 69/250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107110

Dokumentnummer

JJR_19961112_OGH0002_0040OB02315_96M0000_006