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Rechtssatz RS0107109

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107109

Geschäftszahl

4Ob2315/96m

Entscheidungsdatum

12.11.1996

Rechtssatz

Ein Gewerbetreibender, der Waren verkauft, deren Verkauf nicht von den ihm in Ausübung des Tankstellenbetriebes und der buffetmäßigen Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit zustehenden Nebenrechte erfaßt ist, zu deren Verkauf er aber aufgrund seiner Gewerberechtigung des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994 berechtigt ist, unterliegt damit den Regeln des ÖffnungszeitenG. Von diesen Bestimmungen sind gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Litera e, ÖffnZeitG Tankstellen (nur) für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf der im Paragraph 171, Absatz 2, GewO 1994 angeführten Waren ausgenommen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2315/96m
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2315/96m
    Veröff: SZ 69/250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107109

Dokumentnummer

JJR_19961112_OGH0002_0040OB02315_96M0000_005