Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "F*****", die Erstbeklagte Medieninhaberin der Tageszeitung "K***** Zeitung". Die Zweitbeklagte ist Medieninhaberin der Website "K***** Online", die im Internet unter www.k*****.at abrufbar ist.
Der Tod eines Afrikaners am 15. 7. 2003 im "Afrikadorf" im Wiener Stadtpark war Gegenstand intensiver Medienberichterstattung. Gegenstand der öffentlichen Diskussion war insbesondere, ob ein Fehlverhalten Dritter (Polizeibeamter, Rettungsärzte, Sanitäter) im Zuge einer Amtshandlung vorlag. Ein Amateurfilmer nahm die Amtshandlung auf Videofilm auf und überließ den Film der Klägerin zur ausschließlichen Nutzung. Ausschnitte aus dem Film wurden mit Zustimmung der Klägerin im ORF gezeigt. Anlässlich dieser öffentlichen Ausstrahlung ließen die Beklagten Lichtbilder durch Fotografieren des Fernsehbilds anfertigen. In der Printausgabe der von der Erstbeklagten herausgegebenen Zeitung vom 23. 7. 2003 wurde über den Ermittlungsstand im angeführten Todesfall berichtet. In einer Kolumne mit der Überschrift "Nichts zu sehen" setzt sich der Autor kritisch mit der Berichterstattung anderer Medien, darunter der Klägerin, auseinander und prangert deren - nach Meinung des Autors einseitig auf Grund eines wenig aufschlussreichen Videos erfolgte - Beurteilung des Geschehens an. Illustriert wurden diese Artikel mit einem der anlässlich der Fernsehausstrahlung aufgenommenen Fotos. Ein weiteres Foto aus dieser Serie wurde in der Zeitung der Erstbeklagten am 24. 7. 2003 im Zusammenhang mit Leserbriefen zu diesem Thema veröffentlicht; die Bildunterschrift lautet: "In das Bild ist 'Quelle F*****' eingeblendet. Dort konnte man auch lesen, dass die Einsatzkräfte mit beiden Füßen auf dem Mann stehen. Wenn man das Bild allerdings genauer anschaut, sieht man, dass die Helfer den Mann lediglich mit einem Fuß am Boden fixieren." Auch im Internetauftritt der Zweitbeklagten wurde über das Geschehen berichtet. Über ein Link mit der Bezeichnung "Mach' dir selbst ein Bild von der Verhaftung!" waren am 23. 7. 2003 sechs Fotos von Fernsehbildern aufrufbar.
Mit Schreiben vom 23. 7. 2003 an die Erstbeklagte (Beil ./J) teilte der Rechtsvertreter der Klägerin mit, dass seiner Mandantin das unbeschränkte Werknutzungsrecht an jenem Videoband zustehe, das die Beklagten ohne deren Zustimmung in Teilen veröffentlicht hätten; er forderte die Adressatin auf, entsprechend der mit den übrigen Nutzern des Bands geschlossenen Vereinbarung eine Spende von 500 EUR für die Nutzung des Materials an den Verein ZARA zu überweisen. Die Erstbeklagte lehnte dies ab.
Die Klägerin stellte zuletzt folgendes Klagebegehren:
a1) Die Erstbeklagte ist schuldig, es zu unterlassen, das [im Begehren wiedergegebene, in der Printausgabe der K***** Zeitung vom 23. 7. 2003 abgebildete] Lichtbild, an dem der Klägerin das ausschließliche Nutzungsrecht zusteht, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten oder auf sonstige Art ohne Zustimmung der Klägerin zu nutzen;
a2) die Zweitbeklagte ist schuldig, es zu unterlassen, die [im Begehren wiedergegebenen, auf der Internetseite www.k*****.at veröffentlichten] sechs Lichtbilder, an denen der Klägerin das ausschließliche Nutzungsrecht zusteht, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten oder auf sonstige Art ohne Zustimmung der Klägerin zu nutzen;
b) die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin für die Nutzung der unter Punkt a1) und a2) angeführten Lichtbilder ein angemessenes Entgelt in Höhe von 600 EUR (inkl 20 % USt) und einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 500 EUR binnen 14 Tagen zu zahlen;
c) die Klägerin wird ermächtigt, den Spruch des Urteils binnen sechs Monaten auf Kosten der Beklagten in den Zeitschriften "K***** Zeitung" und "F*****" und auf der Homepage der K*****-Zeitung unter www.k*****.at in einen Kasten gesetzt unter der Überschrift "Im Namen der Republik" jeweils im redaktionellen Teil veröffentlichen zu lassen;
d1) die Erstbeklagte ist schuldig, die Ausgabe der K***** Zeitung vom 23. 7. 2003 zu vernichten;
d2) die Zweitbeklagte ist schuldig, die sechs auf ihrer Website veröffentlichten Lichtbilder zu löschen.
Die Veröffentlichung der Lichtbilder greife in Werknutzungsrechte der Klägerin am Video ein. Die Beklagten könnten sich weder auf eine freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG noch auf die Pressefreiheit im Sinn von Art 10 EMRK und Art 13 StGG stützen. Die Veröffentlichung des Bildmaterials erfülle im Anlassfall keine Belegfunktion, sondern diene lediglich der Information. Der Hinweis auf einen Video-Ausschnitt sei nicht geeignet, als Beleg für die Kritik an der Berichterstattung der Klägerin zu dienen, weil auf dem Videoband unschwer zu erkennen sei, dass Einsatzkräfte mit beiden Füßen auf dem Afrikaner gestanden seien. Die von den Beklagten behauptete "kritische Auseinandersetzung" mit der Berichterstattung der Klägerin sei nur vorgeschoben. Die Klägerin habe den Beklagten angeboten, das Nutzungsrecht am Filmmaterial gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts von 500 EUR zu erwerben, was diese abgelehnt hätten.Die Veröffentlichung der Lichtbilder greife in Werknutzungsrechte der Klägerin am Video ein. Die Beklagten könnten sich weder auf eine freie Werknutzung nach Paragraphen 41, ff UrhG noch auf die Pressefreiheit im Sinn von Artikel 10, EMRK und Artikel 13, StGG stützen. Die Veröffentlichung des Bildmaterials erfülle im Anlassfall keine Belegfunktion, sondern diene lediglich der Information. Der Hinweis auf einen Video-Ausschnitt sei nicht geeignet, als Beleg für die Kritik an der Berichterstattung der Klägerin zu dienen, weil auf dem Videoband unschwer zu erkennen sei, dass Einsatzkräfte mit beiden Füßen auf dem Afrikaner gestanden seien. Die von den Beklagten behauptete "kritische Auseinandersetzung" mit der Berichterstattung der Klägerin sei nur vorgeschoben. Die Klägerin habe den Beklagten angeboten, das Nutzungsrecht am Filmmaterial gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts von 500 EUR zu erwerben, was diese abgelehnt hätten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Verwendung einzelner Bilder aus dem Videoband sei sowohl durch eine freie Werknutzung nach dem UrhG als auch durch das Grundrecht der Pressefreiheit gedeckt. Die kritische Berichterstattung über die näheren Umstände des Tods des Afrikaners sei von einem schutzwürdigen Informationsbedürfnis der Allgemeinheit getragen. Die Veröffentlichungen hätten nicht nur der Illustration eines Berichts gedient, sondern sie seien in Auseinandersetzung mit einem tragischen und innenpolitisch bedeutenden Vorfall erfolgt. Das Videoband sei über weite Strecken Grundlage der medialen Berichterstattung gewesen, weshalb gerade daran ein entsprechend starkes Allgemeininteresse bestehe. Hauptpunkt der Diskussion sei gewesen, ob auf dem Film ein Fehlverhalten von Polizisten und Sanitätem erkennbar sei. Es sei nicht möglich, die eigene Auffassung ohne Zitierung des Videobands verständlich zu machen. Es liege ein das Bildzitat rechtfertigendes Interesse vor. Die als angemessenes Entgelt und Schadenersatz begehrten Beträge stehen der Höhe nach außer Streit.
Das Erstgericht gab der Klage (abgesehen von der unbekämpft gebliebenen Abweisung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung in der Druckschrift "F*****") statt. Der Klägerin als Inhaberin des Werknutzungsrechts am Video stehe der Laufbildschutz gem § 73 Abs 2 UrhG zu. Eine Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinn des § 42c UrhG liege nicht vor, weil die gegenständlichen Artikel mehr als eine Woche nach dem betreffenden Vorfall erschienen seien und darüber hinaus die Analyse der Berichterstattung eines Konkurrenzmediums grundsätzlich keine Berichterstattung über ein Tagesereignis sei. In analoger Anwendung des § 54 Abs 1 UrhG könne das Bildzitat als Großzitat im Interesse der Meinungsfreiheit und der freien geistigen Auseinandersetzung in Zeitungen und Zeitschriften, welche stets im Interesse der Allgemeinheit liege, zulässig sein. Die Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung der aus dem gegenständlichen Videoband stammenden Bilder seien im gegenständlichen Fall nicht ausschließlich zu Informationszwecken, sondern auch zu dem Zweck erfolgt, die Klägerin und ihre Berichterstattung über den Vorfall im Stadtpark zu kritisieren. Zu diesem Zweck wäre die Zustimmung der Klägerin - welche diese auch vorweg nicht erteilt habe - nicht zu erlangen gewesen. Die Vorgangsweise der Beklagten, bloß einzelne Standbilder aus dem gesamten Video zu fotografieren und zu veröffentlichen, sei von vornherein nicht geeignet, sich kritisch mit der Berichterstattung der Klägerin, die sich auf den gesamten Videofilm stütze, auseinanderzusetzen und dem Leser zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild zu machen. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertige es nicht, einzelne Bilder eines urheberrechtlich geschützten Films ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten zu veröffentlichen und damit dessen - sich auf das gesamte Filmwerk stützende - Berichterstattung zu kritisieren. Es überwiege das Interesse der Klägerin am Unterbleiben eines Eingriffs in ihre Nutzungsrechte das Interesse der Beklagten an der Vervielfältigung nur einzelner Teile des Werks.Das Erstgericht gab der Klage (abgesehen von der unbekämpft gebliebenen Abweisung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung in der Druckschrift "F*****") statt. Der Klägerin als Inhaberin des Werknutzungsrechts am Video stehe der Laufbildschutz gem Paragraph 73, Absatz 2, UrhG zu. Eine Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinn des Paragraph 42 c, UrhG liege nicht vor, weil die gegenständlichen Artikel mehr als eine Woche nach dem betreffenden Vorfall erschienen seien und darüber hinaus die Analyse der Berichterstattung eines Konkurrenzmediums grundsätzlich keine Berichterstattung über ein Tagesereignis sei. In analoger Anwendung des Paragraph 54, Absatz eins, UrhG könne das Bildzitat als Großzitat im Interesse der Meinungsfreiheit und der freien geistigen Auseinandersetzung in Zeitungen und Zeitschriften, welche stets im Interesse der Allgemeinheit liege, zulässig sein. Die Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung der aus dem gegenständlichen Videoband stammenden Bilder seien im gegenständlichen Fall nicht ausschließlich zu Informationszwecken, sondern auch zu dem Zweck erfolgt, die Klägerin und ihre Berichterstattung über den Vorfall im Stadtpark zu kritisieren. Zu diesem Zweck wäre die Zustimmung der Klägerin - welche diese auch vorweg nicht erteilt habe - nicht zu erlangen gewesen. Die Vorgangsweise der Beklagten, bloß einzelne Standbilder aus dem gesamten Video zu fotografieren und zu veröffentlichen, sei von vornherein nicht geeignet, sich kritisch mit der Berichterstattung der Klägerin, die sich auf den gesamten Videofilm stütze, auseinanderzusetzen und dem Leser zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild zu machen. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertige es nicht, einzelne Bilder eines urheberrechtlich geschützten Films ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten zu veröffentlichen und damit dessen - sich auf das gesamte Filmwerk stützende - Berichterstattung zu kritisieren. Es überwiege das Interesse der Klägerin am Unterbleiben eines Eingriffs in ihre Nutzungsrechte das Interesse der Beklagten an der Vervielfältigung nur einzelner Teile des Werks.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Im Anlassfall sei das Bildzitat aus dem Blickwinkel der Meinungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt. Die in der K***** Zeitung vom 23. 7. 2003 neben dem Foto abgedruckte Kolumne setze sich kritisch mit der Berichterstattung anderer Medien (darunter auch der Klägerin) auseinander. Auch werde im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines weiteren Fotos in der Printausgabe vom 24. 7. 2003 Kritik an der Berichterstattung der Klägerin geübt. Wenngleich die Klägerin in dem Internet-Bildbericht nicht direkt angegriffen werde, stehe diese Veröffentlichung erkennbar in engem Zusammenhang mit der im Printmedium geäußerten Kritik und solle es dem Leser ermöglichen, sich selbst ein Bild davon zu machen, was auf dem Video zu sehen sei. Die Vorgangsweise der Beklagten, vom Bildschirm aufgenommene Fotos des ausgestrahlten Videos zu verbreiten, sei nicht von vornherein ungeeignet, sich kritisch mit der Berichterstattung der Klägerin auseinanderzusetzen und es dem Leser zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild zu machen. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung erfasse nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenaussagen. Die Veröffentlichung der Fotos diene nicht bloß der Information, sondern als Beleg für die geäußerte Meinung, auf dem Video sei aufgrund dessen schlechter Bildqualität ein Fehlverhalten der einschreitenden Organe nicht zu erkennen. Dass die Klägerin den Beklagten das Bildmaterial gegen ein angemessenes Entgelt überlassen hätte, sei von der Klägerin in erster Instanz zwar behauptet worden; dies sei aber nach dem Ersturteil nicht der Fall. Die Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin sei der einzig mögliche Weg gewesen, um das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit ausüben zu können.