Rechtssatz RS0117771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117771
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Hat die Verwendung eines Werks keine Belegfunktion, sondern dient sie nur der Information, so vermag das Grundrecht der freien Meinungsäußerung den Eingriff auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Berechtigte die Nutzung seines Werks auch gegen (angemessenes) Entgelt nicht gestattet, oder wenn er dem Nutzer nicht bekannt ist und seine Identität in der kurzen Zeit, die für eine Veröffentlichung bei Wahrung der Aktualität zur Verfügung steht, nicht festgestellt werden kann. Das Interesse, über einen Kriminalfall nicht nur durch einen Wortbericht zu informieren, sondern die Aufmerksamkeit der Leser durch ein Bild des Mordopfers auf den Bericht zu lenken, wiegt nicht schwer genug, um einen Eingriff in die Rechte des Fotografen zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 105/03z
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 105/03z
- 4 Ob 195/06i
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 195/06i
Auch; Beisatz: Auch wenn der Berechtigte nicht bereit ist, die Nutzung gegen Entgelt zu gestatten, ist eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Rechte des Fotografen durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Foto nach dem Inhalt des Berichts nur dazu dient, diesen zu illustrieren und keine Zitat- oder Belegfunktion hat. (T1)
- 4 Ob 92/08w
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 92/08w
Ähnlich; Beisatz: Hier: Belegfunktion für Bildzitat nach § 54 Abs 1 Z 3a UrhG gefordert. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117771
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20030624_OGH0002_0040OB00105_03Z0000_002