Rechtssatz RS0072928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072928
Entscheidungsdatum
30.03.2004
Rechtssatz
Das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann nach der Rechtsprechung des VfGH nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat sind und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden können. Dabei steht dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf beschränken. Die im Interesse der Urheber geschaffene "Leerkassettenvergütung" läßt sich durch die alle genannten Kriterien rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 19/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 19/94
- 4 Ob 2008/96i
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2008/96i
nur: Das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann nach der Rechtsprechung des VfGH nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat sind und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden können. (T4)
- 4 Ob 2087/96g
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2087/96g
nur: Das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann nach der Rechtsprechung des VfGH nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat sind und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden können. Dabei steht dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf beschränken. (T1) Beisatz: Eine derartige Beschränkung ist nur dann verfassungswidrig, wenn das verfolgte Ziel "keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend" anzusehen ist. (T2) Beisatz: Hier: § 144 GewO 1994. (T3)
- 4 Ob 2315/96m
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2315/96m
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/250
- 7 Ob 312/00h
Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 312/00h
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 36 Abs 13 TabMG 1996. (T5); Veröff: SZ 74/10
- 4 Ob 11/04b
Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 11/04b
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072928
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00019_9400000_004