Rechtssatz RS0107110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107110
Entscheidungsdatum
12.11.1996
Norm
ÖffnZeitG §1 Abs4 lite
ÖffnZeitG §5
Rechtssatz
Durch die unterschiedlichen Regelungen in § 1 Abs 4 lit e ÖffnZeitG für Tankstellen einerseits und in § 5 lit a ÖffnZeitG für Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen sowie in § 5 lit e ÖffnZeitG für Zollfreiläden auf Flughäfen andererseits, hat der Gesetzgeber keine unzulässige Differenzierung vorgenommen, wird doch durch die genannten Ausnahmen des § 5 ÖffnZeitG den Bedürfnissen des (liniengebundenen) Reiseverkehrs Rechnung getragen, wogegen § 1 Abs 4 lit e ÖffnZeitG in erster Linie auf die Bedürfnisse von Kraftfahrern abstellt, die zum überwiegenden Teil nicht Reisende sind. Es verstieße vielmehr gegen das Sachlichkeitsgebot, den Verkauf von Lebensmitteln in Tankstellen unbeschränkt zuzulassen, den übrigen Lebensmitteleinzelhandel aber an Öffnungszeiten zu binden.Durch die unterschiedlichen Regelungen in Paragraph eins, Absatz 4, Litera e, ÖffnZeitG für Tankstellen einerseits und in Paragraph 5, Litera a, ÖffnZeitG für Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen sowie in Paragraph 5, Litera e, ÖffnZeitG für Zollfreiläden auf Flughäfen andererseits, hat der Gesetzgeber keine unzulässige Differenzierung vorgenommen, wird doch durch die genannten Ausnahmen des Paragraph 5, ÖffnZeitG den Bedürfnissen des (liniengebundenen) Reiseverkehrs Rechnung getragen, wogegen Paragraph eins, Absatz 4, Litera e, ÖffnZeitG in erster Linie auf die Bedürfnisse von Kraftfahrern abstellt, die zum überwiegenden Teil nicht Reisende sind. Es verstieße vielmehr gegen das Sachlichkeitsgebot, den Verkauf von Lebensmitteln in Tankstellen unbeschränkt zuzulassen, den übrigen Lebensmitteleinzelhandel aber an Öffnungszeiten zu binden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107110
Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0040OB02315_96M0000_006