Rechtssatz RS0107105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107105
Entscheidungsdatum
12.11.1996
Rechtssatz
Das freie Gastgewerbe nach § 143 Z 7 GewO 1994 ist nicht an einen Befähigungsnachweis gebunden. Wesentlich für dieses Gewerbe ist die buffetmäßige Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit.Das freie Gastgewerbe nach Paragraph 143, Ziffer 7, GewO 1994 ist nicht an einen Befähigungsnachweis gebunden. Wesentlich für dieses Gewerbe ist die buffetmäßige Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107105
Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0040OB02315_96M0000_001