Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit und Unentgeltlichkeit der Nachnutzung eines Passfotos in einem Mordfall besteht; die Revision ist aber nicht berechtigt.
1. Zur Revisionsbeantwortung des Klägers
Der Kläger hat die Revisionsbeantwortung - entgegen § 507a Abs 3 Z 1 ZPO - nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Erstgericht eingebracht. Das Erstgericht hat sie erst am 21. 5. 2003 unmittelbar an den Obersten Gerichtshof übersandt; beim Obersten Gerichtshof ist die Revisionsbeantwortung am 23. 5. 2003 und damit lange nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 507a Abs 1 ZPO (Fristbeginn gemäß § 507a Abs 2 Z 2 ZPO mit Zustellung der Mitteilung, dass dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde, am 19. 3. 2003) eingelangt. Die Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.Der Kläger hat die Revisionsbeantwortung - entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO - nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Erstgericht eingebracht. Das Erstgericht hat sie erst am 21. 5. 2003 unmittelbar an den Obersten Gerichtshof übersandt; beim Obersten Gerichtshof ist die Revisionsbeantwortung am 23. 5. 2003 und damit lange nach Ablauf der vierwöchigen Frist des Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO (Fristbeginn gemäß Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO mit Zustellung der Mitteilung, dass dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde, am 19. 3. 2003) eingelangt. Die Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.
2. Zur Revision der Beklagten
Die Beklagte stützt ihre Einwendung, das Passfoto des Mordopfers ohne Einwilligung des Fotografen und damit unentgeltlich in ihrer Zeitung zur Illustration des Berichts über den Mord veröffentlichen zu dürfen, auf Art 10 EMRK. Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung; Einschränkungen sind nur durch Gesetz und nur soweit zulässig, als sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse (ua) der Rechte anderer unentbehrlich sind (Art 10 Abs 2 EMRK). Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung erfasst nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenaussagen. Geschützt ist daher die Übermittlung von Informationen, welchen Inhalts auch immer (H. Mayer, B-VG², 567 mwN). Damit kann auch die Veröffentlichung eines Fotos durch das Grundrecht geschützt sein.Die Beklagte stützt ihre Einwendung, das Passfoto des Mordopfers ohne Einwilligung des Fotografen und damit unentgeltlich in ihrer Zeitung zur Illustration des Berichts über den Mord veröffentlichen zu dürfen, auf Artikel 10, EMRK. Nach Artikel 10, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung; Einschränkungen sind nur durch Gesetz und nur soweit zulässig, als sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse (ua) der Rechte anderer unentbehrlich sind (Artikel 10, Absatz 2, EMRK). Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung erfasst nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenaussagen. Geschützt ist daher die Übermittlung von Informationen, welchen Inhalts auch immer (H. Mayer, B-VG², 567 mwN). Damit kann auch die Veröffentlichung eines Fotos durch das Grundrecht geschützt sein.
Während die ältere Rechtsprechung die Rechtfertigung eines Eingriffs in die urheberrechtlich geschützten Rechte durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung abgelehnt hat (4 Ob 2363/96w = SZ 69/283 = ÖBl 1997, 256 - Head-Kaufvertrag mwN), bezieht die neuere Rechtsprechung das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in eine Interessenabwägung ein und lässt unter bestimmten Voraussetzungen einen Eingriff in die Rechte des Urhebers zu.
Eingeleitet wurde diese Rechtsprechung mit der Entscheidung 4 Ob 224/00w (= MR 2000, 373 [Walter] - Schüssels Dornenkrone). Ausgangspunkt war dabei, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit zum Urheberrecht als einem den Schutz des Art 5 StGG genießenden vermögenswerten Privatrecht in einem Spannungsverhältnis steht, dem der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen hat, dass er das Urheberrecht durch das Recht der freien Werknutzung gemäß §§ 41ff UrhG eingeschränkt hat. Die Regelung des Zitatrechts werde aber der Tatsache nicht gerecht, dass im Interesse der Meinungsfreiheit ein Bildzitat ebenso notwendig sein könne wie die Wiedergabe einzelner Teile eines Sprachwerks und ebenso der geistigen Auseinandersetzung dienen könne wie die Zitierung ganzer Bilder in wissenschaftlichen Werken. Das Gesetz sei daher unvollständig, wenn es zwar die Wiedergabe einzelner Teile eines Sprachwerks im Interesse der Meinungsfreiheit und das Großzitat im Interesse der freien geistigen Auseinandersetzung in wissenschaftlichen Werken zulasse, nicht aber das Bildzitat als Großzitat im Interesse der Meinungsfreiheit und der freien geistigen Auseinandersetzung in Zeitungen und Zeitschriften, obwohl auch diese Auseinandersetzung im Interesse der Allgemeinheit liege. Die planwidrige Lücke sei durch analoge Anwendung des § 54 Abs 1 Z 3a UrhG zu schließen, weil es auch bei Beiträgen in Zeitungen und Zeitschriften im Interesse an freier geistiger Auseinandersetzung notwendig sein könne, die vom Autor vertretene Auffassung durch die Zitierung vor allem von Lichtbildwerken und Lichtbildern zu belegen.Eingeleitet wurde diese Rechtsprechung mit der Entscheidung 4 Ob 224/00w (= MR 2000, 373 [Walter] - Schüssels Dornenkrone). Ausgangspunkt war dabei, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit zum Urheberrecht als einem den Schutz des Artikel 5, StGG genießenden vermögenswerten Privatrecht in einem Spannungsverhältnis steht, dem der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen hat, dass er das Urheberrecht durch das Recht der freien Werknutzung gemäß Paragraphen 41 f, f, UrhG eingeschränkt hat. Die Regelung des Zitatrechts werde aber der Tatsache nicht gerecht, dass im Interesse der Meinungsfreiheit ein Bildzitat ebenso notwendig sein könne wie die Wiedergabe einzelner Teile eines Sprachwerks und ebenso der geistigen Auseinandersetzung dienen könne wie die Zitierung ganzer Bilder in wissenschaftlichen Werken. Das Gesetz sei daher unvollständig, wenn es zwar die Wiedergabe einzelner Teile eines Sprachwerks im Interesse der Meinungsfreiheit und das Großzitat im Interesse der freien geistigen Auseinandersetzung in wissenschaftlichen Werken zulasse, nicht aber das Bildzitat als Großzitat im Interesse der Meinungsfreiheit und der freien geistigen Auseinandersetzung in Zeitungen und Zeitschriften, obwohl auch diese Auseinandersetzung im Interesse der Allgemeinheit liege. Die planwidrige Lücke sei durch analoge Anwendung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3 a, UrhG zu schließen, weil es auch bei Beiträgen in Zeitungen und Zeitschriften im Interesse an freier geistiger Auseinandersetzung notwendig sein könne, die vom Autor vertretene Auffassung durch die Zitierung vor allem von Lichtbildwerken und Lichtbildern zu belegen.
Fortgeschrieben und vertieft wurde diese Rechtsprechung durch die Entscheidung 4 Ob 127/01g (= MR 2001, 304 [Swoboda/Walter] - Medienprofessor). Die Entscheidung bekräftigt, dass einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Art 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung entgegenstehen kann. Die Wiedergabe von 16 - den Beklagten scharf kritisierenden und nicht nur als Geschäftsführer eines Unternehmens, sondern auch als Wissenschaftler dubios erscheinen lassenden - Artikeln der klagenden Zeitung samt den sie illustrierenden Lichtbildern auf der Website des Beklagten komme einem Zitat nahe, ohne jedoch den Tatbestand des § 46 Z 2 und des § 54 Abs 1 Z 3a UrhG zur Gänze zu erfüllen. § 46 Z 2 UrhG erlaube die Aufnahme einzelner Sprachwerke in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk; § 54 Abs 1 Z 3a UrhG enthalte dieselbe Regelung für Werke der bildenden Künste und auch für Lichtbilder. Das fehlende Tatbestandserfordernis der Aufnahme in ein wissenschaftliches Werk werde im zu entscheidenden Fall dadurch ersetzt, dass das vom Beklagten mit der Aufnahme der Artikel in seine Homepage ausgeübte Recht der freien Meinungsäußerung weit stärker wiege als die Interessen der Klägerin. Die Klägerin werde durch die Aufnahme der Artikel in ihren wirtschaftlichen Interessen nicht berührt. Ihre Berufung auf das urheber- und leistungsschutzrechtliche Ausschließungsrecht könne nur den Zweck verfolgen, eine Auseinandersetzung mit der durch die Artikelserie dokumentierten Medienkampagne zu verhindern. Dieser Zweck könne eine Einschränkung der Meinungsfreiheit durch das Urheber- und Leistungsschutzrecht in einer demokratischen Gesellschaft nicht rechtfertigen.Fortgeschrieben und vertieft wurde diese Rechtsprechung durch die Entscheidung 4 Ob 127/01g (= MR 2001, 304 [Swoboda/Walter] - Medienprofessor). Die Entscheidung bekräftigt, dass einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Artikel 10, EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung entgegenstehen kann. Die Wiedergabe von 16 - den Beklagten scharf kritisierenden und nicht nur als Geschäftsführer eines Unternehmens, sondern auch als Wissenschaftler dubios erscheinen lassenden - Artikeln der klagenden Zeitung samt den sie illustrierenden Lichtbildern auf der Website des Beklagten komme einem Zitat nahe, ohne jedoch den Tatbestand des Paragraph 46, Ziffer 2 und des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3 a, UrhG zur Gänze zu erfüllen. Paragraph 46, Ziffer 2, UrhG erlaube die Aufnahme einzelner Sprachwerke in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk; Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3 a, UrhG enthalte dieselbe Regelung für Werke der bildenden Künste und auch für Lichtbilder. Das fehlende Tatbestandserfordernis der Aufnahme in ein wissenschaftliches Werk werde im zu entscheidenden Fall dadurch ersetzt, dass das vom Beklagten mit der Aufnahme der Artikel in seine Homepage ausgeübte Recht der freien Meinungsäußerung weit stärker wiege als die Interessen der Klägerin. Die Klägerin werde durch die Aufnahme der Artikel in ihren wirtschaftlichen Interessen nicht berührt. Ihre Berufung auf das urheber- und leistungsschutzrechtliche Ausschließungsrecht könne nur den Zweck verfolgen, eine Auseinandersetzung mit der durch die Artikelserie dokumentierten Medienkampagne zu verhindern. Dieser Zweck könne eine Einschränkung der Meinungsfreiheit durch das Urheber- und Leistungsschutzrecht in einer demokratischen Gesellschaft nicht rechtfertigen.
In der Entscheidung 4 Ob 77/02f (= MR 2002, 387 - Geleitwort) hat der erkennende Senat klargestellt, dass die Verletzung der Urheberrechte der einzige Weg sein muss, um das Grundrecht ausüben zu können. Könnte die Einwilligung des Urhebers gegen Zahlung eines (angemessenen) Entgelts erreicht werden, so sei eine Berufung auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung von vornherein ausgeschlossen.
Diese Rechtsprechung lässt sich dahin zusammenfassen, dass aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist, ob dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung ein Vorrang vor Urheber- und Leistungsschutzrechten zukommt. Dem Interesse des Urhebers, über die Verwendung seines Werks zu bestimmen und diese nur gegen Entgelt zu gestatten, steht das Interesse desjenigen gegenüber, der durch Verwendung des Werks Tatsachen mitteilen oder Meinungen äußern will. Ist der Urheber bereit, die Nutzung seines Werks gegen Entgelt zu gestatten, so kann das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte von vornherein nicht rechtfertigen, weil eine Einschränkung des Grundrechts durch das Urheberrecht als gesetzlich geschütztes Recht im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK insoweit jedenfalls gerechtfertigt ist. Grundvoraussetzung jeder Rechtfertigung eines Eingriffs in Urheber- oder Leistungsschutzrechte durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist damit, dass die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers nicht berührt werden und das Grundrecht ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht ausgeübt werden kann.Diese Rechtsprechung lässt sich dahin zusammenfassen, dass aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist, ob dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung ein Vorrang vor Urheber- und Leistungsschutzrechten zukommt. Dem Interesse des Urhebers, über die Verwendung seines Werks zu bestimmen und diese nur gegen Entgelt zu gestatten, steht das Interesse desjenigen gegenüber, der durch Verwendung des Werks Tatsachen mitteilen oder Meinungen äußern will. Ist der Urheber bereit, die Nutzung seines Werks gegen Entgelt zu gestatten, so kann das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte von vornherein nicht rechtfertigen, weil eine Einschränkung des Grundrechts durch das Urheberrecht als gesetzlich geschütztes Recht im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, EMRK insoweit jedenfalls gerechtfertigt ist. Grundvoraussetzung jeder Rechtfertigung eines Eingriffs in Urheber- oder Leistungsschutzrechte durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist damit, dass die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers nicht berührt werden und das Grundrecht ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht ausgeübt werden kann.
In den den Entscheidungen 4 Ob 224/00w und 4 Ob 127/01g zugrunde liegenden Fällen war diese Voraussetzung erfüllt. Die wirtschaftlichen Interessen der Berechtigten wurden nicht berührt und ihre Einwilligung wäre auch nicht zu erreichen gewesen, weil das Werk dazu verwendet wurde, um die Berechtigten zu kritisieren. Der Eingriff in ihre Rechte war daher der einzige Weg, um die durch Art 10 EMRK geschützte Kritik üben zu können.In den den Entscheidungen 4 Ob 224/00w und 4 Ob 127/01g zugrunde liegenden Fällen war diese Voraussetzung erfüllt. Die wirtschaftlichen Interessen der Berechtigten wurden nicht berührt und ihre Einwilligung wäre auch nicht zu erreichen gewesen, weil das Werk dazu verwendet wurde, um die Berechtigten zu kritisieren. Der Eingriff in ihre Rechte war daher der einzige Weg, um die durch Artikel 10, EMRK geschützte Kritik üben zu können.
Wird das Werk - wie im vorliegenden Fall - nicht dazu verwendet, um den Rechteinhaber zu kritisieren, so besteht dieser Rechtfertigungsgrund nicht, ob nun - wie in der Regel - der Urheber (Leistungsschutzberechtigte) bereit wäre, die Verwendung seines Werks (seiner Leistung) gegen Entgelt zu gestatten.
Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung vermag den Eingriff aber auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Berechtigte die Nutzung seines Werks auch gegen (angemessenes) Entgelt nicht gestattet, oder wenn er dem Nutzer nicht bekannt ist und seine Identität in der kurzen Zeit, die für eine Veröffentlichung bei Wahrung der Aktualität zur Verfügung steht, nicht festgestellt werden kann (aM Swoboda, Fotorechte im Wandel der Zeit[-ung], ÖJZ 2002, 636 [639], der darauf abstellt, ob der Hersteller bekannt oder unbekannt ist). Auch in diesem Fall schließt die nach Art 10 Abs 2 EMRK zulässige Einschränkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung durch das Ausschließungsrecht des Urhebers eine Rechtfertigung des Eingriffs durch das Grundrecht aus:Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung vermag den Eingriff aber auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Berechtigte die Nutzung seines Werks auch gegen (angemessenes) Entgelt nicht gestattet, oder wenn er dem Nutzer nicht bekannt ist und seine Identität in der kurzen Zeit, die für eine Veröffentlichung bei Wahrung der Aktualität zur Verfügung steht, nicht festgestellt werden kann (aM Swoboda, Fotorechte im Wandel der Zeit[-ung], ÖJZ 2002, 636 [639], der darauf abstellt, ob der Hersteller bekannt oder unbekannt ist). Auch in diesem Fall schließt die nach Artikel 10, Absatz 2, EMRK zulässige Einschränkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung durch das Ausschließungsrecht des Urhebers eine Rechtfertigung des Eingriffs durch das Grundrecht aus:
Dem Interesse des Fotografen, die Nutzung des von ihm aufgenommenen Lichtbilds an seine Zustimmung zu binden (Ausschließungsrecht), steht das Interesse der Zeitung gegenüber, mit dem Bild einen Bericht über einen Mord zu illustrieren. Anders als bei der - den Gegenstand der Verfahren 4 Ob 224/00w und 4 Ob 127/01g bildenden - Verwendung fremder Werke gleich einem Zitat hat die Veröffentlichung des Bildes in einem Fall wie dem vorliegenden keine Belegfunktion; sie dient (nur) der Information. Das Interesse, über den Kriminalfall nicht nur durch einen Wortbericht zu informieren, sondern die Aufmerksamkeit der Leser durch ein Bild des Mordopfers auf den Bericht zu lenken, wiegt nicht schwer genug, um einen Eingriff in die Rechte des Fotografen zu rechtfertigen.
Dass der Fotograf das Entgelt für die Passfotos erhalten hat, nimmt seinem finanziellen Interesse nicht die Schutzwürdigkeit:
Die Beklagte hat die Fotos mit der Veröffentlichung in ihrer Zeitung auf eine Art verwendet, die durch das Entgelt für die Passfotos nicht abgegolten ist und bei der, anders als beim Abdruck von Zeitungsseiten in einem kritischen Bericht über diese Zeitung (4 Ob 224/00w) oder bei der Aufnahme von Zeitungsseiten in eine Website als Kritik an der Berichterstattung dieser Zeitung (4 Ob 127/01g), eine Honorierung auch üblich ist. Die Verwendung der Fotos berührt damit die wirtschaftlichen Interessen beider Teile; dem Fotografen entgeht das Entgelt, das sich die Beklagte ersparen will.
Das schließt eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Rechte des Fotografen durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung jedenfalls dann aus, wenn das Foto - wie hier - nach dem Inhalt des Berichts nur dazu dient, diesen zu illustrieren. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Beklagten weiter einzugehen, wonach die Polizei den Pass des Mordopfers den Pressefotografen zur Verfügung gestellt hat.
Die Revision musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.